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TranceNet: German Court 1985 Ruling

Part 4 of 5

X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel

hoerig und unfaehig wuerden,  ihr Leben eigenverantwortlich  zu
gestalten.  Insbesondere der Sachverstaendige Dr.  Klosinski,
der  eine  groePere  Zahl von  TM-Anhaengern  untersucht  hat,
konnte  nicht bestaetigen,  daP diese zu  blind  gehorchenden
Mitgliedern gemacht worden seien.

3.  Die  Anerkennung  des  der  Transzendentalen  Meditation
zugrundeliegenden Gedankenguts als Weltanschauung sowie  die
Zuordnung  des Klaegers zu 1.  zu den  Weltanschauungsgemein-
schaften und die daraus folgende Gewaehrung des Schutzes  aus
Art.  4,  140 GG bedeutet nicht, daP den staatlichen Organen
jede AeuPerungsmoeglichkeit ueber die TM-Bewegung genommen ist.
Soweit Weltanschauungsgemeinschaften punktuell andere  durch
die Verfassung geschuetzte Werte verletzen und den  Schutzbe-
reich  des  Art.  4 GG verlassen oder  gegen  das  allgemein
geltenden Gesetzt verstoPen,  ist der Staat ohnehin  befugt,
SchutzmaPnahmen zu treffen.  Im uebrigen sind AeuPerungen  der
Beklagten  zulaessig,  wenn  sie unter  Beruecksichtigung  der
Bedeutung  der  Bekenntnisfreiheit im  Hinblick  auf  andere
Wertentscheidungen  des Grundgesetzes auf das  erforderliche
MaP  beschraenkt  sind.  Dies gilt auch dann,  wenn  sie  die
Ausuebung einer Weltanschauung tatsaechlich beeintraechtigen.

Die ungestoerte Bekenntnisausuebung wird durch andere  Bestim-
mungen des Grundgesetzes begrenzt. Zu beruecksichtigen ist in
diesem  Zusammenhang insbesondere das Recht der  politischen
MeinungsaeuPerung als ureigenes verfassungsmaePiges Recht  der
Regierung.  Danach ist die Beklagte befugt,  sich im  Rahmen
ihres  Handlungs-  und Aufgabenbereichs zu  allen  politisch
relevanten Fragen zu aeuPern.  Zu den Aufgaben, ggf. sogar zu
den Pflichten der Regierung gehoert es,  die Bevoelkerung ueber
Gefahren  aufzuklaeren,  die sich fuer die Wuerde des  Menschen
(Art.  1  Abs.  1 GG),  das Recht auf Leben und  koerperliche
Unversehrtheit (Art.  2 Abs.  1 GG),  den Schutz von Ehe und
Familie  (Art.  6  GG),  das  Eigentum  (Art.  14  GG),  das
Rechtsstaats- sowie das Sozialstaatsprinzip (Art.  20 Abs. 3
GG) ergeben koennen, und gezielte Warnungen auszusprechen.

Bei  der Wahrnehmung dieser  generellen  Informationsaufgabe
hat  der Staat die staatskirchenrechtlichen  Grundsaetze  der
Neutralitaet  und der Paritaet zu  beachten.  Das  Grundgesetz
legt durch Art.  4 Abs.  1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG
sowie durch Art.  140 GG iVm Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137
Abs.  1 WRV dem Staat als Heimstatt aller Staatsbuerger  ohne
Ansehen  der  Person  weltanschaulich-religioese  Neutralitaet
auf,

          vgl.  BVerfG, Urteil vom 14. November 1965 - 1 BvR
          415, 416/60 - in: BVerfGE 19, 206 (216).

Sie  bedeutet  das Gebot der Nichtidentifikation  mit  einer
Religion  oder Weltanschauung.  Der Staat darf sich  an  der
geistigen  Auseinandersetzung ueber Ursprung,  Sinn und  Ziel
der  Welt  und  des Lebens der  Menschen  nicht  beteiligen,
sondern  hat sie den verschiedenen Kraeften in  der  plurali-
stischen Gesellschaft zu ueberlassen.

Im  Hinblick  auf  die  zentrale,  die  Wuerde  des  Menschen
konstituierende  Funktion  der  Bekenntnisfreiheit  muP  die
Bezeugung  eines religioesen oder weltanschaulichen  Bekennt-
nisses  bis  zu  dem Punkt ermoeglicht  werden,  an  dem  die
elementaren Rechte Dritter oder der Allgemeinheit die  Prio-
ritaet  beanspruchen.  Beeintraechtigungen sind  nur  insoweit
zulaessig,  als sie mindestens gleichwertigen Rechten Dritter
dienen oder Gemeinwohlwerte verwirklichen,  die zur  Wahrung
eines gedeihlichen Zusammenlebens unerlaePlich sind. AeuPerun-
gen muessen den fuer staatliches Handels maPgeblichen  Prinzi-
pien der VerhaeltnismaePigkeit,  der Erforderlichkeit und  der
Sachgerechtigkeit unter Beachtung des Verbots des  UebermaPes
entsprechen.  Wertende AeuPerungen duerfen nicht  weitergehen,
als sie durch Tatsachen gestuetzt sind. Tatsaechlich Ungeklaer-
tes darf nicht als feststehend hingestellt  werden,  sondern
allenfalls bei besonderen Sachlagen im Rahmen von  Warnungen
als  moeglich.  AuPerdem muP der Grundsatz der  Paritaet,  der
Gleichbehandlung  aller  Religionen  und   Weltanschauungen,
beachtet werden.

4. Die Bezeichnung der Bewegung der Transzendentalen Medita-
tion als Jugendsekte,  Jugendreligion oder Psychosekte durch
die Beklagte in der Oeffentlichkeit ist nach diesen Grundsaet-
zen unzulaessig.

Der  Senat  laePt  dahinstehen,   ob  dies  hinsichtlich  der
Begriffe  Jugendsekte  und Psychosekte schon  deshalb  gilt,
weil das Wort "Sekte" ueberwiegend negativ besetzt ist;  dies
zeigt  sich  schon darin,  daP sich  keine  Religions-  oder
Weltanschauungsgemeinschaft  selbst als  Sekte  bezeichenet.
Unentschieden bleibt ferner,  ob die Verwendung des Begriffs
"Jugendreligion"  in bezug auf TM fuer die  Beklagte  bereits
aus  dem Grunde unzulaessig ist,  weil es sich nicht um  eine
Religions-, sondern um eine Weltanschauungsgemeinschaft han-
delt.  Der Senat laePt weiter offen,  ob die Beklagte die TM-
Bewegung nicht als Jugendsekte oder Jugendreligion  bezeich-
nen duerfte,  weil Anhaenger der Bewegung der Transzendentalen
Meditation nicht in erster Linie Jugendliche sind.

Die  Unzulaessigkeit der AeuPerungen folgt jedenfalls aus  dem
Vergleich  zwischen  den  mit  den  Begriffen   Jugendsekte,
Jugendreligion und Psychosekte in der Oeffentlichkeit verbun-
denen  Vorstellungen  und dem tatsaechlichen Wirken  der  TM-
Bewegung in der Oeffentlichkeit; es handelt sich um herabset-
zende Werturteile,  denen die tatsaechliche Grundlage weitge-
hend fehlt.

Die       Bezeichnung      einer       Vereinigung       als
Jugendsekte/Jugendreligion  - diese Begriffe werden  synonym
verwandt - weckt bei dem durchschnittlichen Empfaenger dieser
Aussage - dies folgt aus den umfangreichen  Presseveroeffent-
lichungen  -  ein Buendel negativ  bewerteter  Assoziationen,
naemlich die Vorstellung gesetzwidriger, pseudoreligioeser und
destruktiver Praktiken verschiedenster Art.  Schon daP  die-
selben  Gruppierungen auch als destruktive Kulte  bezeichnet
werden,  macht das damit verbundene abwertende Urteil  deut-
lich.  Jugendsekten/Jugendreligionen  sind danach  jugendge-
faehrdend,  sei es in psychischer, finanzieller oder sozialer
Hinsicht.  Ihre  Mitglieder  werden  als  Opfer,  Verfuehrte,
MiPbrauchte  und Ausgebeutete betrachtet.  Die im  einzelnen
erhobenen Vorwuerfe sind folgende: Es handele sich um autori-
taer gefuehrte Organisationen mit oftmals vorbestraften, geld-
und  machthungrigen Fuehrergestalten,  die  religioese  Heils-
versprechungen als Deckmantel benutzten,  Mittel der geisti-
gen  Verfuehrung,  Psychomutation,  Gehirn- und  Seelenwaesche
einsetzten,  vor  strafbaren Handlungen wie  Freiheitsberau-
bung,  Noetigung,  Betrug  und  Vergehen gegen  die  sexuelle
Selbstbestimmung nicht zurueckschreckten und bewuPt hinarbei-
teten  auf  ein Zerbrechen der sozialen Kontakte  der  unter
Ausnutzung  ihrer  idealistischen Einstellung  als  Anhaenger
gewonnenen  jungen  Menschen,   diese  von  ihrem  Berufsweg
abbraechten  und  den  Familienzusammenhang  zerstoerten;  die
schliePlich  willenlos,  psychisch krank  und  lebensunfaehig
gemachten Anhaenger wuerden finanziell ausgebeutet und -  wenn
sie  fuer  die  Gemeinschaft  nicht  mehr  tragbar  seinen  -
ausgestoPen.

Die unter den Begriffen Jugendsekte/Jugendreligion zusammen-
gefaPten Gruppierungen sind sehr unterschiedlich.  Der  ein-
zelnen  Gruppe wird - sofern eine Konkretisierung  ueberhaupt
erfolgt  - ein mehr oder weniger groPer Teil  der  genannten
Praktiken nachgesagt. Einen ganz konkret ausmachbaren Infor-
mationsinhalt       hat      die       Bezeichnung       als
Jugendsekte/Jugendreligion nicht.  Als Gesamteindruck bleibt
das Odium der Jugendgefaehrdung.

Der Senat laePt dahinstehen, ob die Beklagte eine Gruppierung
nur dann Jugendsekte/Jugendreligion nennen duerfte,  wenn die
in ihrem gesellschaftlichen Wirken alle soeben  aufgezaehlten
Vorwuerfe verwirklicht.  Jedenfalls duerfe sie das  nur,  wenn
ein  erheblicher,  die Bezeichnung als "schwere  Gefahr  fuer
junge Menschen" rechtfertigender Teil der Umstaende  tatsaech-
lich vorlaege.

Dies  ist  in bezug auf die  Bewegung  der  Transzendentalen
Meditation nicht der Fall. Persoenlicher Macht- oder Geldhun-
ger des Begruenders sind nicht belegt.  Strafbare  Handlungen
wie  Freiheitsberaubung,  Noetigung und  sexueller  MiPbrauch
sind  der  TM-Bewegung zu keinem Zeitpunkt  und  von  keiner
Seite vorgehalten worden.  Auch der Vorwurf des Betruges ist
in  bezug auf das sogenannte Fliegen  nicht  gerechtfertigt.
Soweit die TM-Bewegung Interessenten taeuscht,  naemlich durch
die  Angaben,  TM sei weltanschaulich neutral,  die  Mantren
wuerden individuell ausgewaehlt,  mag die Beklagte durchaus zu
richtigstellenden  Informationen berechtigt  sein;  die  Be-
zeichnung als Jugendsekte/Jugendreligion ist dazu jedoch  zu
plakativ.

Es  laePt sich auch nicht feststellen,  daP die Bewegung  der
Transzendentalen  Meditation bewuPt auf ein  Zerbrechen  der
sozialen Kontakte ihrer Anhaenger hinarbeitet.  Der Familien-
zusammenhang kann allerdings beeintraechtigt werden und gege-
benenfalls  auch eine Ehe in eine Krise  geraten.  Dies  ist
jedoch  im religioes-weltanschaulichen Bereich  nicht  voellig
untypisch:  Wer  einen tiefgreifenden Religions- oder  Welt-
anschauungswechsel  vollzieht,  veraendert  Seinswirklichkeit
und  kann  dadurch in die Situation  geraten,  mit  frueheren
Einstellungen und Ordnungskriterien zu brechen. Die Mitglie-
der der TM-Bewegung leben nicht ueberwiegend in  Ashrams;  es
gibt  offenbar nur wenige "Sidha-Lands".  Die Anhaenger  ver-
bleiben  in der Regel auch in ihrem Beruf.  DaP  einige  von
ihnen  hauptberuflich Aufgaben im Rahmen der Bewegung  ueber-
nehmen,  ist fuer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaf-
ten nicht ungewoehnlich,  selbst wenn ein besondere Einsatz -
gegebenenfalls auch was den Umfang der finanziellen  Ausbeu-
tung kann auch nicht im Hinblick auf die Hoehe der Kursgebueh-
ren gesprochen werden;  jedes Mitglied kann entscheiden,  ob
es einen Kurs besuchen will.

Daraus, daP sich jemand von einer vielen sonderbar oder auch
befremdlich erscheinenden Heilslehre ueberzeugen  laePt,  kann
nicht der SchluP auf eine durchgefuehrte "Gehirn- und Seelen-
waesche"  gezogen  werden,  auch wenn  die  Entscheidung  fuer
AuPenstehende ueberraschend und unverstaendlich sein mag.  Aus
den  dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem unten  darge-
stellten Ergebnis der Beweisaufnahme laePt sich nicht herlei-
ten,  die  Anhaenger der TM-Bewegung wuerden  fast  regelmaePig
willenslos,  psychisch krank oder lebensunfaehig gemacht,  es
bestehe  eine  allgemeine  Gefahr  fuer  die  Oeffentlichkeit,
insbesondere fuer junge Menschen.

DaP die Beklagte die Begriffe Jugendsekte/Jugendreligion  in
der gesellschaftlichen Auseinandersetzung in  religioes-welt-
anschaulichen Fragen vorgefunden hat,  berechtigt sie nicht,
diese  in  der geschehenen Weise zu  gebrauchen.  Zum  einen
wurden  diese Begriffe in erster Linie von nicht dem  Grund-
satz  religioes-weltanschaulicher  Neutalitaet  unterliegenden
Gegnern der neuen religioesen und weltanschaulichen  Bewegun-
gen  gepraegt.  AuPerdem  hat die  Beklagte  den  abwertenden
Begriffsinhalt durch EinzelaeuPerungen  bestaetigt.  Unbedenk-
lich  ist  die  Verwendung von  Arbeitsbegriffen  durch  die
Beklagte nur dann,  wenn sie eine wertneutrale soziologische
Zuordnungsfunktion  haben.   Abwertende  Begriffe  darf  sie
jedenfalls  in bezug auf die Gemeinschaften,  bei denen  der
dafuer notwendige tatsaechliche Hintergrund fehlt,  nicht ver-
wenden.

Die  Bezeichnung  als Psychosekte  hat  ebenfalls  negativen
Inhalt.  Sie deutet auf den Einsatz obskurer psychologischer
Verfahren  zur Persoenlichkeitsveraenderung  bzw.  -verformung
hin.  Wie  dargelegt,  fehlt  es  hierfuer  hinsichtlich  der
Bewegung der Transzendentalen Meditation an Nachweisen.

Durch  die Bezeichnung als Jugendsekte,  Jugendreligion  und
Psychosekte  ist nicht nur der Klaeger zu  1.,  sondern  sind
auch  die uebrigen Berufungsklaeger betroffen.  Ohr Recht  und
ihr  Bestreben,  sich intensiv fuer die Verbreitung des  Pro-
gramms  der  Transzendentale  Meditation  einzusetzen,  wird
beeintraechtigt.

5.  Auch  die  AeuPerung,  TM  werde  von  nicht  ausreichend
qualifizierten  Lehrern vermittelt,  ist nach den  unter  3.
dargelegten Grundsaetzen zu pauschal und deswegen unzulaessig.
Sie beruehrt die Bekenntnisfreiheit, weil die Ruege mangelnder
Qualifikation  der  autorisierten  Verbreiter  einer   Lehre
geeignet  ist,  Ansehen  und Wirken  der  Weltanschauungsge-
meinschaft  zu  beeintraechtigen.   Andere  Bestimmungen  des
Grundgesetzes  rechtfertigen  diese AeuPerung  der  Beklagten
nicht.

GemaeP Art.  140 GG iVm Art.  137 Abs. 3 und 7 WRV ordnet und
verwaltet  jede Weltanschauungsgemeinschaft ihre  Angelegen-
heiten  selbstaendig  innerhalb der Schranken  des  fuer  alle
geltenden Gesetzes.  Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung
des Staates oder der buergerlichen Gemeinde und  entscheidet,
welche Ausbildungsanforderungen sie stellt.  Der Staat  darf
die  Ausbildung nicht vorschreiben;  ihm steht nicht  einmal
ein Mitspracherecht zu.

Die Beklagte kann nicht verlangen,  daP Meditationen nur von
medizinisch,  psychologisch  oder  psychiatrisch  Geschulten
vermittelt werden.  Dies schon deshalb nicht,  weil ein "fuer
alle  geltendes Gesetzt",  das eine Ausbildung  als  Medita-
tionsleiter und damit als TM-Lehrer vorsieht, nicht besteht.
Insbesondere sind Vorschriften des Gesundheitsrechtes  nicht
einschlaegig.  Die Transzendentale Meditation ist nicht  Aus-
uebung von Heilkunde,  auch wenn sie als  Entspannungstechnik
eingesetzt  werden  kann,  wie die Klaeger  betonen  und  die
Beklagte zugestanden hat.

Es mag wuenschenswert sein,  daP der Meditationsleiter Erfah-
rungen  in der Fuehrung von Menschen und Verstaendnis fuer  das
psychische  Geschehen bei der Meditation hat.  Die  Beklagte
kann  deshalb auch durchaus berechtigt sein -  auch  hierbei
muePte  allerdings der Grundsatz der Paritaet beachtet  werden
~,  Informationen  ueber  die Aus- bzw.  Vorbildung  von  TM-
Lehrern zu geben, wie z.TM-Bewegung. die TM-Bewegung fordere
von ihren Lehrern keine Ausbildung als Arzt,  Heilpraktiker,
Psychologe, Psychiater oder Psychotherapeut. Zur sachgerech-
ten Information der Bevoelkerung ist jedoch eine so pauschale
AeuPerung, wie die TM-Lehrer seine nicht hinreichend qualifi-
ziert, nicht notwendig.

6.  Die  AeuPerung  "TM kann zu psychischen Schaeden  oder  zu
einer Persoenlichkeitszerstoerung fuehren", ist nach den darge-
legten  Grundsaetzen  ebenfalls  in  dieser  pauschalen  Form
unzulaessig.

a)     Die     Begriffe    "psychischer     Schaden"     und
"Persoenlichkeitszerstoerung"  sind - wie der  Sachverstaendige
Prof.  Scharfetter  besonders  betont  hat  -  unscharf.  Im
BewuPtsein der Bevoelkerung stellt ein "psychischer Schaden",
insbesondere   wenn   der  Begriff   im   Zusammenhang   mit
"Persoenlichkeitszerstoerung" gebraucht wird,  eine erhebliche
seeliche Stoerung das,  die entweder eine psychiatrische oder
psychotherapeutische  Behandlung  erforderlich  macht   oder
sogar  bleibend  ist.  Die  von  dem  Zeugen  Prof.  Domeyer
erwaehnten psychosomatischen Stoerungen - vegetative Dystonie,
Schlafstoerungen  -  und die von dem  Sachverstaendigen  Prof.
Satura  beschriebenen neurotischen Stoerungen -  Verlust  des
seelischen Gleichgewichts durch aus dem UnterbewuPten  hoch-
kommende schwierige Probleme, latente Aengste, unverarbeitete
Wunden,  Schuld- oder Rachegefuehle -, die zu einer staerkeren
Erschuetterung der Persoenlichkeit,  z.B.  zum Weinen,  fuehren
koennten,  reichen  zur Ausfuellung des  gewichtigen  Begriffs
"psychischer Schaden" nicht aus.  Nicht unter diesen Begriff
faellt  die  Einstellung und Lebensfuehrung  der  TM-Anhaenger.
Durch Art.  4 GG wird gerade auch das Recht geschuetzt,  eine
abendlaendischem Denken fremde Heilslehre zu ergreifen.

Eine Warnung der Beklagten dergestalt,  TM koenne zu  psychi-
schen  Schaeden oder zu einer Persoenlichkeitszerstoerung  fueh-
ren,  wird  von der Bevoelkerung dahin verstanden,  daP  eine
gesteigerte  Gefahrensituation bestehe,  TM  muePte  deutlich
gefaehrdender  sein als andere Meditationsverfahren oder  die
Zugehoerigkeit  zu anderen weltanschaulichen oder  religioesen
Gemeinschaften  zu denen die Beklagte  Vergleichbares  nicht
aeuPert.

b)  Die von den Beteiligten im Verfahren vorgelegten  Belege
ergeben  nicht,  daP Menschen,  die sich in der  TM-Bewegung
engagieren  oder  auch nur nach der  TM-Technik  meditieren,
tatsaechlich  in einer gegenueber dem durchschnittlichen  Pro-
zentsatz    hoeheren   Quote   psychisch    erkranken.    Die
"Dokumentation  ueber die Auswirkungen  der  Jugendreligionen
auf  Jugendliche in Einzelfaellen" der "Aktion  fuer  geistige
und  psychische Freiheit" und die "Dokumentation zur  Trans-
zendentalen  Meditation"  sowie die  Studie  "Differenzielle
Wirkungen  der Praxis der Transzendentalen  Meditation"  des
"Instituts  fuer  Jugend und  Gesellschaft  e.V.",  Bensheim,
lassen repraesentative Aussagen nicht zu.  Sie behandeln  nur
Einzelfaelle; es kommen nur negative Eingestellte zu Wort. Im
uebrigen  sind die Informationen in mehr als der  Haelfte  der
dargestellten Faelle mittelbar;  sie stammen von Eltern  oder
Ehegatten, ohne daP die Betroffenen dazu gehoert worden sind.
Diese  Arbeiten sind von religioes-weltanschaulichen  Gegnern
der TM-Bewegung verfaPte Tendenzschriften.

Den vom Beklagten vorgelegten medizinischen Gutachten ist zu
entnehmen,  daP  Meditation das UnbewuPte heftig  aufruetteln
kann  und da# waehrend solcher meditativer Uebungen die  Mani-
festation von Psychosen beobachtet worden ist. Die Gutachten
erlauben nicht,  eine generelle Aussage ueber die Gefaehrlich-
keit der Transzendentalen Meditation zu treffen. Der Disser-
tation von Hedwig Holper laePt sich nicht entnehmen,  ob  die
dort geschilderten psychischen Erkrankungen zahlenmaePig ueber
die Quote ihres spontanen Auftretens hinausgehen.  Das  kann
auch  nicht ohne weiteres angenommen werden,  da  die  Poko-
Studiengruppe  in ihrer Untersuchung 'Jugendsekten'   -  Zur
Evaluierung   des  Beratungs-   und   Rehabilitationsbedarfs
Betroffener" zu dem Ergebnis kommt, im Widerspruch zu den in
der  oeffentlichen  Meinung erzeugten  Erwartungen  ueber  das
AusmaP des Sektenproblems seien nur wenige Faelle festzustel-
len gewesen, die als Rehabilitations- bzw. Beratungsnachfra-
gen in Betracht gekommen waeren; von einer allgemeinen Gefahr
fuer die Oeffentlichkeit koenne nicht gesprochen werden.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest,  daP das
transzendentale  Meditieren oder auch das Engagement in  der
TM-Bewegung, als sogenanntes life event Ausloeser fuer Psycho-
sen  sein kann,  Bei ihnen spielt die Vererbung eine  erheb-
liche Rolle.  Die erbliche Anlage,  vermutlich auch minimale
Hirnschaeden  oder  auch psychosoziale  Umstaende  des  fruehen
Aufwachsens  lassen  gefaehrdete -  vulnerable  -  Individuen
entstehen.  Fuer  den  Ausbruch der  Krankheit  koennen  keine
spezifischen Ausloeser genannt werden. Life event kann - dies
hat  insbesondere  der  Sachverstaendige  Prof.   Scharfetter
betont  -  jede  Art Ereignis sein,  das  die  ganze  Person
ergreift und in Anspruch nimmt, eine Verlobung, eine Heirat,
eine Niederkunft, ein Militaerdienst, und auch TM.

Psychische Stoerungen nichtpsychotischen AusmaPes sind -  das
haben die Sachverstaendigenvernehmungen ergeben - noch  weni-
ger verlaePlich erfaPbar;  Aussagen dazu sind noch  schwieri-
ger.  Eine  Beteiligung von TM kann auch in  diesem  Bereich
nicht  ausgeschlossen  werden.  Auch die  Zeugen  haben  von
etlichen  Faellen berichtet,  in denen der Zusammenhang  zwi-
schen  TM und psychischer Entgleisung mehr oder wenig  deut-
lich zutage trat.

Das  TM ueberdurchschnittlich haeufig  psychoseausloesend  oder
psychische Stoerungen hervorrufend wirkt, kann auf der Grund-
lage des bisher Bekannten nicht festgestellt werden.

In  Uebereinstimmung mit den Ausfuehrungen der  drei  Sachver-
staendigen ist davon auszugehen,  daP ein Kausalitaetsnachweis
im  naturwissenschaftlichen Sinn heutzutage  nicht  erbracht
und darum nicht verlangt werden kann,  sondern lediglich der
Nachweis  eines auffallend haeufigen gemeinsamen  Vorkommens,
einer sog.  signigikant haeufigen Korrelation.  Der  Sachver-
staendige Prof. Satura will eine Gefaehrlichkeit der Transzen-
dentalen  Meditation ohne empirischen Nachweis der  signifi-
kanten Korrelation im Wege hypothetischen Verstehens  anneh-
men,  weil ohne die wichtigen Sicherungen der festen Koerper-
haltung  und der Einuebung der Atmung meditiert  werde;  eine
Gefahr  fuer den Meditierenden bestehe insoweit,  als er  die
Stuetzpunkte  fuer sein Gleichgewicht,  die  auPerhalb  seiner
Person  liegen,  fallen  lasse.  Der  Sachverstaendige  Prof.
Scharfetter will den Nachweis der signifikanten  Korrelation

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