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TranceNet: German Court 1985 Ruling

Part 3 of 5

X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel

die hinter einem weltanschaulichen Mantel verborgen  wuerden.
Die wirtschaftlichen Aktivitaeten seien im Grunde  unueberseh-
bar.  Die angebotenen Waren und Dienstleistungen seine viel-
faeltig.  Die  weltanschauliche Lehre sei zugleich  Ware  und
vorgeschobener Mantel,  Die TM-Bewegung sei in der  Substanz
nichts anderes als ein weit verzweigtes Wirtschaftsunterneh-
men.  Sie besitze umfangreiches Grundvermoegen in  Bissendorf
und in Seelisberg/Schweiz. Nach Zeitungsmeldungen solle sich
das Vermoegen des Maharishi in Indien auf schaetzungsweise  10
Milliarden  D-Mark  belaufen.  Haupteinnahmequelle  der  TM-
Bewegung seien die angebotenen Kurse. Der Preis fuer einen 6-
woechigen Sidha-Kurs sei mit 6.000,-- DM deutlich  uebersetzt.
Etwa 1/3 aus diesen Einnahmen diene der  Kostendeckung,  ein
weiteres Drittel der Bezahlung von Lehrer- und Vortragshono-
raren;  das letzte Drittel verbleibe als UeberschuP und werde
an  andere  Organisationen transferiert.  Auch bei  den  fuer
10.000,-- DM angebotenen Initiatoren- und  Gouverneurskursen
koenne  von  bloPer Kostendeckung keine Rede  sein.  Bei  den
Flugmatten  und dem "Air-Med-Chair" gehe es um  Betrug;  von
keinem  TM-Anhaenger  habe der Nachweis des  Fliegens  bisher
erbracht  werden koennen.  Die TM-Mitarbeiter erhielten  kein
Entgeld;  es werde auch keine Altersvorsorge geschaffen. Das
fuehre zu einer massiven wirtschaftlichen  Abhaengigkeit.  Das
gesamte  Finanzsystem des TM-Konzerns sei auf  die  Umgehung
aller in Betracht kommenden Steuerpflichten angelegt.

Der  Senat  hat  Beweis  ueber  die  Frage  erhoben,  ob  die
Transzendentale Meditation (TM) psychische Schaeden oder eine
Persoenlichkeitszerstoerung verursache, ausloesen oder verstaer-
ken kann,  ggf.  wie haeufig dies vorkommt und bei in welcher
Weise  disponierten Menschen durch Vernehmung des  Pfarreres
Friedrich-Wilhelm  Haack,  des  Neurologen  und  Psychiaters
Prof.  Dr. Johann Kugler, des medizinischen Hochschulprofes-
sors Dr.  Hermann Lang,  des Arztes Dr. Michael Domeyer, des
Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr.  Ulrich Ehebald,  des
Internisten  Dr.  Herbert Mensen,  des Diplom-Chemikers  Dr.
Elmar  Krumbholz,  des  Landespfarrers  Joachim  Keden,  der
Nervenaerztin Dr.  Yonka Dudschewska-Kohtes,  des Diplom-Psy-
chologen  Theo Fehr und des Frauenarztes Dr.  Bernd  Kamnrad
als   Zeugen  sowie  des  Professors  fuer  Psychiatrie   Dr.
Christian Scharfetter,  des emeritierten Professors fuer Psy-
chologie  Dr.  Vladimir  Satura und des  Privatdozenten  Dr.
Gunther  Klosinski  als  Sachverstaendige.  Hinsichtlich  des
Ergebnisses  der Beweisaufnahme wird auf die  Aufzeichnungen
durch das Tonaufnahmegeraet verwiesen. Wegen weiterer Einzel-
heiten  des Sachverhalts wird auf den Inhalt  der  Gerichts-
akte,  der  Akte 5 B 1382/80;  5 B 453/85 sowie der von  den
Beteiligten ueberreichten Unterlagen Bezug genommen.

                    Entscheidungsgruende:

                             A.

Das Verfahren wird eingestellt,  soweit der Klaeger die Klage
zurueckgenommen  hat.  Dies ist insofern der  Fall,  als  sie
ihren Antrag bezueglich der erstrebten Richtigstellungserklae-
rung  der Beklagten ueber die Bewegung  der  Transzendentalen
Meditation nicht nur umformuliert,  sondern teilweise,  naem-
lich in bezug auf die in der Erklaerung zunaechst  enthaltenen
positiven Aussagen, nicht weiter verfolgen. Die Beklagte hat
in  die Klageruecknahme konkludert  eingewilligt,  indem  ihr
Verfahrensbevollmaechtigter  in  der  muendlichen  Verhandlung
selbst von Antragsruecknahme gesprochen und darauf  hingewie-
sen hat,  daP sich dieses auf die Kostenentscheidung auswir-
ken muesse. Im Umfang der Klageruecknahme ist das - abweisende
- Urteil des Verwaltungsgerichtes wirkungslos (   92  Abs.2,
125 Abs. 1, 173 VwGO iVm   269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).



                             B.

Hinsichtlich des im Verfahren verbliebenen  Streitgegenstan-
des hat die Berufung ueberwiegend Erfolg.

I. Der Antrag zu 4) ist begruendet. Die Klaeger haben Anspruch
darauf,  daP  die  Beklagte die in diesem  Antrag  genannten
PauschalaeuPerungen  unterlaePt.   Der   Unterlassungsanspruch
folgt fuer die Klaeger zu 3.-8.,11. und 12. aus Art. 4 GG, fuer
die Klaeger zu 1.  und 2.  aus Art.  19. Abs. 3 iVm Art 4 GG.
Die  Bekenntnisfreiheit  des  Art.  4 GG  steht  sowohl  dem
einzelnen  Staatsbuerger als auch den Religions- und  Weltan-
schauungsgemeinschaften und ihren Untergliederungen zu.  Sie
umfaPt - gleichgueltig ob es sich um ein religioeses  Bekennt-
nis  oder eine religionsfremde oder  religionsfreie  Weltan-
schauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben
oder  nicht zu glauben,  d.h.  einem Glauben zu bekennen  zu
verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und
einem anderen Glauben zuzuwenden,  sondern ebenso die  Frei-
heit des kultischen Handelns,  des Werbens und des  Verbrei-
tens.

1.  Der Klaeger zu 1.  ist eine Weltanschauungsgemeinschaft -
der  Klaeger zu 2.  eine Unterorganisation mit  speziellem  -
aerztlichem Auftrag zur Verbesserung der  Persoenlichkeitsent-
wicklung  und der Volksgesundheit -,  naemlich ein  Zusammen-
schluP  von  Personen mit gemeinsamen  -  religionsfreien  -
Ueberzeugungen von der Erklaerung der Welt sowie dem Sinn  und
der  Bewaeltigung  des menschlichen  Lebens,  denen  zentrale
Bedeutung  im Leben der Gemeinschaft zukommt und die die  in
umfassender Weise bekennen.

a)  Es  handelt sich um einen hinreichend festen  und  abge-
grenzten  ZusammenschluP  von  Personen.   Zwar  sind  viele
"einfache  Meditierende"  nicht Mitglieder des  Vereins  und
nicht dauerhaft in die Organisationsstruktur der TM-Bewegung
einbezogen.  Die TM-Lehrer sowie andere "Aktive" sind jedoch
im  oertlichen Verein,  dem  "Center",  zusammengefaPt.  Ueber
dieser oertlichen Ebene ist die TM-Bewegung in nationale  und
internationale Vereinigungen sowie nach sachlichen Aufgaben-
bereichen  gegliedert.  Die Vielschichtigkeit und - wie  die
Beklagte  vortraegt  - Unuebersichtlichkeit in  der  Organisa-
tionsstruktur  spricht  nicht  gegen  die  Feststellung  des
Zusammenschlusses. Welche Organisation eine Weltanschauungs-
gemeinschaft  sich  gibt,  rechnet zu den  von  ihr  eigener
Verantwortung zu erfuellenden Aufgaben,  Art. 140 GG iVm Art.
137 Abs.  3 WRV. Auch andere Religions- und Weltanschauungs-
gemeinschaften sind vielschichtig gegliedert.

b)  Die in der TM-Bewegung bestehenden gemeinsamen  Ueberzeu-
gungen  fallen unter den Begriff des  weltanschaulichen  Be-
kenntnisses im Sinn des Art.  4 Abs.  1 GG.  Es hat eine mit
der  Person  des  Menschen  verknuepfte  GewiPheit  ueber  die
Erklaerung der Welt sowie Sinn und Bewaeltigung des  menschli-
chen Lebens zum Gegenstand.  Die theoretische Grundlage  ist
die  sog.  Wissenschaft der kreativen Intelligenz,  die  vom
Begruender  der  Bewegung,  Maharishi Mahesh  Yogi,  aus  den
Aussagen  der Veden und der Bhagavad-Gita entwickelt  wurde.
Das   TM-Sidhi-Programm  beruht  auf  den  Yoga-Sutren   des
Patanjali.  Sinn dieses Lebensbewaeltigungssystems  ist,  das
individuelle Leben so auf die Naturgesetze einzustimmen, daP
es in natuerlicher Weise im Strom der Evolution  fliePt.  Die
eingesetzte  Technik ist eine Mantra-Meditation.  Durch  die
bzw.  mit  ihrer Hilfe soll die sinnliche  Wahrnehmung  nach
innen gerichtet,  zunehmend verfeinert und der  sog.  vierte
HauptbewuPtseinszustand (neben Wachsein, Traum, Tiefschlaf),
der Zustand "reinen BewuPtseins" oder "ruhevoller  Wachheit"
erreicht  werden.  Die regelmaePigen Erfahrungen  der  tiefen
Ruhe  und  des ordnenden Einflusses dieses  vierten  BewuPt-
seinszustandes  soll  das menschliche Potential  zur  vollen
Entfaltung  bringen.  In  ganzheitlicher Weise  sollen  alls
koerperlichen  und  geistigen  Funktionen  normalisiert,  das
SelbstbewuPtsein gestaerkt, Angst reduziert, Konflikte verar-
beitet,  die  Lernfaehigkkeit verbessert,  neurotische  Zuege,
Komplexe und Triebhaftigkeit aufgegeben werden.  Dem  Trans-
zendentalen  BewuPtsein sollen drei  weitere  BewuPtseinszu-
staende folgen,  die der Mensch bei fortschreitender Entwick-
lung erreichen koenne,  das kosmische BewuPtsein, das Gottes-
bewuPtsein und schliePlich das EinheitsbewuPtsein. Menschen,
die  in  spontaner Uebereinstimmung mit  den  grundlegendsten
inneren   Ordnungskraeften  der  Natur  leben,   werden   als
"erleutet" bezeichnet.

Die TM-Bewegung will mit Hilfe der TM-Technik nicht nur  das
Individuum beeinflussen,  sondern auch grundlegende Probleme
der menschlichen Gesellschaft loesen.  Das Ausueben der Trans-
zendentalen  Meditation  soll harmonische Einfluesse  in  die
ganze Schoepfung bringen,  sich direkt durch den Raum auswir-
ken  und  die Gehirne anderer Menschen zu  geordneter  Funk-
tionsweise  anregen.  Schon wenn 1 v.H.  der Bevoelkerung  TM
ausuebt,  soll dies zur Folge haben,  daP sie Ordnung in  der
Gesellschaft  zunimmt  und diese in  einen  idealen  Zustand
uebergeht  (sog.  Maharishi-Effekt).  Die Kriminalitaets-  und
Selbstmordraten sollen sinken, der Drogenkonsum, Krankheiten
und  Unfaelle zurueckgehen.  Nach dem sog.  Weltplan soll  die
gesamte Weltbevoelkerung Gelegenheit erhalten,  TM zu  Erler-
nen; in allen Laendern soll 1 v.H. der Bevoelkerung fuer die TM
gewonnen werden.  1975 wurde, nachdem die Zahl der in die TM
Eingefuehrten entsprechend gestiegen war,  das "Zeitalter der
Erleuchtung" ausgerufen und 1978 die "Weltregierung fuer  das
Zeitalter  der Erleuchtung" mit Sitz  in  Seelisberg/Schweiz
eingesetzt.

Das  der  TM-Bewegung zugrundeliegende Gedankengut  ist  ein
weltanschauliches,  kein  religioeses Bekenntnis.  Dies  ent-
spricht  dem Selbstverstaendnis der  Bewegung;  die  Anhaenger
fuehlen sich nicht mit einer bestimmten Gottheit verbunden,

          vgl.  zur  begrifflichen Unterscheidung  Religion-
          Weltanschauung:  Mueller-Volbehr in :  JZ 1981,  41
          (42);  Obermayer in:  DVB1.  1981 615 (618); ZevKR
          27,  253  (258);  Franz in:  NVwZ 1985,  81  (82);
          BVerwG, Urteil vom 14. November 1980 - 8 C 12.79 -
          in: BVerwGE 61, 152 (154,155).

Die Anerkennung als weltanschauliches Bekenntnis im Sinn von
Art.  4 GG kann nicht mit der Begruendung versagt werden, das
Gedankengut  der  TM-Bewegung sei  "utopisch  und  wirklich-
keitsfremd".  Jegliche  inhaltliche Bewertung der von  Reli-
gions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbreiteten  Ueber-
zeugungen  ist dem religioes-weltanschaulich neutralen  Staat
(Art.  4 Abs.  1 und 2,  Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art.
140 GG iVm Art.  136 Abs.  1 und 4,  Art.  137 Abs.  1  WRV)
verwehrt.  Dem Staat ist damit eine Bewertung der Rationali-
taet bestimmter Behauptungen oder Gedankengaenge wie der  sog.
Flugtechnik  der  TM-Bewegung nicht gestattet.  Es  gibt  im
religioes-weltanschaulichen  Bereich  vieles,  was  naturwis-
senschaftlich nicht beweisbar,  mithin Glaube ist.  Die  Be-
kenntnisfreiheit schliePt das Recht ein,  sonderbare, vielen
befremdlich erscheinende Heilslehren zu verkuenden.

Auch  die von der TM-Bewegung selbst verwendete  Bezeichnung
ihrer  Lehre als "Wissenschaft",  deren  Inhalte,  wie  bei-
spielsweise  der  Maharishi-Effekt und die  hoeheren  BewuPt-
seinszustaende,  durch statistische oder medizinische  Unter-
suchungen nachweisbar sein sollen, steht ihrer Wuerdigung als
Weltanschauung     nicht     entgegen.      Die     indische
Geistesgeschichte,  durch die der Begruender Maharishi Mahesh
Yogi  gepraegt  ist,  ist von der unserer  Kultur  gelaeufigen
deutlichen  Trennung  zwischen Religion  und  Weltanschauung
einerseits sowie Wissenschaft einschliePlich der Geisteswis-
sensschaften andererseits bestimmt.

c)  Den  zu b) geschilderten  Ueberzeugungen  kommt  zentrale
Bedeutung  im Leben der Gemeinschaft zu.  Die stehen  hinter
der  Meditation bei allen Meditierenden,  die mehr  als  die
bloPe Meditationstechnik erfahren haben.  Sie sind die  gei-
stige  Basis der gemeinsamen Veranstaltungen  oder  Fortbil-
dungskurse,  in  denen  sie vertieft und  gefestigt  werden.
Hierbei spielen die auf Tontraegern uebermittelten und gemein-
sam  angehoerten  Worte und die Buecher des  Maharishi  Mahesh
Yogi  eine  groPe  Rolle.  Die TM-Lehrer  und  alle  in  der
Hierarchie  der TM-Bewegung hoeheren Raenge arbeiten  auf  der
Grundlage dieser Ueberzeugungen.

Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist  nicht
belegt,  daP  die  Art  der  Teilnahme  der  TM-Bewegung  am
politischen und wirtschaftlichen Leben ihrer  Charakterisie-
rung als Weltanschauungsgemeinschaft entgegensteht. Der Klae-
ger zu 1.  ist nicht vorwiegend eine politische Vereinigung,
worauf  die Einsetzung der Weltregierung zunaechst  hindeuten
mag.  Er strebt naemlich nicht staatlich-politische Macht an,
sondern  moechte  durch  geistig-seelische  EinfluPnahme  die
Gesellschaft verbessern.

Es  gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte  dafuer,  daP
die TM-Bewegung ein Wirtschaftskonzern ist, der sich nur mit
einem  weltanschaulichen Mantel umgeben hat:  Nach  den  dem
Senat  vorliegenden  Unterlagen strebt sie nicht  in  erster
Linie  wirtschaftliche Ziele an,  sondern ihre  erwerbswirt-
schaftliche  Taetigkeit dient den primaer verfolgten  ideellen
Zielen.  Hierfuer  sprechen der Werdegang des Begruenders  und
der Aufbau der Bewegung. Maharishi Mahesh Yogi lebte mehrere
Jahre  als  indischer  Moench,  bevor er im  Jahre  1958  die
"geistige  Erneuerungsbewegung"  in Leben  rief.  Die  wirt-
schaftliche Betaetigung folgt erst spaeter nach. Von ihrer Art
her ist sie ganz ueberwiegend geeignet,  zur Verbreitung  der
verkuendeten umfassenden Heils- und Erloesungslehre  beizutra-
gen  und  ein Leben in Uebereinstimmung mit  den  vertretenen
Auffassungen zu fuehren.  Dies zeigt sich in dem  umfassenden
Publikationswesen  wie  in dem Vertrieb  von  Textilien  und
Handarbeitsartikeln  aus  Naturfasern,  Nahrungsmitteln  und
Geraetschaften zur leichteren Zubereitung vegetarischer Kost,
Kosmetika und Waschmitteln aus Naturprodukten,  Levitations-
geraeten  wie Flugmatten und Flugsitzen zur gemeinsamen  Aus-
uebung des Sidhi-Programms.

Soweit in der TM-Bewegung Vermoegen begruendet worden ist, ist
nicht ersichtlich,  daP es in erster Linie privaten  Zwecken
und nicht der Verbreitung der Weltanschauung dient. Ueber den
privaten Lebensstil des Begruenders und seiner Familie liegen
keine  Erkenntnisse  vor,  die  die  Annahme  der  Beklagten
bestaetigen,  es gehe vorwiegend um private  Gewinnerzielung.
Ein repraesentativer Sitz wie derjenige in Sellisberg  findet
sich  auch  bei anderen Religions-  oder  Weltanschauungsge-
meinschaften.

d) Die Mitglieder des Klaegers zu 1. bezeugen den gemeinsamen
Konsens in umfassender Weise.  Sie verbreiten das  TM-Gedan-
kengut durch Schriften und Vortraege.  Die globale  Bedeutung
von  TM und das Anwachsen der kreativen  Intelligenz  werden
mit  der  Ueberzeugung  einer  Botschaft  vorgebracht.  Diese
Botschaft soll der ganzen Welt kundgetan werden. Durch seine
Beziehungen zu den internationalen Verbaenden hat der  Klaeger
zu 1. am Aufbau der weltweiten Bewegung teil.

2)  Der Klaeger zu 1.  ist nicht eine Gemeinschaft,  der  der
Schutz aus Art.  4 GG deshalb versagt werden muePte, weil sie
zentrale  verfassungswidrige Tendenzen  verfolgte,  die  mit
einem Bekenntnis bzw.  einer Bekenntnisgemeinschaft schlech-
terdings unvereinbar waeren.  Eine Vereinigung kann die einer
Religions-   uns   Weltanschauungsgemeinschaft   zukommenden
Rechte nur dann beanspruchen,  wenn ihre wesentlichen Lehren
und Praktiken mit der Verfassung vereinbar sind.  Art.  4 GG
schuetzt nicht irgendein wie auch immer geartetes Bekenntnis,
sondern  nur diejenigen Inhalte und Betaetigungen,  die  sich
bei  den  heutigen  Kulturvoelkern  auf  dem  Boden  gewisser
uebereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe  der
geschichtlichen  Entwicklung herausgebildet haben.  Die  Be-
kenntnisfreiheit  wird  begrenzt  durch  die  sich  aus  der
Gesamtheit der Bestimmungen ergebende allgemeine Wertordnung
des Grundgesetzes, insbesondere der Wuerde des Menschen.

          Vgl. BVerfG, BeschluP vom 8. November 1960 - 1 BvR
          59/56 - in: BVerfG 12, 1 (4, 5).

Ein MiPbrauch der religioes-weltanschaulichen Freiheit  liegt
zumal  dann vor,  wenn versucht wird,  mit Hilfe  unlauterer
Methoden  oder sittlich verwerflicher Mittel religioese  oder
weltanschauliche Ueberzeugungen zu verbreiten.

DaP derartiges bei der Transzendentalen Meditation ueblicher-
weise  oder  von  der Natur der Sache  her  in  gravierendem
Umfang vorkommt, hat der Senat nicht feststellen koennen. Die
Beklagte  vermutet  zwar sittlich  verwerfliche  Mittel  wie
Psychomutation,  Heterosuggestion,  Hypnose oder hypnoseaehn-
liche  Verfahren und unlautere Werbemethoden wie  beispiels-
weise  Taeuschungen.  Die  hat hierzu jedoch  kaum  Konkretes
vorgetragen.

Die  Mantra-Meditation wirkt sich allerdings auf die  Psyche

aus;  dies ist sogar beabsichtigt.  Solche Auswirkungen sind
aber typisch fuer Religions- und  Weltanschauungsgemeinschaf-
ten.  Sie  werden  von  dem  Schutzbereich  des  Art.  4  GG
grundsaetzlich mit umfaPt. Darueber hinausgehende Einwirkungen
psychischer Art sind nicht belegt.

Das  Interesse,  sich in die TM einfuehren  zu  lassen,  wird
regelmaePig  auf  Vortragsabenden  geweckt.   Die  Einfuehrung
erfolgt  rituell in der puja,  bei der der  TM-Lehrer  die
Anweisung,  des Einzufuehrenden moeglichst wenig in die  Augen
zu sehen,  um jeden Anschein einer hypnoseartigen Beeinflus-
sung  zu  vermeiden.  Der Meditierende  uebt  die  Meditation
allein oder in der Gruppe aus.  DaP dabei oder in weiterfueh-
renden  Kursen grundsaetzlich anders  verfahren  wuerde,  z.B.
Psychomutation oder Hypnose oder Heterosuggestion eingesetzt
wuerden, ist nicht ersichtlich.

Der TM-Bewegung ist allerdings vorzuhalten, daP sie vorgibt,
die  TM-Technik sei weltanschaulich neutral und die  Mantren
wuerden individuell vergeben. Beides trifft so nicht zu.

Die TM-Meditation ist wegen der Umstaende und  Erlaeuterungen,
mit  denen  sie  begonnen und  durchgefuehrt  wird,  von  der
weltanschaulichen  Grundlage nicht zu trennen.  Aber  dieses
tritt  - wie sich aus den vorliegenden Unterlagen  ergibt  -
schon im Einfuehrungsschritt,  der puja, offen zu tage. Der
Einzufuehrende  hat Blumen,  Obst und ein weiPes  Taschentuch
mitzubringen; die Einfuehrung erfolgt vor einem Bild des Guru
Dev.  DaP  hier  ein Ritus auf  weltanschaulicher  Grundlage
durchgefuehrt wird, ist unverkennbar.

Die entgegen den Verlautbarungen der TM-Bewegung,  die  Man-
tren wuerden individuell ausgewaehlt,  unbestritten bestehende
Praxis,  sie nach dem Lebensalter zu vergeben, ist unlauter,
zumal  durch  die  Anweisung,   das  Mantra  geheimzuhalten,
sichergestellt  wird,  daP  die Taeuschung  nicht  aufgedeckt
wird.  Sie ist jedoch weder fuer die TM-Bewegung noch fuer die
Meditierenden von so wesentlicher Bedeutung,  daP aus diesem
Grunde der Schutz aus Art.  4 GG entfallen muePte. Das Mantra
soll nur das "Fahrzeug" sein,  um andere BewuPtseinszustaende
zu erreichen.  Es hat nach Auffassung der TM-Bewegung keinen
Bedeutungsinhalt, der demgemaeP auch nicht auf das Individuum
zurueckwirken koennte.  Wesentlich ist lediglich die durch das
staendige Wiederholen eines Klanglautes zu erreichende Ruhe.

Soweit die TM-Bewegung hinsichtlich des sog.  Fliegens Foto-
montagen  und hinsichtlich des sog.  Maharishi-Effekts  Fael-
schungen  der  Untersuchungsergebnisse  vorgeworfen  werden,
Wuerde  es sich nur um einzelene Erscheinungen  handeln,  die
einer Gemeinschaft nicht insgesamt den Schutz aus Art.  4 GG
nehmen koennen.

Ein MiPbrauch der religioes-weltanschaulichen Freiheit  wuerde
auch  dann vorliegen,  wenn das Wirken der TM-Bewegung  nach
sachverstaendigem  Befund geeignet waere,  - insbesondere  bei
jungen  Menschen  -  psychische  oder  sonstige  gravierende
Schaeden  hervorzurufen,  wie beispielsweise die  Unfaehigkeit
infolge starken Realitaetsverlustes, das Leben verantwortlich
zu  gestalten.  Dadurch wuerde sie in Widerspruch zu  anderen
Wertentscheidungen der Verfassung oder der Grundrechte ande-
rer hervorrufen,

          vgl.  BVerfG,  BeschluP vom 11. April 1972 - 2 BvR
          75/71 - in.  BVerfGE 33,  23 (29);  zu   11 Abs. 1
          Nr.  3 WPflG: BVerwG, Urteil vom 14. November 1980
          aaO S. 161.

Es  kann nicht festgestellt werden,  daP das Wirken der  TM-
Bewegung  -  generell - geeignet  waere,  psychische  Schaeden
hervorzurufen.  Dies ist in dieser Allgemeinheit auch  nicht
von der Beklagten behauptet worden und folgt im uebrigen  aus
den  vorliegenden Unterlagen sowie,  nachdem der Senat  eine
Beweisaufnahme zu der Frage durchgefuehrt hat, ob TM insoweit
ueberhaupt eine gesteigerte Gefahrensituation darstellt,  aus
dem unten wiedergegebenen Ergebnis der Beweisaufnahme.

Gleichfalls  nicht belegt ist,  daP die TM-Anhaenger in  nen-
nenswerter  Weise vom Maharishi abhaengig,  diesem  gegenueber


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