*CLICK HERE! 
Support Our Sponsors -- Support Us!

Ad Info
TranceNet Home Page
[home] [research] [getting started] [law] [personal stories] [secrets] [news] [about Trancenet]


Back |
back
Top of Article |
top of article
Independent 
Research Home 
Page |
home
Forward
forward


TranceNet: German Court 1985 Ruling

Part 5 of 5

X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel

fordern;  er haelt, um eine so wichtige Aussage, wie die nach
der  Pathogenitaet  einer Meditationsart oder  einer  weltan-
schaulichen Bewegung zu treffen,  epidemiologische  Untersu-
chungen, die - unstreitig - in bezug auf TM nicht vorliegen,
fuer unabdingbar.

Nach Meinung des Senats kann der Nachweis einer gesteigerten
Gefahrensituation nur auf der Grundlage einer  signifikanten
Korrelation  erbracht werden.  Die von dem  Sachverstaendigen
Prof.  Satura vorgetragenen Methode der  Beweisfuehrung,  die
Gefaehrlichkeit  der  Transzendentalen  Meditation  im   Wege
hypothetischen Verstehens zu erkennen, genuegt dagegen nicht.
Dieses Verstehen ist wissenschaftlich nicht  begruendet.  Der
Sachverstaendige Prof.  Scharfetter hat naemlich darauf hinge-
wiesen,  daP  man  sehr  wenig  darueber  wisse,  fuer  welche
Menschen Meditation gut ist,  welche wenig davon profitieren
koennen, welche unter bestimmten Techniken gefaehrdet sind und
wie  durch Qualifikation der Techniken Stoerungen  vorgebeugt
werden  kann.  Das  gelte sowohl fuer Anfangs- als  auch  fuer
fortgeschrittene Stadien. Er hat eine Meditation von taeglich
2  x 20 Minuten als fuer das Gros der Menschen  ganz  harmlos
und  nicht  als etwas bezeichnet,  was  mit  Fug  gefaehrlich
genannt werden kann.  AuPerdem liegt bei laengeren  taeglichen
Meditationszeiten, insbesondere dem sog. "Runden", ein ande-
res  Konzept  zugrunde als das  vom  Sachverstaendigen  Prof.
Satura als gefaehrlich vermutete.  Dann werden naemlich -  wie
aus  den vorgelegten Berichten ehemalige TM-Anhaenger  und  -
Lehrer hervorgeht - Koerperuebungen ("Asanas") und Atemuebungen
("Pranayamas") eingebaut.

Bei  einer  fuer  die  gesamte  Gesellschaft  so  gewichtigen
Angelegenheit,  wie das Hervorrufen bzw.  Ausloesen von  psy-
chischen Schaeden oder sogar Persoenlichkeitszerstoerungen  sie
darstellt,  muessen  im Rahmen der signifikanten  Korrelation
alle Beweisfuehrungen als ausreichend angesehen  werden,  die
ein  einigermaPen verlaePliches - objektives - Bild  ergeben.
Die von dem Sachverstaendigen Prof. Scharfetter fuer unabding-
bar gehaltenen epidemiologischen Untersuchungen wuerden einen
etwa notwendigen Schutz vor psychischen Schaeden ueber  Gebuehr
erschweren.   Im  religioes-weltanschaulichen  Bereich  waeren
Untersuchungsreihen mit zufaellig gebildeten  Vergleichsgrup-
pen zudem auPerordentlich problematisch.  Die  Vergleichbar-
keit  waere  zweifelhaft,  weil nicht  ausgeschlossen  werden
kann,  daP  sich in der Gruppe der TM-Anhaenger  bereits  ein
erhoehter Anteil praepsychotischer Persoenlichkeiten  befindet.
Der Sachverstaendige Prof.  Scharfetter hat darauf  hingewie-
sen,   daP   Einzelbeobachtungen   den   SchluP   nahelegen,
vulnerable  Individuen  suchten alle  moeglichen  Strategien,
einen  Halt  zu finden,  mit der Folge,  daP  die  Zahl  der
psychisch  Gefaehrdeten bei TM groePer als in der  allgemeinen
Bevoelkerung sein koennte,  jedoch nicht sein muePte. Aehnliches
hat Prof. Ottosson in seinem Gutachten dargelegt.

Darueber, daP TM-Praktizierende signifikant haeufig gravierend
psychisch  auffaellig werden,  liegt hinreichend  Gesichertes
bisher allerdings nicht vor.

Es  fehlt  schon an Zahlen darueber,  wie viele  Menschen  TM
ausueben.  Die Klaeger sprechen von ueber 100.000 im  Bundesge-
biet  Eingefuehrten.  Diese  von  der  Beklagten  im  uebrigen
bestrittene Zahl der wirkliche Praktizierenden sehr  schwie-
rig.  Die  Zahl  der  im Rahmen  der  TM-Bewegung  psychisch
Entgleisten  wird von den Klaegern mit maximal 25-30  angege-
ben. Auch darueber ist Gesichertes nicht bekannt.

Die zum Vergleich heranzuziehenden Zahlen stehen auch  nicht
fest.  Der  Sachverstaendige Prof.  Scharfetter hat  auf  die
Haeufigkeit  psychischer Stoerungen in der Bevoelkerung  hinge-
wiesen,  die Zahl der Schizophrenen mit 2-4 auf  1.000,  die
Zahl  der jaehrlichen Neuerkrankungen auf 15-35  auf  100.000
beziffert und die besondere Gefaehrdung von Menschen unter 35
Jahren betont,  eine Altersgruppe,  die bei  TM-Einfuehrungen
stark vertreten ist.  Er hat ferner darauf  verwiesen,  psy-
chische Schaeden nicht psychotischen AusmaPes seien noch viel
haeufiger anzutreffen.  Nach offiziellen Verlautbarungen  der
Beklagten beduerfen jaehrlich 1,8 bis 2 v.H.  der  Bevoelkerung
dringend psychiatrischer bzw.  psychotherapeutischer Behand-
lung.  Unter  - angenommen - 30.000 TM-Meditierenden -  etwa
ein  Drittel der 100.000 Eingefuehrten - muePten  sich  danach
etwa 540 behandlungsbeduerftige Personen befinden.

Alle  drei  vom Senat angehoerten  Sachverstaendigen  vermuten
eine  Gefaehrlichkeit  von TM fuer Menschen mit  labiler  Ich-
Struktur.  Diese sollen durch Depresonalisations- und Derea-
lisationserlebnisse   psychotisch  reagieren   koennen.   Als
belegte  Kasnistik ist naemlich bekannt,  daP  nicht  richtig
oder ungenuegend gefuehrte Meditation manche Menschen schadet,
wenn jemand z.B. im Verhaeltnis zu seinem Entwicklungsstadium
oder im Verhaeltnis zu seine Kraeften zuviel  meditiert,  wenn
er die Koerperhaltung sowie die Atmung nicht beachtet und vor
allem wenn er die Meditation mit Techniken  kombiniert,  die
BewuPtseinsveraenderungen  hervorbringen,   wie   uebermaePigem
Fasten, Schlafbrechen und totalem Abbruch von der bisherigen
Sozietaet.  Hinzukommt,  daP die TM-Lehrer nicht in der  Lage
sind,  psychosegefaehrdete  Menschen zu erkennen -  wie  dies
selbst Psychiatern nicht klar moeglich ist - und daP der  von
der  TM-Bewegung entworfene Fragebogen als Mittel  zum  Aus-
schluP gefaehrdeter Individuen ungeeignet ist.

Das  rechtfertigt  die streitige pauschale  AeuPerung  jedoch
ebenfalls  nicht;  denn  die Gefaehrlichkeit  besteht  danach
nicht  generell,  sondern  nur bei  in  bestimmter  Richtung
desponierten  Menschen.  Das  muePte die Beklagte  bei  einer
AeuPerung beruecksichtigen.  Weiter muePte beachtet werden, daP
nach den Untersuchungen und Kenntnissen des Sachverstaendigen
Dr. Klosinski psychische Schaeden bei einer Betaetigung in der
Transzendentalen Meditation nicht signifikant haeufiger  vor-
kommen,  als  im uebrigen Bereich  psychischer  Beeinflussung
z.B.  durch Hypnose, Autogenes Training, Psychoanalyse, Psy-
chotherapien. Etwaige andere AeuPerungen der Beklagten muePten
so formuliert werden,  daP erkennbar wird, in welch geringem
Umfang heute zuverlaessige Aussagen ueberhaupt moeglich sind.

d)  Eine weitere Beweiserhebung war nicht erforderlich  bzw.
nicht moeglich.  Die hier entscheidende Frage der  generellen
Gefaehrlichkeit der Transzendentalen Meditation ist dem  Zeu-
genbeweis nicht zugaenglich.  Es handelt sich vielmehr um ein
Beweisthema,  fuer das nur die Anhoerung von  Sachverstaendigen
als zulaessiges Beweismittel in Betracht kommt.  Die signifi-
kant  haeufige Korrelation laePt sich nicht auf der  Grundlage
einer  oder mehrerer aerztlicher Praxen  beurteilen.  Zeugen,
auch  sachverstaendige  Zeugen,   koennen  nur  von  einzelnen
Patienten  berichten,  von Details des Stoerungs- und  Krank-
heitsbildes,  ggf.  von Vorerkrankungen,  von Umfang und Art
ihrer Betaetigung in der Bewegung der Transzendentalen  Medi-
tation  -  sofern die Patienten sich dazu geaeuPert  haben  -
sowie ggf. von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Krank-
heitsausbruch bzw. -verstaerkung und meditativen Uebungen.

Die  Anhoerung  weiterer Gutachter erschien dem  Senat  nicht
notwendig.  Die drei Sachverstaendigen, die vom Senat und von
den  Verfahrensbeteiligten ausfuehrlich befragt worden  sind,
machten  einen unparteiischen und zu allen Fragen  -  soweit
die  heutige Wissenschaft sie ueberhaupt beantworten  kann  -
sachkundigen  Eindruck.  Ihre Gutachten waren - jeweils  fuer
sich  betrachtet - klar,  vollstaendig und  widerspruchsfrei.
Meinungsdifferenzen,  wie sie hier in bezug auf die  Notwen-
digkeit epidemiologischer Untersuchungen (Prof. Scharfetter)
und  Erklaerungen durch Verstehen (Prof.  Satura)  auftraten,
machten eine weitere Beweisaufnahme durch  Sachverstaendigen-
vernehmungen nicht noetig,  weil das Gericht sich insoweit zu
einer Entscheidung aufgrund eigener Beurteilung in der  Lage
sah.

Eine  weitere  Aufklaerung  der  Frage,  ob  die  TM-Anhaenger
ueberdurchschnittlich  haeufig  psychische  Schaeden  erleiden,
waere  nur  auf  der  Grundlage  zusaetzlicher  Untersuchungen
moeglich.  Da  sie  sich  auf am  Verfahren  nicht  Beteiligt
erstrecken muePten, kann das Gericht sie nicht anordnen.

II. Der Antrag zu 2) ist nur teilweise begruendet. Die Klaeger
haben  weder aus Art.  4 GG noch aus Art.  1 und 2 GG  einen
Anspruch  darauf,  daP sich die Beklagte - mit Ausnahme  der
Beanstandung konkreter RechtsverstoePe - nicht zum  Finanzge-
baren der TM-Bewegung aeuPert.

Nicht  jede Erklaerung dazu ist ein Eingriff in die  Bekennt-
nisfreiheit. Sachliche Informationen, z.B. ueber die Hoehe der
Kursgebuehren,  sind bei Vorliegen eines  Informationsbeduerf-
nisses  der Bevoelkerung auch im Hinblick auf  den  Grundsatz
religioes-weltanschaulicher Neutralitaet des Staates unbekenk-
lich.  Art. 1 und 2 GG schuetzen vor ehrverletzenden AeuPerun-
gen.  DaP  nicht jede AeuPerung zum Finanzgebaren den  Tatbe-
stand  der  Ehrverletzung  erfuellt  bedarf  keiner  weiteren
Darlegung.

Der  Senat  hat der Beklagten die  AeuPerung  untersagt,  das
Finanzgebaren der TM-Bewegung sei unserioes.  Diese  AeuPerung
ist  in dem von den Klaegern erhobenen  generellen  Unterlas-
sungsbegehren  enthalten  und  hinreichend  konkretisierbar.
Ihre  Zulaessigkeit ist seit Verfahrensbeginn Gegenstand  des
Prozesses.

Diese AeuPerung greift in die Bekenntnisfreiheit ein; sie ist
geeignet,  das  Werben  fuer  die  vertretene  Weltanschauung
nachhaltig zu beeintraechtigen. Sie beruehrt auPerdem Art. 140
GG iVm Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV. Danach ordnet und
verwaltet  jede Weltanschauungsgemeinschaft ihre  Angelegen-
heiten - dazu zaehlen unzweifelhaft die Finanzen -  selbstaen-
dig innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes.

Die  Beklagte leitet den Vorwurf  unserioesen  Finanzgebarens
aus mehreren Einzeltatsachen und Einzelwertungen her. Soweit
diesen  ein berechtigtes Informationsbeduerfnis der  Bevoelke-
rung  zugrundeliegt,  kann dem durch  EinzelaeuPerungen  ent-
sprochen werden. Die streitige pauschale AeuPerung ist jedoch
unverhaeltnismaePig und damit unzulaessig. Im Vordergrund steht
die  abwertende Beurteilung.  Interessenten koennen  aufgrund
dieser  AeuPerung  ihr Verhalten nicht in  konkreten  Punkten
einrichten,  sondern  nur generell Abstand nehmen von  einer
Begegnung mit der TM-Bewegung.

Umfangreiches Grundvermoegen zu erwerben und eine repraesenta-
tive Residenz einzurichten,  kann keiner  Weltanschauungsge-
meinschaft  verwehrt  werden,  solange es  den  Zwecken  der
Gemeinschaft  dient.  Wenn das Finanzsystem der  TM-Bewegung
auf die Umgehung aller in Betracht kommenden Steuerpflichten
angelegt  sein  sollte,  waere in erster Linie  -  durch  die
Landesfinanzverwaltung - auf die Erfuellung der Steuerpflicht
hinzuwirken.

Die  Unuebersichtlichkeit  der   Organisationsstruktur,   die
Begruendung  von "Scheinfirmen" mit der Folge von  Schwierig-
keiten  bei  der Feststellung des Vertragspartners  und  bei
einer etwaigen Zwangsvollstreckung sind fuer den mit der  TM-
Bewegung  in  Beruehrung kommenden Buerger zwar  durchaus  von
Bedeutung.  Es  genuegt jedoch ein  warnender  Hinweis,  sich
insoweit Klarheit zu verschaffen,  insbesondere schriftliche

Vereinbarungen zu treffen.

Von  nicht unerheblicher Bedeutung fuer den Buerger  ist  auch
die Hoehe der Kursgebuehren,  die die Beklagte als  exobietant
hoch,  sachlich  nicht  gerechtfertigt,  deutlich  uebersetzt
bezeichnet hat.  Der Senat braucht nicht zu entscheiden.  ob
diese Einzelwertungen zulaessig sind.  Jedenfalls wuerden  sie
nicht  die  pauschale  AeuPerung  unserioesen   Finanzgebarens
erfordern.  Auch hier duerfte die sachliche Information  ueber
die Hoehe der Gebuehren fuer die einzelnen Kurse genuegen.

DaP  TM-Mitarbeiter  kein Entgeld erhalten - was  in  dieser
Allgemeinheit  allerdings offenbar nicht zutrifft - und  von
der  Bewegung  keine  Altersvorsorge  geschaffen  wird,  ist
ebenfalls eine fuer den Buerger wesentliche  Information,  die
die streitige PauschalaeuPerung jedoch nicht rechtfertigt.

Der Verkauf von Flugmatten und "Air-Med-Chairs" stellt - wie
bereits dargelegt - keinen Betrug dar.  Aus ihm die Unserio-
sitaet des Finanzgebarens herleiten zu wollen, waere mittelbar
eine  staatliche Bewertung des Glaubens der TM-Anhaenger  und
ist deshalb nicht zulaessig.

III.  Der Antrag zu 5) ist begruendet.  Soweit es sich um von
der  Beklagten erstellten Informationsmaterial  handelt  und
darin die TM-Bewegung den Jugendsekten, Jugendreligionen und
Psychosekten  zugeordnet wird,  folgt dies bereits  aus  der
Begruendetheit  des  Antrages  zu  1).  Die  Bezeichnung  als
Psychosekte  ist nicht grundsaetzlich anders  zu  beurteilen.
Die deutet auf psychologische Manipulationen,  auf  fremdbe-
wirkte,  von der Gruppe bewuPt und gezielt angesteuerte, vom
einzelnen  nach Eingliederung in sie nicht  mehr  steuerbare
Veraenderungen der Psyche hin.

Die Versendung von Dritten erstellten Informationsmaterials,
das solche AeuPerungen enthaelt,  ist ein mittelbarer Eingriff
in die Bekenntnisfreiheit und ebenfalls ein Eingriff in eine
Weltanschauliche  Auseinandersetzung.  Durch die  Weitergabe
solchen  Materials identifiziert sich die Beklagte  mit  dem
Inhalt;  andernfalls wuerde sie es nicht verteilen. Dies gilt
jedenfalls, solange eine deutliche Distanzierung davon nicht
erfolgt  oder  die Versendung so umfangreich  ist,  daP  sie
allein als Beeintraechtigung der Bekenntnisfreiheit  gewertet
werden muP.

IV. Die Antraege zu 1), 3) und 6) sind aus den Rechtsinstitut
des  oeffentlich-rechtlichen allgemeinen  Folgenbeseitigungs-
anspruchs gegruendet.

Aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht
(Art. 20  Abs. 3  GG) ergibt sich  ihre  Verpflichtung,  die
zurechenbaren  rechtswidrigen  Folgen  ihrer  Amtshandlungen
wieder  zu beseitigen.  Dabei ist der Zustand  herzustellen,
der  bestaendige,  wenn sie die rechtswidrigen  Folgen  nicht
herbeigefuehrt haette,

          vgl.  BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82
          - in:  1985, 817.

Die Unterlassung insbesondere der in diesem Verfahren strei-
tigen AeuPerungen erscheint nicht ausreichend, um den Zustand
wiederherzustellen, der vor den muendlichen und schriftlichen
Erklaerungen  des  Bundesministers fuer  Jugend,  Familie  und
Gesundheit bestanden hat. Diese Darstellung wirkt naemlich im
BewuPtsein  der  Oeffentlichkeit fort.  Die von  den  Klaegern
erstrebte Richtigstellung ist geeignet,  zu einem der fruehe-
ren Situation entsprechenden Zustand beizutragen,  ohne  zu-
gleich  anderen  Verfassungsbestimmungen,  insbesondere  dem
Grundsatz  religioes-weltanschaulicher Neutralitaet des  Staa-
tes, zu widersprechen.

1.  Der erste Absatz im Antrag zu 1) der erstrebten Richtig-
stellungserklaerung  stellt  klar,   daP  die  Beklagte   die
Begriffe  Jugendsekte/Jugendreligion in bezug auf die  Bewe-
gung der Transzendentalen Meditation nicht aufrecht  erhaelt.
Der  Einschub "wegen der mit diesem Begriff in  der  Oeffent-
lichkeit verbundenen Vorstellungen" stellt dabei die Begruen-
dung dar, weshalb die Beklagte die streitigen Begriffe nicht
weiter verwenden wird.  Eine Distanzierung von der Erklaerung
des Nichtaufrechterhaltens kann ihm nicht entnommen  werden.
Der erste Satz des zweiten Absatzes ist im Hinblick auf  den
Wortbestandteil " Jugend" in Jugendreligion/Jugendsekte  zur
Richtigstellung geeignet.  Er entspricht auch inhaltlich den
Gegebenheiten:  Das  TM-Programm wendet sich an die  gesamte
Gesellschaft.  Der  zweite  Satz dieses  Absatzes  steht  in
Beziehung    zu    dem   Vorwurf    strafbarer    Handlungen
(Freiheitsberaubung,  Betrug) und psychologischer  Manipula-
tion.  Beides  ist  - wie dargelegt - fuer die  Bewegung  der
Transzendentalen  Meditation nicht belegt.  Der letzte  Satz
des  zweiten Absatzes gibt positiv formuliert  das  Ergebnis
der wegen der AeuPerung "TM kann zu psychischen Schaeden  oder
zu  einer Persoenlichkeitszerstoerung  fuehren"  durchgefuehrten
Beweisaufnahme wieder.

Die  Richtigstellungserklaerung ist nicht um den Satz  erwei-
tert  worden,  die Bundesregierung habe keine  Anhaltspunkte
dafuer,  daP  das Finanzgebaren der TM-Bewegung  nicht  ihrer
ideellen  Zielsetzung entspreche,  wie die Klaeger dies  nach
SchluP der muendlichen Verhandlung schriftsaetzlich  beantragt
haben. Zur sachlichen Auseinandersetzung mit diesem Begehren
haette  die muendliche Verhandlung wiedereroeffnet werden  mues-
sen,  was  die  Klaeger nicht einmal  beantragt  haben.  Eine
Wiedereroeffnung von Amts wegen war nicht angezeigt,  nachdem
die  Klaeger  selbst  zur  Beschleunigung  gedraengt  und  die
angebotene  Fortsetzung der Verhandlung an jedenfalls  einem
weiteren Sitzungstag abgelehnt hatten.

2.  Die  Bekanntgabe der oeffentlichen Stellen  und  Verbaende
gibt den Klaegern die Moeglichkeit,  sich durch eigene Aktivi-
taeten  um  die Wiederherstellung des frueheren  Zustandes  zu
bemuehen.

3.  Da  die streitigen Erklaerungen des  Bundesministers  fuer
Jugend,  Familie  und  Gesundheit ueber  dessen  Pressedienst
verbreitet wurden,  ist im Wege der Naturalrestitution eben-
falls diese Verbreitungsart zu waehlen.  Nicht zu beanstanden
ist  dabei,  daP  die  Klaeger diesen Antrag  nicht  auf  die
Richtigstellungserklaerung  beschraenken,  sondern die  Veroef-
fentlichung des Tenors erstreben. Dies dienst der objektiven
Information der Buerger.

V.  Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klaeger, daP das
Gericht  aus der Schutzpflicht des Staates  gegenueber  Reli-
gions-  und Weltanschauungsgemeinschaften verpflichtet  ist,
die  Ansprueche der Klaeger - sofern moeglich - auf Art. 1  iVm
Art. 2 Abs. 1 GG zu stuetzen,  um ihnen das Vorgehen gegen  -
andere  -  Gegner der Bewegung (z.B.  die  Kirchen  und  die
Medien)  mittelbar  zu  erleichtern.  Es  kann  dahinstehen,
welchen  Umfang  eine aus Art. 4  GG  herzuleitende  Schutz-
pflicht  des  Staates zugunsten von Religions-  und  Weltan-
schauungsgemeinschaften im Einzelfall haben koennte und unter
welchen Voraussetzungen ein Gericht ggf. einer auf Erfuellung
einer konkretisierten Schutzpflicht soweit, daP die Gerichte
bestimmte Anspruchsgrundlagen zu waehlen haetten.  Mittelbare,
unverbindliche Hilfen zu geben,  rechnet nicht zu den Aufga-
ben der Gerichte.



                             C.

Die  Kostenentscheidung beruht auf   155 Abs. 1 und 2  VwGO.
Die Entscheidung ueber die vorlaeufige Vollstreckbarkeit folgt
aus  einer  entsprechenden Anwendung von   167  Abs. 2  VwGO
sowie  aus    167 Abs. 1 VwGO iVm     708  Nr. 10,  713  ZPO
analog.

Die  Revision  hat  der Senat  nicht  zugelassen,  weil  die
gesetzlichen  Vorraussetzungen  nicht  gegeben  sind,    132
Abs. 2 VwGO.  Die Rechtssache hat insbesondere keine  grund-
saetzliche Bedeutung.  Es handelt sich zwar - soweit ersicht-
lich  -  um das erste Berufungsverfahren  wegen  staatlicher
AeuPerungen  ueber eine der acht neuen Religions- und  Weltan-
schauungsgemeinschaften.Inhalt und Umfang der  einschlaegigen
Rechtssaetze zur Bekenntnisfreiheit sowie zur  religioes-welt-
anschaulichen Neutralitaet und Paritaet des Staates sind  aber
hoechstrichterlich geklaert.

                   Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines  Monats
nach Zustellung dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt  oder
einen  Rechtslehrer  an  einer  deutschen  Hochschule  (  67
Abs. 1  VwGO)  beim  Oberverwaltungsgerichts  fuer  das  Land
Nordrhein-Westfalen  in 4400 Muenster,  Aegigiikirchplatz  5,
durch  eine  noch innerhalb derselben Frist  zu  begruendende
Beschwerde  angefochten  werden (    132  VwGO).  Auch  ohne
Zulassung  kann  unter den Voraussetzungen  des    133  VwGO
innerhalb  eines  Monats nach Zustellung des  Urteils  durch
einen   Rechtsanwalt  oder  einen  Rechtslehrer   an   einer
deutschen  Hochschule bei demselben Gericht Revision  einge-
legt werden,  die spaetestens innerhalb eines weiteren Monats
zu begruenden ist (  139 VwGO).

Dr. Bischoff        Dr. Heverling ist an         Dr. Brossok
                    der Unterschrift durch
                    Urlaubsabwesenheit
                    gehindert.

                    Dr. Bischoff



                      B e s c h l u P

Der Streitwert wird fuer das Berufungsverfahren auf 40.000,--
DM festgesetzt (  14 Abs. 1 Satz 1,    13 Abs. 1 Satz 1 GKG,
  5 ZPO).

Dieser BeschluP ist unanfechtbar (  25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Dr. Bischoff        Dr. Heverling ist an         Dr. Brossok
                    der Unterschrift durch
                    Urlaubsabwesenheit
                    gehindert.
                    Dr. Bischoff


greetings from Klausdorf/KIEL (Germany)..........tat twam asi !
Bernd Kassler                       (aka: mintaka@toppoint.de)

[top ]
Back |
back
Top of Article |
top of article
Independent 
Research Home 
Page |
home
Forward
forward


[home] [research] [getting started] [law] [personal stories] [secrets] [news] [about Trancenet]


Internet Link Exchange
Member of the Internet Link Exchange


This page was last built with Frontier on a Macintosh on Wed, Feb 26, 1997 at 10:17:11 AM.