TranceNet: German Court 1985 Ruling
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X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel
die hinter einem weltanschaulichen Mantel verborgen wuerden.
Die wirtschaftlichen Aktivitaeten seien im Grunde unueberseh-
bar. Die angebotenen Waren und Dienstleistungen seine viel-
faeltig. Die weltanschauliche Lehre sei zugleich Ware und
vorgeschobener Mantel, Die TM-Bewegung sei in der Substanz
nichts anderes als ein weit verzweigtes Wirtschaftsunterneh-
men. Sie besitze umfangreiches Grundvermoegen in Bissendorf
und in Seelisberg/Schweiz. Nach Zeitungsmeldungen solle sich
das Vermoegen des Maharishi in Indien auf schaetzungsweise 10
Milliarden D-Mark belaufen. Haupteinnahmequelle der TM-
Bewegung seien die angebotenen Kurse. Der Preis fuer einen 6-
woechigen Sidha-Kurs sei mit 6.000,-- DM deutlich uebersetzt.
Etwa 1/3 aus diesen Einnahmen diene der Kostendeckung, ein
weiteres Drittel der Bezahlung von Lehrer- und Vortragshono-
raren; das letzte Drittel verbleibe als UeberschuP und werde
an andere Organisationen transferiert. Auch bei den fuer
10.000,-- DM angebotenen Initiatoren- und Gouverneurskursen
koenne von bloPer Kostendeckung keine Rede sein. Bei den
Flugmatten und dem "Air-Med-Chair" gehe es um Betrug; von
keinem TM-Anhaenger habe der Nachweis des Fliegens bisher
erbracht werden koennen. Die TM-Mitarbeiter erhielten kein
Entgeld; es werde auch keine Altersvorsorge geschaffen. Das
fuehre zu einer massiven wirtschaftlichen Abhaengigkeit. Das
gesamte Finanzsystem des TM-Konzerns sei auf die Umgehung
aller in Betracht kommenden Steuerpflichten angelegt.
Der Senat hat Beweis ueber die Frage erhoben, ob die
Transzendentale Meditation (TM) psychische Schaeden oder eine
Persoenlichkeitszerstoerung verursache, ausloesen oder verstaer-
ken kann, ggf. wie haeufig dies vorkommt und bei in welcher
Weise disponierten Menschen durch Vernehmung des Pfarreres
Friedrich-Wilhelm Haack, des Neurologen und Psychiaters
Prof. Dr. Johann Kugler, des medizinischen Hochschulprofes-
sors Dr. Hermann Lang, des Arztes Dr. Michael Domeyer, des
Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. Ulrich Ehebald, des
Internisten Dr. Herbert Mensen, des Diplom-Chemikers Dr.
Elmar Krumbholz, des Landespfarrers Joachim Keden, der
Nervenaerztin Dr. Yonka Dudschewska-Kohtes, des Diplom-Psy-
chologen Theo Fehr und des Frauenarztes Dr. Bernd Kamnrad
als Zeugen sowie des Professors fuer Psychiatrie Dr.
Christian Scharfetter, des emeritierten Professors fuer Psy-
chologie Dr. Vladimir Satura und des Privatdozenten Dr.
Gunther Klosinski als Sachverstaendige. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Aufzeichnungen
durch das Tonaufnahmegeraet verwiesen. Wegen weiterer Einzel-
heiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts-
akte, der Akte 5 B 1382/80; 5 B 453/85 sowie der von den
Beteiligten ueberreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgruende:
A.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Klaeger die Klage
zurueckgenommen hat. Dies ist insofern der Fall, als sie
ihren Antrag bezueglich der erstrebten Richtigstellungserklae-
rung der Beklagten ueber die Bewegung der Transzendentalen
Meditation nicht nur umformuliert, sondern teilweise, naem-
lich in bezug auf die in der Erklaerung zunaechst enthaltenen
positiven Aussagen, nicht weiter verfolgen. Die Beklagte hat
in die Klageruecknahme konkludert eingewilligt, indem ihr
Verfahrensbevollmaechtigter in der muendlichen Verhandlung
selbst von Antragsruecknahme gesprochen und darauf hingewie-
sen hat, daP sich dieses auf die Kostenentscheidung auswir-
ken muesse. Im Umfang der Klageruecknahme ist das - abweisende
- Urteil des Verwaltungsgerichtes wirkungslos ( 92 Abs.2,
125 Abs. 1, 173 VwGO iVm 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
B.
Hinsichtlich des im Verfahren verbliebenen Streitgegenstan-
des hat die Berufung ueberwiegend Erfolg.
I. Der Antrag zu 4) ist begruendet. Die Klaeger haben Anspruch
darauf, daP die Beklagte die in diesem Antrag genannten
PauschalaeuPerungen unterlaePt. Der Unterlassungsanspruch
folgt fuer die Klaeger zu 3.-8.,11. und 12. aus Art. 4 GG, fuer
die Klaeger zu 1. und 2. aus Art. 19. Abs. 3 iVm Art 4 GG.
Die Bekenntnisfreiheit des Art. 4 GG steht sowohl dem
einzelnen Staatsbuerger als auch den Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften und ihren Untergliederungen zu. Sie
umfaPt - gleichgueltig ob es sich um ein religioeses Bekennt-
nis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltan-
schauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben
oder nicht zu glauben, d.h. einem Glauben zu bekennen zu
verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und
einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Frei-
heit des kultischen Handelns, des Werbens und des Verbrei-
tens.
1. Der Klaeger zu 1. ist eine Weltanschauungsgemeinschaft -
der Klaeger zu 2. eine Unterorganisation mit speziellem -
aerztlichem Auftrag zur Verbesserung der Persoenlichkeitsent-
wicklung und der Volksgesundheit -, naemlich ein Zusammen-
schluP von Personen mit gemeinsamen - religionsfreien -
Ueberzeugungen von der Erklaerung der Welt sowie dem Sinn und
der Bewaeltigung des menschlichen Lebens, denen zentrale
Bedeutung im Leben der Gemeinschaft zukommt und die die in
umfassender Weise bekennen.
a) Es handelt sich um einen hinreichend festen und abge-
grenzten ZusammenschluP von Personen. Zwar sind viele
"einfache Meditierende" nicht Mitglieder des Vereins und
nicht dauerhaft in die Organisationsstruktur der TM-Bewegung
einbezogen. Die TM-Lehrer sowie andere "Aktive" sind jedoch
im oertlichen Verein, dem "Center", zusammengefaPt. Ueber
dieser oertlichen Ebene ist die TM-Bewegung in nationale und
internationale Vereinigungen sowie nach sachlichen Aufgaben-
bereichen gegliedert. Die Vielschichtigkeit und - wie die
Beklagte vortraegt - Unuebersichtlichkeit in der Organisa-
tionsstruktur spricht nicht gegen die Feststellung des
Zusammenschlusses. Welche Organisation eine Weltanschauungs-
gemeinschaft sich gibt, rechnet zu den von ihr eigener
Verantwortung zu erfuellenden Aufgaben, Art. 140 GG iVm Art.
137 Abs. 3 WRV. Auch andere Religions- und Weltanschauungs-
gemeinschaften sind vielschichtig gegliedert.
b) Die in der TM-Bewegung bestehenden gemeinsamen Ueberzeu-
gungen fallen unter den Begriff des weltanschaulichen Be-
kenntnisses im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG. Es hat eine mit
der Person des Menschen verknuepfte GewiPheit ueber die
Erklaerung der Welt sowie Sinn und Bewaeltigung des menschli-
chen Lebens zum Gegenstand. Die theoretische Grundlage ist
die sog. Wissenschaft der kreativen Intelligenz, die vom
Begruender der Bewegung, Maharishi Mahesh Yogi, aus den
Aussagen der Veden und der Bhagavad-Gita entwickelt wurde.
Das TM-Sidhi-Programm beruht auf den Yoga-Sutren des
Patanjali. Sinn dieses Lebensbewaeltigungssystems ist, das
individuelle Leben so auf die Naturgesetze einzustimmen, daP
es in natuerlicher Weise im Strom der Evolution fliePt. Die
eingesetzte Technik ist eine Mantra-Meditation. Durch die
bzw. mit ihrer Hilfe soll die sinnliche Wahrnehmung nach
innen gerichtet, zunehmend verfeinert und der sog. vierte
HauptbewuPtseinszustand (neben Wachsein, Traum, Tiefschlaf),
der Zustand "reinen BewuPtseins" oder "ruhevoller Wachheit"
erreicht werden. Die regelmaePigen Erfahrungen der tiefen
Ruhe und des ordnenden Einflusses dieses vierten BewuPt-
seinszustandes soll das menschliche Potential zur vollen
Entfaltung bringen. In ganzheitlicher Weise sollen alls
koerperlichen und geistigen Funktionen normalisiert, das
SelbstbewuPtsein gestaerkt, Angst reduziert, Konflikte verar-
beitet, die Lernfaehigkkeit verbessert, neurotische Zuege,
Komplexe und Triebhaftigkeit aufgegeben werden. Dem Trans-
zendentalen BewuPtsein sollen drei weitere BewuPtseinszu-
staende folgen, die der Mensch bei fortschreitender Entwick-
lung erreichen koenne, das kosmische BewuPtsein, das Gottes-
bewuPtsein und schliePlich das EinheitsbewuPtsein. Menschen,
die in spontaner Uebereinstimmung mit den grundlegendsten
inneren Ordnungskraeften der Natur leben, werden als
"erleutet" bezeichnet.
Die TM-Bewegung will mit Hilfe der TM-Technik nicht nur das
Individuum beeinflussen, sondern auch grundlegende Probleme
der menschlichen Gesellschaft loesen. Das Ausueben der Trans-
zendentalen Meditation soll harmonische Einfluesse in die
ganze Schoepfung bringen, sich direkt durch den Raum auswir-
ken und die Gehirne anderer Menschen zu geordneter Funk-
tionsweise anregen. Schon wenn 1 v.H. der Bevoelkerung TM
ausuebt, soll dies zur Folge haben, daP sie Ordnung in der
Gesellschaft zunimmt und diese in einen idealen Zustand
uebergeht (sog. Maharishi-Effekt). Die Kriminalitaets- und
Selbstmordraten sollen sinken, der Drogenkonsum, Krankheiten
und Unfaelle zurueckgehen. Nach dem sog. Weltplan soll die
gesamte Weltbevoelkerung Gelegenheit erhalten, TM zu Erler-
nen; in allen Laendern soll 1 v.H. der Bevoelkerung fuer die TM
gewonnen werden. 1975 wurde, nachdem die Zahl der in die TM
Eingefuehrten entsprechend gestiegen war, das "Zeitalter der
Erleuchtung" ausgerufen und 1978 die "Weltregierung fuer das
Zeitalter der Erleuchtung" mit Sitz in Seelisberg/Schweiz
eingesetzt.
Das der TM-Bewegung zugrundeliegende Gedankengut ist ein
weltanschauliches, kein religioeses Bekenntnis. Dies ent-
spricht dem Selbstverstaendnis der Bewegung; die Anhaenger
fuehlen sich nicht mit einer bestimmten Gottheit verbunden,
vgl. zur begrifflichen Unterscheidung Religion-
Weltanschauung: Mueller-Volbehr in : JZ 1981, 41
(42); Obermayer in: DVB1. 1981 615 (618); ZevKR
27, 253 (258); Franz in: NVwZ 1985, 81 (82);
BVerwG, Urteil vom 14. November 1980 - 8 C 12.79 -
in: BVerwGE 61, 152 (154,155).
Die Anerkennung als weltanschauliches Bekenntnis im Sinn von
Art. 4 GG kann nicht mit der Begruendung versagt werden, das
Gedankengut der TM-Bewegung sei "utopisch und wirklich-
keitsfremd". Jegliche inhaltliche Bewertung der von Reli-
gions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbreiteten Ueber-
zeugungen ist dem religioes-weltanschaulich neutralen Staat
(Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art.
140 GG iVm Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV)
verwehrt. Dem Staat ist damit eine Bewertung der Rationali-
taet bestimmter Behauptungen oder Gedankengaenge wie der sog.
Flugtechnik der TM-Bewegung nicht gestattet. Es gibt im
religioes-weltanschaulichen Bereich vieles, was naturwis-
senschaftlich nicht beweisbar, mithin Glaube ist. Die Be-
kenntnisfreiheit schliePt das Recht ein, sonderbare, vielen
befremdlich erscheinende Heilslehren zu verkuenden.
Auch die von der TM-Bewegung selbst verwendete Bezeichnung
ihrer Lehre als "Wissenschaft", deren Inhalte, wie bei-
spielsweise der Maharishi-Effekt und die hoeheren BewuPt-
seinszustaende, durch statistische oder medizinische Unter-
suchungen nachweisbar sein sollen, steht ihrer Wuerdigung als
Weltanschauung nicht entgegen. Die indische
Geistesgeschichte, durch die der Begruender Maharishi Mahesh
Yogi gepraegt ist, ist von der unserer Kultur gelaeufigen
deutlichen Trennung zwischen Religion und Weltanschauung
einerseits sowie Wissenschaft einschliePlich der Geisteswis-
sensschaften andererseits bestimmt.
c) Den zu b) geschilderten Ueberzeugungen kommt zentrale
Bedeutung im Leben der Gemeinschaft zu. Die stehen hinter
der Meditation bei allen Meditierenden, die mehr als die
bloPe Meditationstechnik erfahren haben. Sie sind die gei-
stige Basis der gemeinsamen Veranstaltungen oder Fortbil-
dungskurse, in denen sie vertieft und gefestigt werden.
Hierbei spielen die auf Tontraegern uebermittelten und gemein-
sam angehoerten Worte und die Buecher des Maharishi Mahesh
Yogi eine groPe Rolle. Die TM-Lehrer und alle in der
Hierarchie der TM-Bewegung hoeheren Raenge arbeiten auf der
Grundlage dieser Ueberzeugungen.
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist nicht
belegt, daP die Art der Teilnahme der TM-Bewegung am
politischen und wirtschaftlichen Leben ihrer Charakterisie-
rung als Weltanschauungsgemeinschaft entgegensteht. Der Klae-
ger zu 1. ist nicht vorwiegend eine politische Vereinigung,
worauf die Einsetzung der Weltregierung zunaechst hindeuten
mag. Er strebt naemlich nicht staatlich-politische Macht an,
sondern moechte durch geistig-seelische EinfluPnahme die
Gesellschaft verbessern.
Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafuer, daP
die TM-Bewegung ein Wirtschaftskonzern ist, der sich nur mit
einem weltanschaulichen Mantel umgeben hat: Nach den dem
Senat vorliegenden Unterlagen strebt sie nicht in erster
Linie wirtschaftliche Ziele an, sondern ihre erwerbswirt-
schaftliche Taetigkeit dient den primaer verfolgten ideellen
Zielen. Hierfuer sprechen der Werdegang des Begruenders und
der Aufbau der Bewegung. Maharishi Mahesh Yogi lebte mehrere
Jahre als indischer Moench, bevor er im Jahre 1958 die
"geistige Erneuerungsbewegung" in Leben rief. Die wirt-
schaftliche Betaetigung folgt erst spaeter nach. Von ihrer Art
her ist sie ganz ueberwiegend geeignet, zur Verbreitung der
verkuendeten umfassenden Heils- und Erloesungslehre beizutra-
gen und ein Leben in Uebereinstimmung mit den vertretenen
Auffassungen zu fuehren. Dies zeigt sich in dem umfassenden
Publikationswesen wie in dem Vertrieb von Textilien und
Handarbeitsartikeln aus Naturfasern, Nahrungsmitteln und
Geraetschaften zur leichteren Zubereitung vegetarischer Kost,
Kosmetika und Waschmitteln aus Naturprodukten, Levitations-
geraeten wie Flugmatten und Flugsitzen zur gemeinsamen Aus-
uebung des Sidhi-Programms.
Soweit in der TM-Bewegung Vermoegen begruendet worden ist, ist
nicht ersichtlich, daP es in erster Linie privaten Zwecken
und nicht der Verbreitung der Weltanschauung dient. Ueber den
privaten Lebensstil des Begruenders und seiner Familie liegen
keine Erkenntnisse vor, die die Annahme der Beklagten
bestaetigen, es gehe vorwiegend um private Gewinnerzielung.
Ein repraesentativer Sitz wie derjenige in Sellisberg findet
sich auch bei anderen Religions- oder Weltanschauungsge-
meinschaften.
d) Die Mitglieder des Klaegers zu 1. bezeugen den gemeinsamen
Konsens in umfassender Weise. Sie verbreiten das TM-Gedan-
kengut durch Schriften und Vortraege. Die globale Bedeutung
von TM und das Anwachsen der kreativen Intelligenz werden
mit der Ueberzeugung einer Botschaft vorgebracht. Diese
Botschaft soll der ganzen Welt kundgetan werden. Durch seine
Beziehungen zu den internationalen Verbaenden hat der Klaeger
zu 1. am Aufbau der weltweiten Bewegung teil.
2) Der Klaeger zu 1. ist nicht eine Gemeinschaft, der der
Schutz aus Art. 4 GG deshalb versagt werden muePte, weil sie
zentrale verfassungswidrige Tendenzen verfolgte, die mit
einem Bekenntnis bzw. einer Bekenntnisgemeinschaft schlech-
terdings unvereinbar waeren. Eine Vereinigung kann die einer
Religions- uns Weltanschauungsgemeinschaft zukommenden
Rechte nur dann beanspruchen, wenn ihre wesentlichen Lehren
und Praktiken mit der Verfassung vereinbar sind. Art. 4 GG
schuetzt nicht irgendein wie auch immer geartetes Bekenntnis,
sondern nur diejenigen Inhalte und Betaetigungen, die sich
bei den heutigen Kulturvoelkern auf dem Boden gewisser
uebereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der
geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben. Die Be-
kenntnisfreiheit wird begrenzt durch die sich aus der
Gesamtheit der Bestimmungen ergebende allgemeine Wertordnung
des Grundgesetzes, insbesondere der Wuerde des Menschen.
Vgl. BVerfG, BeschluP vom 8. November 1960 - 1 BvR
59/56 - in: BVerfG 12, 1 (4, 5).
Ein MiPbrauch der religioes-weltanschaulichen Freiheit liegt
zumal dann vor, wenn versucht wird, mit Hilfe unlauterer
Methoden oder sittlich verwerflicher Mittel religioese oder
weltanschauliche Ueberzeugungen zu verbreiten.
DaP derartiges bei der Transzendentalen Meditation ueblicher-
weise oder von der Natur der Sache her in gravierendem
Umfang vorkommt, hat der Senat nicht feststellen koennen. Die
Beklagte vermutet zwar sittlich verwerfliche Mittel wie
Psychomutation, Heterosuggestion, Hypnose oder hypnoseaehn-
liche Verfahren und unlautere Werbemethoden wie beispiels-
weise Taeuschungen. Die hat hierzu jedoch kaum Konkretes
vorgetragen.
Die Mantra-Meditation wirkt sich allerdings auf die Psyche
aus; dies ist sogar beabsichtigt. Solche Auswirkungen sind
aber typisch fuer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-
ten. Sie werden von dem Schutzbereich des Art. 4 GG
grundsaetzlich mit umfaPt. Darueber hinausgehende Einwirkungen
psychischer Art sind nicht belegt.
Das Interesse, sich in die TM einfuehren zu lassen, wird
regelmaePig auf Vortragsabenden geweckt. Die Einfuehrung
erfolgt rituell in der puja, bei der der TM-Lehrer die
Anweisung, des Einzufuehrenden moeglichst wenig in die Augen
zu sehen, um jeden Anschein einer hypnoseartigen Beeinflus-
sung zu vermeiden. Der Meditierende uebt die Meditation
allein oder in der Gruppe aus. DaP dabei oder in weiterfueh-
renden Kursen grundsaetzlich anders verfahren wuerde, z.B.
Psychomutation oder Hypnose oder Heterosuggestion eingesetzt
wuerden, ist nicht ersichtlich.
Der TM-Bewegung ist allerdings vorzuhalten, daP sie vorgibt,
die TM-Technik sei weltanschaulich neutral und die Mantren
wuerden individuell vergeben. Beides trifft so nicht zu.
Die TM-Meditation ist wegen der Umstaende und Erlaeuterungen,
mit denen sie begonnen und durchgefuehrt wird, von der
weltanschaulichen Grundlage nicht zu trennen. Aber dieses
tritt - wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt -
schon im Einfuehrungsschritt, der puja, offen zu tage. Der
Einzufuehrende hat Blumen, Obst und ein weiPes Taschentuch
mitzubringen; die Einfuehrung erfolgt vor einem Bild des Guru
Dev. DaP hier ein Ritus auf weltanschaulicher Grundlage
durchgefuehrt wird, ist unverkennbar.
Die entgegen den Verlautbarungen der TM-Bewegung, die Man-
tren wuerden individuell ausgewaehlt, unbestritten bestehende
Praxis, sie nach dem Lebensalter zu vergeben, ist unlauter,
zumal durch die Anweisung, das Mantra geheimzuhalten,
sichergestellt wird, daP die Taeuschung nicht aufgedeckt
wird. Sie ist jedoch weder fuer die TM-Bewegung noch fuer die
Meditierenden von so wesentlicher Bedeutung, daP aus diesem
Grunde der Schutz aus Art. 4 GG entfallen muePte. Das Mantra
soll nur das "Fahrzeug" sein, um andere BewuPtseinszustaende
zu erreichen. Es hat nach Auffassung der TM-Bewegung keinen
Bedeutungsinhalt, der demgemaeP auch nicht auf das Individuum
zurueckwirken koennte. Wesentlich ist lediglich die durch das
staendige Wiederholen eines Klanglautes zu erreichende Ruhe.
Soweit die TM-Bewegung hinsichtlich des sog. Fliegens Foto-
montagen und hinsichtlich des sog. Maharishi-Effekts Fael-
schungen der Untersuchungsergebnisse vorgeworfen werden,
Wuerde es sich nur um einzelene Erscheinungen handeln, die
einer Gemeinschaft nicht insgesamt den Schutz aus Art. 4 GG
nehmen koennen.
Ein MiPbrauch der religioes-weltanschaulichen Freiheit wuerde
auch dann vorliegen, wenn das Wirken der TM-Bewegung nach
sachverstaendigem Befund geeignet waere, - insbesondere bei
jungen Menschen - psychische oder sonstige gravierende
Schaeden hervorzurufen, wie beispielsweise die Unfaehigkeit
infolge starken Realitaetsverlustes, das Leben verantwortlich
zu gestalten. Dadurch wuerde sie in Widerspruch zu anderen
Wertentscheidungen der Verfassung oder der Grundrechte ande-
rer hervorrufen,
vgl. BVerfG, BeschluP vom 11. April 1972 - 2 BvR
75/71 - in. BVerfGE 33, 23 (29); zu 11 Abs. 1
Nr. 3 WPflG: BVerwG, Urteil vom 14. November 1980
aaO S. 161.
Es kann nicht festgestellt werden, daP das Wirken der TM-
Bewegung - generell - geeignet waere, psychische Schaeden
hervorzurufen. Dies ist in dieser Allgemeinheit auch nicht
von der Beklagten behauptet worden und folgt im uebrigen aus
den vorliegenden Unterlagen sowie, nachdem der Senat eine
Beweisaufnahme zu der Frage durchgefuehrt hat, ob TM insoweit
ueberhaupt eine gesteigerte Gefahrensituation darstellt, aus
dem unten wiedergegebenen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Gleichfalls nicht belegt ist, daP die TM-Anhaenger in nen-
nenswerter Weise vom Maharishi abhaengig, diesem gegenueber
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