TranceNet: German Court 1985 Ruling
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X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel
philosophisch-ideelle Qualitaet zu. Die AeuPerungen der Be-
klagten beruecksichtigen in keiner Weise die idealistische
Zielsetzung des TM-Programms.Die Auswirkungen der von ihr
mitgetragenen Diffamierungskampagne gegen die TM-Bewegung
koennten nur dadurch beseitigt oder jedenfalls gemildert
werden, daP die Beklagte selbst diejenigen Fakten veroeffent-
liche, die sie bisher verschwiegen habe und die das eigent-
liche Bild der TM ausmachten. Zur Stuetzung ihres Vorbringens
habe die Klaeger religionswissenschaftliche, medizinisch-
psychologische und Rechtsgutachten vorgelegt.
Sie haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ueber den Pressedienst
des Bundesministers fuer Jugend, Familie und
Gesundheit folgende Erklaerung zu veroeffentlichen:
"Die im verschiedenen Verlautbarungen des Bundes-
ministers fuer Jugend, Familie und Gesundheit
aufgestellte Behauptung, die Transzendentale Medi-
tation (TM) sei eine sogenannte Jugendsekte oder
Jugendreligion wird nicht aufrechterhalten.
Die im Zusammenhang mit den sogenannten Jugendsek-
ten in der Oeffentlichkeit erhobenen Vorwuerfe tref-
fen auf TM nicht zu. TM ist keine Sekte, sondern
eine weltanschaulich neutrale geistige Technik,
die nach den AeuPerungen zahlreicher Aerzte und
vieler tausender Erfahrungsberichte Meditierender
die Persoenlichkeitsentwicklung foerdert und eine
Stabilisierung des gesamten koerperlich-geistigen
Systems bewirkt.
Das Programm der Transzendentalen Meditation wen-
det sich nicht speziell am Jugendliche - diese
sind in der die TM-Technik ausuebenden Bevoelke-
rungsgruppen unterrepraesentiert -, sondern an die
gesamte Gesellschaft, Anhaltspunkte dafuer, daP die
TM-Organisation junge oder erwachsene Menschen in
irgendeiner Weise in ihrer freien Willensbestim-
mung beeintraechtigt, sind nicht ersichtlich.
Es liegen auch keine wissenschaftlich fundierten
Erkenntnisse darueber vor, daP die TM-Technik zu
gesundheitlichen, insbesondere zu psychischen
Schaeden fuehrt. Vielmehr gibt es zahlreiche an
Tausenden von Versuchspersonen durchgefuehrte,
unabhaengige und wissenschaftliche Untersuchungen
an Forschungsinstitutionen des In- und Auslandes,
die die hohe Wirksamkeit der TM-Technik auf dem
Gebiete der Gesundheitsvorsorge, der Physiologie
und der Psychologie gelegen. TM ist auch erfolg-
reich im Bereich des Strafvollzuges sowie bei der
Bekaempfung des Drogen- und AlkoholmiPbrauchs ein-
gesetzt worden.
Das Finanzgebaren der TM-Organisation (IMS-Inter-
nationale Medidationsgesellschaft, Deutscher Ver-
band e.V.) ist serioes und entspricht der in ihrer
Satzung niedergelegten ideellen Zielsetzung. Die
IMS - Deutscher Verband - war als gemeinnuetzig und
als besonders foerderungswuerdig anerkannt;"
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klaegern mitzutei-
len, welchen oeffentlichen Stellen, Verbaenden,
privaten Vereinigungen oder Privatpersonen sie
seit Juli 1978 Material, in dem TM als Jugendsekte
bzw. als Jugendreligion bezeichnet wird, zugesandt
hat;
3. die Beklagte zu verpflichten, diesen oeffentlichen
Stellen, Verbaenden, Vereinigungen und
Privatpersonen die Erklaerung entsprechend Nr. 1
zuzusenden;
4. die Beklagte zu verurteilen, kuenftig folgende
Behauptungen zu unterlassen:
a) "TM gehoert zu dem mit 'Jugendsekten' bzw.
Jugendreligionen' umschriebenen Kreis bzw. TM
ist eine der sogenannten neuen
Jugendreligionen oder Jugendsekten";
b) "TM wird nicht ausreichend qualifizierten
Lehrern vermittelt";
c) "TM kann zu psychischen Schaeden oder zu einer
Persoenlichkeitszerstoerung fuehren";
5. die Beklagte zu verurteilen, kuenftig kein
Informationsmaterial zu versenden, in dem TM
Informationsmaterial zu versenden, in dem TM zu
den Jugendsekten, Jugendreligionen, Psychosekten
oder Psychogruppen gezaehlt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, zum Widerruf der AeuPerung, TM sei eine
sog. Jugendsekte oder Jugendreligion sei sie nicht ver-
pflichtet, da diese AeuPerung keine Tatsachenbehauptung,
sondern ein nicht ehrverletzendes Werturteil sei; auPerdem
koenne sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen
berufen. Es handele sich um Arbeitsbegriffe zur Beschreibung
eines neuartigen gesellschaftlichen Phaenomens, die sie auf-
genommen habe, um ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur
Teilnahme an der gesellschaftspolitischen Diskussion erfuel-
len zu koennen. Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte sie, die
Beklagte zu informierend und unterstuetzend taetig zu werden,
wenn dies fuer den Schutz der Staatsbuerger geboten sei, Art.
6 GG fordere den Schutz von Ehe und Familie. AeuPerungen in
der Presse koennten ihr nicht zugerechnet werden. Zu der
beantragten Propagierung der Ziele und Interessen der Klaeger
sei sie keinesfalls verpflichtet. Die Behauptungen, TM sei
eine Jugendsekte, TM werde von nicht ausreichend qualifi-
zierten Lehrern vermittelt und TM koenne zu psychischen
Schaeden fuehren, seien nicht unwahr. Ein groPer Teil der TM-
Anhaenger seine Jugendliche und junge Erwachsene. Die TM-
Bewegung erhebe einen umfassenden weltanschaulichen An-
spruch, den sie mit missionarischem SendungsbewuPtsein,
verbreite; ihre Lehre habe Heilscharakter. Junge Menschen
koennten durch die Einbindung in deren Organisation in eine
geistige Abhaengigkeit geraten, die eine freie Willensbestim-
mung erschwere oder unmoeglich mache. TM koenne - insbesondere
bei labilen und psychisch gefaehrdeten Personen - zu psy-
chischen und physischen Schaeden fuehren und die Persoenlich-
keit zerstoeren. Das werde durch zahlreiche Erfahrungsbe-
richte ueber betroffene Personen belegt. Diese Folge sei von
ihr, der Beklagten, nie als zwangslaeufig hingestellt worden.
In der Meditation aufbrechende Probleme wuerden von den TM-
Lehrern weder angesprochen noch bearbeitet. Statt dessen
wuerden sie auf die Notwendigkeit eines haeufigeren und
staendigen Meditierens hinweisen, Den TM-Lehrern fehlten
grundlegende psychologische und physiologische Kenntnisse.
Die wuerden ausschliePlich in der "Wissenschaft der kreativen
Intelligenz" des Begruenders der Bewegung ausgebildet. Daher
seien sie nicht in der Lage, auf besondere Problemsituatio-
nen psychisch labiler oder gefaehrdeter Personen einzugehen
und diese ggf. an einen Mediziner zu verweisen. Die, die
Beklagte, aber auch zu Recht auf die exorbitant hohen
Kursgebuehren fuer die verschiedenen bei der TM_Bewegung
angebotenen Programme hingewiesen. Kursgebuehren von 10.000,-
- DM liePen sich sachlich nicht rechtfertigen. Eine Ausbil-
dung zum Gouverneur koste 60.000,-- DM bis 70.000,-- DM.
Auch angesichts der prachtvollen Resisdenz der
"Weltregierung des Zeitalters der Erleuchtung" in Seelis-
berg/Schweiz muesse der Vorwurf unserioesen Finanzgebarens
erhoben werden. Flugmatten wuerden fuer 65,-- DM bis 95,-- DM
angeboten. Der Beweis ihrer Flugtauglichkeit sei bisher
nicht gefuehrt worden.
Zur Unterstuetzung ihres Vorbringens hat die Beklagte die
"Dokumentation ueber die Auswirkungen der Jugendreligionen
auf Jugendliche in Einzelfaellen" der "Aktion fuer geistige
und psychische Freiheit", die "Dokumentation zur Transzen-
dentalen Meditation" des Instituts fuer Jugend und Gesell-
schaft e.V. und dessen Studie "Differenzielle Wirkungen der
Praxis der Transzendentalen Meditation sowie religionswis-
senschaftliche und medizinisch.psychologische Gutachten vor-
gelegt.
Die Klaegerin zu 9) hat die Klage zurueckgenommen.
Im uebrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das
angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, zurueckge-
wiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Klaeger zu 1) bis 8), 11) und
12) Berufung eingelegt, mit der sie zunaechst den Klageantrag
weiterverfolgt haben. Die machen geltend, es gehe ihnen
nicht ausschliePlich um den Widerruf der AeuPerungen, sondern
auch um die Beseitigung ihrer rechtswidrigen Folgen, naemlich
der tiefgehenden Schaedigung des Ansehens der Klaeger in der
deutschen Oeffentlichkeit. Die Beklagte habe das ihr oblie-
gende Neutralitaetsgebot eklatant verletzt. Sie habe in einer
gesellschaftlich-weltanschaulichen Auseinandersetzung Partei
ergriffen. Die Klaeger zu 1. und 2. seien Weltanschauungsge-
meinschaften. Die TM_Technik sei weltanschaulich neutral,
nicht aber die TM-Bewegung. Fuer sie existierte seit der
Ausrufung des Weltplans im Jahre 1972 eine voellig klare und
einheitliche Organisationsstruktur. Es gebe eine vertikale
Gliederung in drei Ebenen (internationale, nationale und
lokale Ebene) und eine funktionale Arbeitsteilung durch fuenf
Hauptorganisationen. Traeger des Konserses der TM-Bewegung
seien die TM-Lehrer, die beauftragt seien, die Lehre Mahari-
shi Mahesh Yogis weiter zu verbreiten. Die Beklagte habe
nicht nur Art. 4GG, sondern auch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Aus dem Gesichtspunkt der
Folgenbeseitigung sei sie verpflichtet, zur Beseitigung des
aufgrund ihrer Erklaerung entstandenen Zerrbildes das wahre
Bild der TM-Bewegung fuer die Oeffentlichkeit darzustellen.
Erst das offizielle Eingreifen der Beklagten habe zu den
verheerenden Folgen fuer den guten Ruf des Klaegers gefuehrt.
Aus der Schutzpflicht des Staates, wenn gesellschaftliche
Kollektive durch andere rechtswidrig angegriffen wuerden,
folge fuer das Gericht die Pflicht, den Anspruch nicht nur
auf Art. 4 GG, sondern auch auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 2 GG zu stuetzen, um den Klaegern eine wirksame Handhabe
gegen Uebergriffe seitens der Kirchen und der Medien zu
geben. Mit dem Neutrailitaetsprinzip sei die Abgabe einer
solchen Richtigstellungserklaerung durch die Beklagte verein-
bar. Die Klaeger betonen nochmals, daP die TM-Bewegung auf
eine weit ueber 5.000jaehrige Tradition heiliger Meister
zurueckgehe, deren ausschliePliches Anliegen das Wohl ihrer
Schueler und der Menschheit sei und gewesen sei. DaP TM
schaedlich sein koenne, habe die Beklagte nicht belegt. Da 1,8
bis 2 v.H. der Bevoelkerung pro Jahr der psychiatrischen
Behandlung beduerfen und 1 v.H. geisteskrank sei, muePten bei
100.000 Meditierenden 1.000 geisteskrank sein und 1.800 bis
2.000 Personen psychiatrisch auffaellig werden. Die gewerb-
lichen Bestaetigungen staenden in unmittelbarem Zusammenhang
mit der idealistischen Zielsetzung der TM-Bewegung. Alleini-
ger Zweck der Firmen AEM und SIDDHA-GmbH sei gewesen, in der
Bundesrepublik durch Verwirklichung der Sidha-Land-Idee den
Maharishi-Effekt und so ein reibungsloses, effizientes und
problemfreies Leben in allen Gesellschaftsbereichen zu
erreichen. Ein gewinnbringender Betrieb habe nicht aufgebaut
werden sollen. Die Firmen Verlag des Zeitalters der Erleuch-
tung GmbH und MERUPRESS Druckerei GmbH dienten ausschlieP-
lich dem Zweck, die TM-eigenen Schriften zu drucken; Gewinne
seien nicht erzielt worden. Im uebrigen sei die wirtschaft-
liche Betaetigung zwischenzeitlich eingestellt, zuvor sei sie
voellig untergeordnet gewesen. Verglichen mit der Wirtschaft-
lichen Betaetigung anderer Religions- und Weltanschauungsge-
meinschaften seien die gewerblichen Aktivitaeten der TM-
Bewegung gering. ein riesiges Vermoegen sei nicht angesammelt
worden. Die Kurklinik Schledehausen sei eine private Ein-
richtung eines Arztehepaares. Mit der "Deutschen Kulturstif-
tung" und des ihr angeschlossenen Organisationen habe die
TM-Bewegung nichts zu tun. Es koenne keine Rede davon sein,
daP mit Scheinfirmen, unrichtigen Bezeichnungen und Sitz-
verschleierungen gearbeitet werde. Nachdem in der Bundesre-
publik alle Konten des Klaegers zu 1. gesperrt worden seien,
habe eine hollaendische Stiftung die Akademien in Deutschland
weitergefuehrt. Wenn von 100.000 Kursteilnehmern einer
Schwierigkeiten gehabt habe, sein Geld zurueckzuerhalten,
koenne daraus nicht auf unserioeses Finanzgebaren des Klaegers
zu 1. geschlossen werden. Der Vorwurf der Vetternwirtschaft
sei abwegig; Maharishi Mahesh Yogi habe entsprechend seiner
Stellung keine Privatsphaere, so daP die Familie bei ihm
traditionell keine Rolle spiele. Lediglich ein Neffe sei
Mitglied des Verwaltungsrates einer Firma, die intern die
Reisen der TM-Mitarbeiter organisiere. Maharishi Mahesh Yogi
interessiere nicht Geld oder Macht, sondern allein jenes
wiederentdeckte uralte Wissen, das der problembedraengten
Welt von Grund auf helfen koenne. Er besitze als Moench
ueberhaupt kein Vermoegen. Die Beziehung seiner Schueler zu ihm
beruhe nicht auf Hoerigkeit, sondern auf von Vertrauen
gepraegter Autoritaet. Sinn der Loyalotaetserklaerung der TM-
Lehrer sei, die Lehre rein und damit wirksam zu erhalten. Es
sei nicht ueblich, fuer ehrenamtliche Mitglieder Sozialversi-
cherungen abzuschliePen. Der Grundbesitz in Indien bestehe
aus einem fuer umgerechnet 20.000,-- DM erworbenen Grund-
stueck. Dort sei ein sog. SIDDHA-Land eingerichtet worden.
Ins Ausland wuerden Gelder transferiert, um das TM-Programm
dort zu verbreiten. TM-Vereinigungen existierten in insge-
samt 112 Nationalstaaten. Der Vorwurf vorsaetzlicher Steuer-
verkuerzung sei nicht berechtigt. Die TM-Bewegung habe von
ihrer Gemeinnuetzigkeit ausgehen koennen. Die Anzahl der
Vereinigungen entspreche der umfassenden Zielsetzung der TM-
Bewegung, die gesamte Gesellschaft zu erfassen und einen
Weltplan zu verwirklichen. Die Preise fuer die Kurse seinen
nicht ueberhoeht; sie umfaPten Unterbringung und Vollpension.
Im uebrigen sei die Beklagte nicht befugt, insoweit Kritik zu
ueben. Die Kurse braechten dem Teilnehmer sein ganzes Leben
lang unbezahlbare Nutzen. Kein Ausuebender des TM-Sishi-
Programms fliege im eigentlichen Sinn. Dieser Ausdruck habe
sich in TM-Kreisen lediglich eingebuergert. Jeder wisse, was
damit gemeint sei. Es handele sich vor allem um einen Weg
zur Perfektionierung der Geist-Koerper-Koordination; die koer-
perlichen Phaenomene beschraenkten sich gegenwaertig im wesent-
lichen auf ein Huepfen. In der muendlichen Verhandlung vor dem
Senat haben die Klaeger ihren Antrag eingeschraenkt. Die
beantragten,
das angefochtene Urteil zu aendern und die Beklagte
zu verurteilen,
1) folgende Erklaerung abzugeben:
"Die in verschiedenen Verlautbarungen des Bundes-
ministers fuer Jugend, Familie und Gesundheit
enthaltene AeuPerung, Transzendentale Meditation
(TM) sei eine sogenannte Jugendsekte oder Jugend-
religion, wird wegen der mit diesem Begriff in der
Oeffentlichkeit verbundenen Vorstellung nicht auf-
rechterhalten.
Das Programm der TM wendet sich nicht speziell an
Jugendliche, sondern an die gesamte Gesellschaft.
Anhaltspunkte dafuer, daP die TM-Organisation junge
oder erwachsene Menschen in ihrer freien Willens-
bestimmung beeintraechtigt, sind nicht ersichtlich.
Es liegen auch keine wissenschaftlichen fundierten
Erkenntnisse vor, ob TM zu gesundheitlichen oder
psychischen Schaeden fuehrt."
2) sich nicht zum Finanzgebaren der TM-Bewegung -
unbeschadet ihres Rechts, ggf. konkrete
VerstoePe gegen geltendes Recht zu Beanstanden -
zu aeuPern.
3) den Klaegern mitzuteilen, welchen oeffentlichen
Stellen und Verbaenden sie seit Juli 1978
Material, in dem TM als Jugendsekte,
Jugendreligion, Psychogruppe und Psychosekte
bezeichnet wird, zugesandt hat,
4) kuenftig folgende Behauptungen zu unterlassen
a) "TM gehoert zu dem mit'Jugendsekten' bzw.
'Jugendreligionen' umschriebenen Kreis" bzw.
"TM ist eine der sogenannten neuen
Jugendreligionen, Jugendsekten oder
Psychosekten",
b) "TM wird von nicht ausreichend
qualifizierten Lehrern vermittelt",
c) "TM kann zu psychischen Schaeden oder zu
einer Persoenlichkeitszerstoerung fuehren",
5) kuenftig kein Informationsmaterial zu versenden,
in dem TM zu den Jugendsekten,
Jugendreligionen, Psychosekten oder
Psychogruppen gezaehlt wird,
6) den Tenor des vorliegenden Urteils ueber den
Pressedienst des Bundesministers fuer Jugend,
Familie und Gesundheit zu veroeffentlichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurueckzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und traegt
weiter vor, zu wertenden MeinungsaeuPerungen in der Oeffent-
lichkeit sei sie befugt, wenn die AeuPerung in sachlichem
Zusammenhang zu einer spezialgesetzlichen oder verfassungs-
rechtlichen Aufgabenzuweisung stehe, nicht auf sachfremden
Erwaegungen beruhe und in Form und Inhalt auf das erforder-
liche MaP beschraenkt sei. Diese Grenzen habe sie, die
Beklagte, eingehalten, Sie sei nicht verpflichtet, der
Bewegung der Klaeger eine hoheitliche Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung auszustellen. Sie werde und muesse weiterhin
aeuPern, TM sei eine Jugendsekte. die Praktizierung der TM
als umfassendes Lebensfuehrungsprogramm koenne zu psychischen
Schaeden oder gar zu einer Persoenlichkeitszerstoerung fuehren,
TM werde von nicht ausreichend qualifizierten Lehrern ver-
mittelt; MaPstab sei dabei der Ausbildungs- und Anforde-
rungsstandard fuer therapeutische Berufe im psychologischen
bzw. psychiatrischen Bereich. Es gaebe bei TM-Ausuebenden eine
Vielzahl schwerer psychischer Entgleisungen und Schaeden; sie
seine haeufiger als bei anderen religioesen oder weltanschau-
lichen Gruppierungen. Es koenne nicht von 90.000 bis 100.000
TM-Ausuebenden ausgegangen werden, nur weil die Klaeger nach
ihren Angaben 100.000 in die TM eingefuehrt haetten. Wenn es
nur 5.000 bis 10.000 TM-Ausuebende gebe, seinen die festge-
stellten psychischen Schaeden zahlenmaePig erheblich. Die
Klaeger koennten die geltend gemachten Ansprueche nicht auf
Art. 4 und 140 GG stuetzen. TM verstehe sich selbst als
ueberreligioese und weltanschaulich neutral. Im uebrigen duerfe
das Selbstverstaendnis einer Bewegung allein nicht ausschlag-
gebend sein. Die TM-Bewegung weise keine im Prinzip einheit-
liche Organisationsstruktur auf. Es gebe keine Mitglied-
schaft, man koenne nur von Anhaengerschaft sprechen, die
unterschiedlichste Formen und Stufen umfasse, von den in die
TM-Technik Eingefuehrten bis zu den Vertrauten des Maharishi.
Auf lokaler Ebene existierten "Zentren"; ueberregional sei
eine Reihe groePerer Vereine taetig. Hinzu kaemen zahlreiche
wirtschaftliche Unternehmen. Unter VerstoP gegen geltendes
Recht werde mit Scheinfirmen, unrichtigen Bezeichnungen und
Sitzverschleierungen gearbeitet. Haeufig seien auch Sitzver-
legungen; angegebene Adressen seinen nicht selten unzutref-
fend. Es bestehe ein dichtes Netz personeller Verknuepfungen.
Beteiligt an den Unternehmen sei nicht der Maharishi selbst,
wohl aber eine Nichte und vier Neffen. Maharishis EinfluP
beruhe auf seiner uneingeschraenkten Autoritaet. Die Mehrzahl
aller Satzungen sehe letztlich eine Fremdbestimmung durch
die Vertrauten des Maharishi vor. Die voellige Unuebersicht-
lichkeit der Organisationsstruktur rechtfertige den Vorwurf
fragwuerdigen, ja unserioesen Geschaeftsgebarens. Es sei fuer
einen TM-Kursteilnehmer unmoeglich zu wissen, mit wem er
einen Vertrag abschliePe. Bei entstehenden Streitigkeiten
sei eine Vollstreckung fast unmoeglich. Bei der Verfolgung
ihrer wirklichen Ziele setze sich die TM-Bewegung in massi-
ver Form immer wieder ueber geltendes Recht hinweg. Sie
verfolge vorrangig wirtschaftliche und machtmaePige Ziele,
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