|
|
|
forward
|
TranceNet: German Court 1985 Ruling
Part 5 of 5
X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel
fordern; er haelt, um eine so wichtige Aussage, wie die nach
der Pathogenitaet einer Meditationsart oder einer weltan-
schaulichen Bewegung zu treffen, epidemiologische Untersu-
chungen, die - unstreitig - in bezug auf TM nicht vorliegen,
fuer unabdingbar.
Nach Meinung des Senats kann der Nachweis einer gesteigerten
Gefahrensituation nur auf der Grundlage einer signifikanten
Korrelation erbracht werden. Die von dem Sachverstaendigen
Prof. Satura vorgetragenen Methode der Beweisfuehrung, die
Gefaehrlichkeit der Transzendentalen Meditation im Wege
hypothetischen Verstehens zu erkennen, genuegt dagegen nicht.
Dieses Verstehen ist wissenschaftlich nicht begruendet. Der
Sachverstaendige Prof. Scharfetter hat naemlich darauf hinge-
wiesen, daP man sehr wenig darueber wisse, fuer welche
Menschen Meditation gut ist, welche wenig davon profitieren
koennen, welche unter bestimmten Techniken gefaehrdet sind und
wie durch Qualifikation der Techniken Stoerungen vorgebeugt
werden kann. Das gelte sowohl fuer Anfangs- als auch fuer
fortgeschrittene Stadien. Er hat eine Meditation von taeglich
2 x 20 Minuten als fuer das Gros der Menschen ganz harmlos
und nicht als etwas bezeichnet, was mit Fug gefaehrlich
genannt werden kann. AuPerdem liegt bei laengeren taeglichen
Meditationszeiten, insbesondere dem sog. "Runden", ein ande-
res Konzept zugrunde als das vom Sachverstaendigen Prof.
Satura als gefaehrlich vermutete. Dann werden naemlich - wie
aus den vorgelegten Berichten ehemalige TM-Anhaenger und -
Lehrer hervorgeht - Koerperuebungen ("Asanas") und Atemuebungen
("Pranayamas") eingebaut.
Bei einer fuer die gesamte Gesellschaft so gewichtigen
Angelegenheit, wie das Hervorrufen bzw. Ausloesen von psy-
chischen Schaeden oder sogar Persoenlichkeitszerstoerungen sie
darstellt, muessen im Rahmen der signifikanten Korrelation
alle Beweisfuehrungen als ausreichend angesehen werden, die
ein einigermaPen verlaePliches - objektives - Bild ergeben.
Die von dem Sachverstaendigen Prof. Scharfetter fuer unabding-
bar gehaltenen epidemiologischen Untersuchungen wuerden einen
etwa notwendigen Schutz vor psychischen Schaeden ueber Gebuehr
erschweren. Im religioes-weltanschaulichen Bereich waeren
Untersuchungsreihen mit zufaellig gebildeten Vergleichsgrup-
pen zudem auPerordentlich problematisch. Die Vergleichbar-
keit waere zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden
kann, daP sich in der Gruppe der TM-Anhaenger bereits ein
erhoehter Anteil praepsychotischer Persoenlichkeiten befindet.
Der Sachverstaendige Prof. Scharfetter hat darauf hingewie-
sen, daP Einzelbeobachtungen den SchluP nahelegen,
vulnerable Individuen suchten alle moeglichen Strategien,
einen Halt zu finden, mit der Folge, daP die Zahl der
psychisch Gefaehrdeten bei TM groePer als in der allgemeinen
Bevoelkerung sein koennte, jedoch nicht sein muePte. Aehnliches
hat Prof. Ottosson in seinem Gutachten dargelegt.
Darueber, daP TM-Praktizierende signifikant haeufig gravierend
psychisch auffaellig werden, liegt hinreichend Gesichertes
bisher allerdings nicht vor.
Es fehlt schon an Zahlen darueber, wie viele Menschen TM
ausueben. Die Klaeger sprechen von ueber 100.000 im Bundesge-
biet Eingefuehrten. Diese von der Beklagten im uebrigen
bestrittene Zahl der wirkliche Praktizierenden sehr schwie-
rig. Die Zahl der im Rahmen der TM-Bewegung psychisch
Entgleisten wird von den Klaegern mit maximal 25-30 angege-
ben. Auch darueber ist Gesichertes nicht bekannt.
Die zum Vergleich heranzuziehenden Zahlen stehen auch nicht
fest. Der Sachverstaendige Prof. Scharfetter hat auf die
Haeufigkeit psychischer Stoerungen in der Bevoelkerung hinge-
wiesen, die Zahl der Schizophrenen mit 2-4 auf 1.000, die
Zahl der jaehrlichen Neuerkrankungen auf 15-35 auf 100.000
beziffert und die besondere Gefaehrdung von Menschen unter 35
Jahren betont, eine Altersgruppe, die bei TM-Einfuehrungen
stark vertreten ist. Er hat ferner darauf verwiesen, psy-
chische Schaeden nicht psychotischen AusmaPes seien noch viel
haeufiger anzutreffen. Nach offiziellen Verlautbarungen der
Beklagten beduerfen jaehrlich 1,8 bis 2 v.H. der Bevoelkerung
dringend psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behand-
lung. Unter - angenommen - 30.000 TM-Meditierenden - etwa
ein Drittel der 100.000 Eingefuehrten - muePten sich danach
etwa 540 behandlungsbeduerftige Personen befinden.
Alle drei vom Senat angehoerten Sachverstaendigen vermuten
eine Gefaehrlichkeit von TM fuer Menschen mit labiler Ich-
Struktur. Diese sollen durch Depresonalisations- und Derea-
lisationserlebnisse psychotisch reagieren koennen. Als
belegte Kasnistik ist naemlich bekannt, daP nicht richtig
oder ungenuegend gefuehrte Meditation manche Menschen schadet,
wenn jemand z.B. im Verhaeltnis zu seinem Entwicklungsstadium
oder im Verhaeltnis zu seine Kraeften zuviel meditiert, wenn
er die Koerperhaltung sowie die Atmung nicht beachtet und vor
allem wenn er die Meditation mit Techniken kombiniert, die
BewuPtseinsveraenderungen hervorbringen, wie uebermaePigem
Fasten, Schlafbrechen und totalem Abbruch von der bisherigen
Sozietaet. Hinzukommt, daP die TM-Lehrer nicht in der Lage
sind, psychosegefaehrdete Menschen zu erkennen - wie dies
selbst Psychiatern nicht klar moeglich ist - und daP der von
der TM-Bewegung entworfene Fragebogen als Mittel zum Aus-
schluP gefaehrdeter Individuen ungeeignet ist.
Das rechtfertigt die streitige pauschale AeuPerung jedoch
ebenfalls nicht; denn die Gefaehrlichkeit besteht danach
nicht generell, sondern nur bei in bestimmter Richtung
desponierten Menschen. Das muePte die Beklagte bei einer
AeuPerung beruecksichtigen. Weiter muePte beachtet werden, daP
nach den Untersuchungen und Kenntnissen des Sachverstaendigen
Dr. Klosinski psychische Schaeden bei einer Betaetigung in der
Transzendentalen Meditation nicht signifikant haeufiger vor-
kommen, als im uebrigen Bereich psychischer Beeinflussung
z.B. durch Hypnose, Autogenes Training, Psychoanalyse, Psy-
chotherapien. Etwaige andere AeuPerungen der Beklagten muePten
so formuliert werden, daP erkennbar wird, in welch geringem
Umfang heute zuverlaessige Aussagen ueberhaupt moeglich sind.
d) Eine weitere Beweiserhebung war nicht erforderlich bzw.
nicht moeglich. Die hier entscheidende Frage der generellen
Gefaehrlichkeit der Transzendentalen Meditation ist dem Zeu-
genbeweis nicht zugaenglich. Es handelt sich vielmehr um ein
Beweisthema, fuer das nur die Anhoerung von Sachverstaendigen
als zulaessiges Beweismittel in Betracht kommt. Die signifi-
kant haeufige Korrelation laePt sich nicht auf der Grundlage
einer oder mehrerer aerztlicher Praxen beurteilen. Zeugen,
auch sachverstaendige Zeugen, koennen nur von einzelnen
Patienten berichten, von Details des Stoerungs- und Krank-
heitsbildes, ggf. von Vorerkrankungen, von Umfang und Art
ihrer Betaetigung in der Bewegung der Transzendentalen Medi-
tation - sofern die Patienten sich dazu geaeuPert haben -
sowie ggf. von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Krank-
heitsausbruch bzw. -verstaerkung und meditativen Uebungen.
Die Anhoerung weiterer Gutachter erschien dem Senat nicht
notwendig. Die drei Sachverstaendigen, die vom Senat und von
den Verfahrensbeteiligten ausfuehrlich befragt worden sind,
machten einen unparteiischen und zu allen Fragen - soweit
die heutige Wissenschaft sie ueberhaupt beantworten kann -
sachkundigen Eindruck. Ihre Gutachten waren - jeweils fuer
sich betrachtet - klar, vollstaendig und widerspruchsfrei.
Meinungsdifferenzen, wie sie hier in bezug auf die Notwen-
digkeit epidemiologischer Untersuchungen (Prof. Scharfetter)
und Erklaerungen durch Verstehen (Prof. Satura) auftraten,
machten eine weitere Beweisaufnahme durch Sachverstaendigen-
vernehmungen nicht noetig, weil das Gericht sich insoweit zu
einer Entscheidung aufgrund eigener Beurteilung in der Lage
sah.
Eine weitere Aufklaerung der Frage, ob die TM-Anhaenger
ueberdurchschnittlich haeufig psychische Schaeden erleiden,
waere nur auf der Grundlage zusaetzlicher Untersuchungen
moeglich. Da sie sich auf am Verfahren nicht Beteiligt
erstrecken muePten, kann das Gericht sie nicht anordnen.
II. Der Antrag zu 2) ist nur teilweise begruendet. Die Klaeger
haben weder aus Art. 4 GG noch aus Art. 1 und 2 GG einen
Anspruch darauf, daP sich die Beklagte - mit Ausnahme der
Beanstandung konkreter RechtsverstoePe - nicht zum Finanzge-
baren der TM-Bewegung aeuPert.
Nicht jede Erklaerung dazu ist ein Eingriff in die Bekennt-
nisfreiheit. Sachliche Informationen, z.B. ueber die Hoehe der
Kursgebuehren, sind bei Vorliegen eines Informationsbeduerf-
nisses der Bevoelkerung auch im Hinblick auf den Grundsatz
religioes-weltanschaulicher Neutralitaet des Staates unbekenk-
lich. Art. 1 und 2 GG schuetzen vor ehrverletzenden AeuPerun-
gen. DaP nicht jede AeuPerung zum Finanzgebaren den Tatbe-
stand der Ehrverletzung erfuellt bedarf keiner weiteren
Darlegung.
Der Senat hat der Beklagten die AeuPerung untersagt, das
Finanzgebaren der TM-Bewegung sei unserioes. Diese AeuPerung
ist in dem von den Klaegern erhobenen generellen Unterlas-
sungsbegehren enthalten und hinreichend konkretisierbar.
Ihre Zulaessigkeit ist seit Verfahrensbeginn Gegenstand des
Prozesses.
Diese AeuPerung greift in die Bekenntnisfreiheit ein; sie ist
geeignet, das Werben fuer die vertretene Weltanschauung
nachhaltig zu beeintraechtigen. Sie beruehrt auPerdem Art. 140
GG iVm Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV. Danach ordnet und
verwaltet jede Weltanschauungsgemeinschaft ihre Angelegen-
heiten - dazu zaehlen unzweifelhaft die Finanzen - selbstaen-
dig innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes.
Die Beklagte leitet den Vorwurf unserioesen Finanzgebarens
aus mehreren Einzeltatsachen und Einzelwertungen her. Soweit
diesen ein berechtigtes Informationsbeduerfnis der Bevoelke-
rung zugrundeliegt, kann dem durch EinzelaeuPerungen ent-
sprochen werden. Die streitige pauschale AeuPerung ist jedoch
unverhaeltnismaePig und damit unzulaessig. Im Vordergrund steht
die abwertende Beurteilung. Interessenten koennen aufgrund
dieser AeuPerung ihr Verhalten nicht in konkreten Punkten
einrichten, sondern nur generell Abstand nehmen von einer
Begegnung mit der TM-Bewegung.
Umfangreiches Grundvermoegen zu erwerben und eine repraesenta-
tive Residenz einzurichten, kann keiner Weltanschauungsge-
meinschaft verwehrt werden, solange es den Zwecken der
Gemeinschaft dient. Wenn das Finanzsystem der TM-Bewegung
auf die Umgehung aller in Betracht kommenden Steuerpflichten
angelegt sein sollte, waere in erster Linie - durch die
Landesfinanzverwaltung - auf die Erfuellung der Steuerpflicht
hinzuwirken.
Die Unuebersichtlichkeit der Organisationsstruktur, die
Begruendung von "Scheinfirmen" mit der Folge von Schwierig-
keiten bei der Feststellung des Vertragspartners und bei
einer etwaigen Zwangsvollstreckung sind fuer den mit der TM-
Bewegung in Beruehrung kommenden Buerger zwar durchaus von
Bedeutung. Es genuegt jedoch ein warnender Hinweis, sich
insoweit Klarheit zu verschaffen, insbesondere schriftliche
Vereinbarungen zu treffen.
Von nicht unerheblicher Bedeutung fuer den Buerger ist auch
die Hoehe der Kursgebuehren, die die Beklagte als exobietant
hoch, sachlich nicht gerechtfertigt, deutlich uebersetzt
bezeichnet hat. Der Senat braucht nicht zu entscheiden. ob
diese Einzelwertungen zulaessig sind. Jedenfalls wuerden sie
nicht die pauschale AeuPerung unserioesen Finanzgebarens
erfordern. Auch hier duerfte die sachliche Information ueber
die Hoehe der Gebuehren fuer die einzelnen Kurse genuegen.
DaP TM-Mitarbeiter kein Entgeld erhalten - was in dieser
Allgemeinheit allerdings offenbar nicht zutrifft - und von
der Bewegung keine Altersvorsorge geschaffen wird, ist
ebenfalls eine fuer den Buerger wesentliche Information, die
die streitige PauschalaeuPerung jedoch nicht rechtfertigt.
Der Verkauf von Flugmatten und "Air-Med-Chairs" stellt - wie
bereits dargelegt - keinen Betrug dar. Aus ihm die Unserio-
sitaet des Finanzgebarens herleiten zu wollen, waere mittelbar
eine staatliche Bewertung des Glaubens der TM-Anhaenger und
ist deshalb nicht zulaessig.
III. Der Antrag zu 5) ist begruendet. Soweit es sich um von
der Beklagten erstellten Informationsmaterial handelt und
darin die TM-Bewegung den Jugendsekten, Jugendreligionen und
Psychosekten zugeordnet wird, folgt dies bereits aus der
Begruendetheit des Antrages zu 1). Die Bezeichnung als
Psychosekte ist nicht grundsaetzlich anders zu beurteilen.
Die deutet auf psychologische Manipulationen, auf fremdbe-
wirkte, von der Gruppe bewuPt und gezielt angesteuerte, vom
einzelnen nach Eingliederung in sie nicht mehr steuerbare
Veraenderungen der Psyche hin.
Die Versendung von Dritten erstellten Informationsmaterials,
das solche AeuPerungen enthaelt, ist ein mittelbarer Eingriff
in die Bekenntnisfreiheit und ebenfalls ein Eingriff in eine
Weltanschauliche Auseinandersetzung. Durch die Weitergabe
solchen Materials identifiziert sich die Beklagte mit dem
Inhalt; andernfalls wuerde sie es nicht verteilen. Dies gilt
jedenfalls, solange eine deutliche Distanzierung davon nicht
erfolgt oder die Versendung so umfangreich ist, daP sie
allein als Beeintraechtigung der Bekenntnisfreiheit gewertet
werden muP.
IV. Die Antraege zu 1), 3) und 6) sind aus den Rechtsinstitut
des oeffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungs-
anspruchs gegruendet.
Aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht
(Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich ihre Verpflichtung, die
zurechenbaren rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen
wieder zu beseitigen. Dabei ist der Zustand herzustellen,
der bestaendige, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht
herbeigefuehrt haette,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82
- in: 1985, 817.
Die Unterlassung insbesondere der in diesem Verfahren strei-
tigen AeuPerungen erscheint nicht ausreichend, um den Zustand
wiederherzustellen, der vor den muendlichen und schriftlichen
Erklaerungen des Bundesministers fuer Jugend, Familie und
Gesundheit bestanden hat. Diese Darstellung wirkt naemlich im
BewuPtsein der Oeffentlichkeit fort. Die von den Klaegern
erstrebte Richtigstellung ist geeignet, zu einem der fruehe-
ren Situation entsprechenden Zustand beizutragen, ohne zu-
gleich anderen Verfassungsbestimmungen, insbesondere dem
Grundsatz religioes-weltanschaulicher Neutralitaet des Staa-
tes, zu widersprechen.
1. Der erste Absatz im Antrag zu 1) der erstrebten Richtig-
stellungserklaerung stellt klar, daP die Beklagte die
Begriffe Jugendsekte/Jugendreligion in bezug auf die Bewe-
gung der Transzendentalen Meditation nicht aufrecht erhaelt.
Der Einschub "wegen der mit diesem Begriff in der Oeffent-
lichkeit verbundenen Vorstellungen" stellt dabei die Begruen-
dung dar, weshalb die Beklagte die streitigen Begriffe nicht
weiter verwenden wird. Eine Distanzierung von der Erklaerung
des Nichtaufrechterhaltens kann ihm nicht entnommen werden.
Der erste Satz des zweiten Absatzes ist im Hinblick auf den
Wortbestandteil " Jugend" in Jugendreligion/Jugendsekte zur
Richtigstellung geeignet. Er entspricht auch inhaltlich den
Gegebenheiten: Das TM-Programm wendet sich an die gesamte
Gesellschaft. Der zweite Satz dieses Absatzes steht in
Beziehung zu dem Vorwurf strafbarer Handlungen
(Freiheitsberaubung, Betrug) und psychologischer Manipula-
tion. Beides ist - wie dargelegt - fuer die Bewegung der
Transzendentalen Meditation nicht belegt. Der letzte Satz
des zweiten Absatzes gibt positiv formuliert das Ergebnis
der wegen der AeuPerung "TM kann zu psychischen Schaeden oder
zu einer Persoenlichkeitszerstoerung fuehren" durchgefuehrten
Beweisaufnahme wieder.
Die Richtigstellungserklaerung ist nicht um den Satz erwei-
tert worden, die Bundesregierung habe keine Anhaltspunkte
dafuer, daP das Finanzgebaren der TM-Bewegung nicht ihrer
ideellen Zielsetzung entspreche, wie die Klaeger dies nach
SchluP der muendlichen Verhandlung schriftsaetzlich beantragt
haben. Zur sachlichen Auseinandersetzung mit diesem Begehren
haette die muendliche Verhandlung wiedereroeffnet werden mues-
sen, was die Klaeger nicht einmal beantragt haben. Eine
Wiedereroeffnung von Amts wegen war nicht angezeigt, nachdem
die Klaeger selbst zur Beschleunigung gedraengt und die
angebotene Fortsetzung der Verhandlung an jedenfalls einem
weiteren Sitzungstag abgelehnt hatten.
2. Die Bekanntgabe der oeffentlichen Stellen und Verbaende
gibt den Klaegern die Moeglichkeit, sich durch eigene Aktivi-
taeten um die Wiederherstellung des frueheren Zustandes zu
bemuehen.
3. Da die streitigen Erklaerungen des Bundesministers fuer
Jugend, Familie und Gesundheit ueber dessen Pressedienst
verbreitet wurden, ist im Wege der Naturalrestitution eben-
falls diese Verbreitungsart zu waehlen. Nicht zu beanstanden
ist dabei, daP die Klaeger diesen Antrag nicht auf die
Richtigstellungserklaerung beschraenken, sondern die Veroef-
fentlichung des Tenors erstreben. Dies dienst der objektiven
Information der Buerger.
V. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klaeger, daP das
Gericht aus der Schutzpflicht des Staates gegenueber Reli-
gions- und Weltanschauungsgemeinschaften verpflichtet ist,
die Ansprueche der Klaeger - sofern moeglich - auf Art. 1 iVm
Art. 2 Abs. 1 GG zu stuetzen, um ihnen das Vorgehen gegen -
andere - Gegner der Bewegung (z.B. die Kirchen und die
Medien) mittelbar zu erleichtern. Es kann dahinstehen,
welchen Umfang eine aus Art. 4 GG herzuleitende Schutz-
pflicht des Staates zugunsten von Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften im Einzelfall haben koennte und unter
welchen Voraussetzungen ein Gericht ggf. einer auf Erfuellung
einer konkretisierten Schutzpflicht soweit, daP die Gerichte
bestimmte Anspruchsgrundlagen zu waehlen haetten. Mittelbare,
unverbindliche Hilfen zu geben, rechnet nicht zu den Aufga-
ben der Gerichte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 und 2 VwGO.
Die Entscheidung ueber die vorlaeufige Vollstreckbarkeit folgt
aus einer entsprechenden Anwendung von 167 Abs. 2 VwGO
sowie aus 167 Abs. 1 VwGO iVm 708 Nr. 10, 713 ZPO
analog.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die
gesetzlichen Vorraussetzungen nicht gegeben sind, 132
Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat insbesondere keine grund-
saetzliche Bedeutung. Es handelt sich zwar - soweit ersicht-
lich - um das erste Berufungsverfahren wegen staatlicher
AeuPerungen ueber eine der acht neuen Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften.Inhalt und Umfang der einschlaegigen
Rechtssaetze zur Bekenntnisfreiheit sowie zur religioes-welt-
anschaulichen Neutralitaet und Paritaet des Staates sind aber
hoechstrichterlich geklaert.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ( 67
Abs. 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgerichts fuer das Land
Nordrhein-Westfalen in 4400 Muenster, Aegigiikirchplatz 5,
durch eine noch innerhalb derselben Frist zu begruendende
Beschwerde angefochten werden ( 132 VwGO). Auch ohne
Zulassung kann unter den Voraussetzungen des 133 VwGO
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule bei demselben Gericht Revision einge-
legt werden, die spaetestens innerhalb eines weiteren Monats
zu begruenden ist ( 139 VwGO).
Dr. Bischoff Dr. Heverling ist an Dr. Brossok
der Unterschrift durch
Urlaubsabwesenheit
gehindert.
Dr. Bischoff
B e s c h l u P
Der Streitwert wird fuer das Berufungsverfahren auf 40.000,--
DM festgesetzt ( 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG,
5 ZPO).
Dieser BeschluP ist unanfechtbar ( 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Dr. Bischoff Dr. Heverling ist an Dr. Brossok
der Unterschrift durch
Urlaubsabwesenheit
gehindert.
Dr. Bischoff
greetings from Klausdorf/KIEL (Germany)..........tat twam asi !
Bernd Kassler (aka: mintaka@toppoint.de)
[top ]
|
|
|
forward
|
Member of the Internet Link Exchange
|