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TranceNet: German Court 1985 Ruling

Part 2 of 5

X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel

philosophisch-ideelle  Qualitaet zu.  Die AeuPerungen der  Be-
klagten  beruecksichtigen in keiner Weise  die  idealistische
Zielsetzung  des TM-Programms.Die Auswirkungen der  von  ihr
mitgetragenen  Diffamierungskampagne gegen  die  TM-Bewegung
koennten  nur  dadurch beseitigt  oder  jedenfalls  gemildert
werden, daP die Beklagte selbst diejenigen Fakten veroeffent-
liche,  die sie bisher verschwiegen habe und die das eigent-
liche Bild der TM ausmachten. Zur Stuetzung ihres Vorbringens
habe  die  Klaeger  religionswissenschaftliche,  medizinisch-
psychologische und Rechtsgutachten vorgelegt.

          Sie haben beantragt,

       1. die Beklagte zu verurteilen, ueber den Pressedienst
          des  Bundesministers  fuer  Jugend,   Familie   und
          Gesundheit folgende Erklaerung zu veroeffentlichen:
          "Die im verschiedenen Verlautbarungen des  Bundes-
          ministers  fuer  Jugend,   Familie  und  Gesundheit
          aufgestellte Behauptung, die Transzendentale Medi-
          tation  (TM) sei eine sogenannte Jugendsekte  oder
          Jugendreligion wird nicht aufrechterhalten.

          Die im Zusammenhang mit den sogenannten Jugendsek-
          ten in der Oeffentlichkeit erhobenen Vorwuerfe tref-
          fen auf TM nicht zu.  TM ist keine Sekte,  sondern
          eine  weltanschaulich neutrale  geistige  Technik,
          die  nach  den AeuPerungen  zahlreicher  Aerzte  und
          vieler tausender Erfahrungsberichte  Meditierender
          die  Persoenlichkeitsentwicklung foerdert  und  eine
          Stabilisierung  des gesamten  koerperlich-geistigen
          Systems bewirkt.

          Das Programm der Transzendentalen Meditation  wen-
          det  sich  nicht speziell am Jugendliche  -  diese
          sind  in der die TM-Technik  ausuebenden   Bevoelke-
          rungsgruppen unterrepraesentiert -,  sondern an die
          gesamte Gesellschaft, Anhaltspunkte dafuer, daP die
          TM-Organisation junge oder erwachsene Menschen  in
          irgendeiner  Weise in ihrer freien  Willensbestim-
          mung beeintraechtigt, sind nicht ersichtlich.

          Es  liegen auch keine wissenschaftlich  fundierten
          Erkenntnisse  darueber vor,  daP die TM-Technik  zu
          gesundheitlichen,   insbesondere  zu   psychischen
          Schaeden  fuehrt.  Vielmehr  gibt es  zahlreiche  an
          Tausenden   von  Versuchspersonen   durchgefuehrte,
          unabhaengige  und wissenschaftliche  Untersuchungen
          an Forschungsinstitutionen des In- und  Auslandes,
          die  die hohe Wirksamkeit der TM-Technik  auf  dem
          Gebiete der Gesundheitsvorsorge,  der  Physiologie
          und der Psychologie gelegen.  TM ist auch  erfolg-
          reich im Bereich des Strafvollzuges sowie bei  der
          Bekaempfung des Drogen- und AlkoholmiPbrauchs  ein-
          gesetzt worden.

          Das Finanzgebaren der TM-Organisation  (IMS-Inter-
          nationale Medidationsgesellschaft,  Deutscher Ver-
          band e.V.) ist serioes und entspricht der in  ihrer
          Satzung niedergelegten ideellen  Zielsetzung.  Die
          IMS - Deutscher Verband - war als gemeinnuetzig und
          als besonders foerderungswuerdig anerkannt;"

       2. die Beklagte zu verurteilen, den Klaegern mitzutei-
          len,   welchen  oeffentlichen  Stellen,  Verbaenden,
          privaten  Vereinigungen  oder  Privatpersonen  sie
          seit Juli 1978 Material, in dem TM als Jugendsekte
          bzw. als Jugendreligion bezeichnet wird, zugesandt
          hat;

       3. die Beklagte zu verpflichten,  diesen oeffentlichen
          Stellen,      Verbaenden,     Vereinigungen     und
          Privatpersonen  die Erklaerung entsprechend  Nr.  1
          zuzusenden;

       4. die Beklagte zu verurteilen, kuenftig folgende
          Behauptungen zu unterlassen:

          a) "TM  gehoert  zu  dem  mit  'Jugendsekten'  bzw.
             Jugendreligionen' umschriebenen Kreis  bzw.  TM
             ist     eine     der     sogenannten      neuen
             Jugendreligionen oder Jugendsekten";

          b) "TM   wird  nicht  ausreichend   qualifizierten
             Lehrern vermittelt";

          c) "TM  kann zu psychischen Schaeden oder zu  einer
             Persoenlichkeitszerstoerung fuehren";

      5.  die   Beklagte  zu   verurteilen,   kuenftig   kein
          Informationsmaterial  zu  versenden,   in  dem  TM
          Informationsmaterial  zu versenden,  in dem TM  zu
          den Jugendsekten,  Jugendreligionen,  Psychosekten
          oder Psychogruppen gezaehlt wird.

          Die Beklagte hat beantragt,

                   die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,  zum Widerruf der AeuPerung, TM sei eine
sog.  Jugendsekte  oder  Jugendreligion sei sie  nicht  ver-
pflichtet,  da  diese  AeuPerung  keine  Tatsachenbehauptung,
sondern ein nicht ehrverletzendes Werturteil  sei;  auPerdem
koenne  sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter  Interessen
berufen. Es handele sich um Arbeitsbegriffe zur Beschreibung
eines neuartigen gesellschaftlichen Phaenomens,  die sie auf-
genommen  habe,  um ihre verfassungsrechtliche  Pflicht  zur
Teilnahme an der gesellschaftspolitischen Diskussion  erfuel-
len  zu koennen.  Art.  20 Abs.  1 GG  verpflichte  sie,  die
Beklagte zu informierend und unterstuetzend taetig zu  werden,
wenn dies fuer den Schutz der Staatsbuerger geboten sei,  Art.
6 GG fordere den Schutz von Ehe und Familie.  AeuPerungen  in
der  Presse  koennten ihr nicht zugerechnet  werden.  Zu  der
beantragten Propagierung der Ziele und Interessen der Klaeger
sei sie keinesfalls verpflichtet.  Die Behauptungen,  TM sei
eine  Jugendsekte,  TM werde von nicht ausreichend  qualifi-
zierten  Lehrern  vermittelt  und TM  koenne  zu  psychischen
Schaeden fuehren,  seien nicht unwahr. Ein groPer Teil der TM-
Anhaenger  seine Jugendliche und junge  Erwachsene.  Die  TM-
Bewegung  erhebe  einen  umfassenden  weltanschaulichen  An-
spruch,  den  sie  mit  missionarischem  SendungsbewuPtsein,
verbreite;  ihre Lehre habe Heilscharakter.  Junge  Menschen
koennten  durch die Einbindung in deren Organisation in  eine
geistige Abhaengigkeit geraten, die eine freie Willensbestim-
mung erschwere oder unmoeglich mache. TM koenne - insbesondere
bei  labilen  und psychisch gefaehrdeten Personen -  zu  psy-
chischen  und physischen Schaeden fuehren und die  Persoenlich-
keit  zerstoeren.  Das werde durch  zahlreiche  Erfahrungsbe-
richte ueber betroffene Personen belegt.  Diese Folge sei von
ihr, der Beklagten, nie als zwangslaeufig hingestellt worden.
In  der Meditation aufbrechende Probleme wuerden von den  TM-
Lehrern  weder angesprochen noch  bearbeitet.  Statt  dessen
wuerden  sie  auf  die  Notwendigkeit  eines  haeufigeren  und
staendigen  Meditierens  hinweisen,  Den  TM-Lehrern  fehlten
grundlegende  psychologische und physiologische  Kenntnisse.
Die wuerden ausschliePlich in der "Wissenschaft der kreativen
Intelligenz" des Begruenders der Bewegung ausgebildet.  Daher
seien sie nicht in der Lage,  auf besondere Problemsituatio-
nen  psychisch labiler oder gefaehrdeter Personen  einzugehen
und diese ggf.  an einen Mediziner zu  verweisen.  Die,  die
Beklagte,  aber  auch  zu  Recht auf  die  exorbitant  hohen
Kursgebuehren  fuer  die  verschiedenen  bei  der  TM_Bewegung
angebotenen Programme hingewiesen. Kursgebuehren von 10.000,-
- DM liePen sich sachlich nicht rechtfertigen.  Eine Ausbil-
dung  zum  Gouverneur koste 60.000,-- DM bis  70.000,--  DM.
Auch    angesichts    der   prachtvollen    Resisdenz    der
"Weltregierung  des Zeitalters der Erleuchtung"  in  Seelis-
berg/Schweiz  muesse  der Vorwurf  unserioesen  Finanzgebarens
erhoben werden.  Flugmatten wuerden fuer 65,-- DM bis 95,-- DM
angeboten.  Der  Beweis  ihrer Flugtauglichkeit  sei  bisher
nicht gefuehrt worden.

Zur  Unterstuetzung  ihres Vorbringens hat die  Beklagte  die
"Dokumentation  ueber die Auswirkungen  der  Jugendreligionen
auf  Jugendliche in Einzelfaellen" der "Aktion  fuer  geistige
und psychische Freiheit",  die "Dokumentation zur  Transzen-
dentalen  Meditation" des Instituts fuer Jugend  und  Gesell-
schaft e.V.  und dessen Studie "Differenzielle Wirkungen der
Praxis  der Transzendentalen Meditation sowie  religionswis-
senschaftliche und medizinisch.psychologische Gutachten vor-
gelegt.

Die Klaegerin zu 9) hat die Klage zurueckgenommen.

Im  uebrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage  durch  das
angefochtene Urteil,  auf das Bezug genommen wird, zurueckge-
wiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Klaeger zu 1) bis 8),  11)  und
12) Berufung eingelegt, mit der sie zunaechst den Klageantrag
weiterverfolgt  haben.  Die machen geltend,  es  gehe  ihnen
nicht ausschliePlich um den Widerruf der AeuPerungen, sondern
auch um die Beseitigung ihrer rechtswidrigen Folgen, naemlich
der  tiefgehenden Schaedigung des Ansehens der Klaeger in  der
deutschen Oeffentlichkeit.  Die Beklagte habe das ihr  oblie-
gende Neutralitaetsgebot eklatant verletzt. Sie habe in einer
gesellschaftlich-weltanschaulichen Auseinandersetzung Partei
ergriffen.  Die Klaeger zu 1. und 2. seien Weltanschauungsge-
meinschaften.  Die  TM_Technik sei weltanschaulich  neutral,
nicht  aber  die TM-Bewegung.  Fuer sie existierte  seit  der
Ausrufung des Weltplans im Jahre 1972 eine voellig klare  und
einheitliche Organisationsstruktur.  Es gebe eine  vertikale
Gliederung  in drei Ebenen  (internationale,  nationale  und
lokale Ebene) und eine funktionale Arbeitsteilung durch fuenf
Hauptorganisationen.  Traeger  des Konserses der  TM-Bewegung
seien die TM-Lehrer, die beauftragt seien, die Lehre Mahari-
shi  Mahesh Yogis weiter zu verbreiten.  Die  Beklagte  habe
nicht nur Art. 4GG, sondern auch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung
mit Art.  2 Abs.  1 GG verletzt.  Aus dem Gesichtspunkt  der

Folgenbeseitigung sei sie verpflichtet,  zur Beseitigung des
aufgrund  ihrer Erklaerung entstandenen Zerrbildes das  wahre
Bild  der TM-Bewegung fuer die  Oeffentlichkeit  darzustellen.
Erst  das  offizielle Eingreifen der Beklagten habe  zu  den
verheerenden  Folgen fuer den guten Ruf des Klaegers  gefuehrt.
Aus  der Schutzpflicht des Staates,  wenn  gesellschaftliche
Kollektive  durch  andere rechtswidrig  angegriffen  wuerden,
folge  fuer das Gericht die Pflicht,  den Anspruch nicht  nur
auf Art.  4 GG,  sondern auch auf Art.  1 Abs.  1 und Art. 2
Abs.  2 GG zu stuetzen, um den Klaegern eine wirksame Handhabe
gegen  Uebergriffe  seitens  der Kirchen und  der  Medien  zu
geben.  Mit  dem Neutrailitaetsprinzip sei die  Abgabe  einer
solchen Richtigstellungserklaerung durch die Beklagte verein-
bar.  Die Klaeger betonen nochmals,  daP die TM-Bewegung  auf
eine  weit  ueber  5.000jaehrige  Tradition  heiliger  Meister
zurueckgehe,  deren ausschliePliches Anliegen das Wohl  ihrer
Schueler  und  der Menschheit sei und  gewesen  sei.  DaP  TM
schaedlich sein koenne, habe die Beklagte nicht belegt. Da 1,8
bis  2  v.H.  der Bevoelkerung pro Jahr  der  psychiatrischen
Behandlung beduerfen und 1 v.H.  geisteskrank sei, muePten bei
100.000 Meditierenden 1.000 geisteskrank sein und 1.800  bis
2.000 Personen psychiatrisch  auffaellig werden.  Die gewerb-
lichen  Bestaetigungen staenden in unmittelbarem  Zusammenhang
mit der idealistischen Zielsetzung der TM-Bewegung. Alleini-
ger Zweck der Firmen AEM und SIDDHA-GmbH sei gewesen, in der
Bundesrepublik durch Verwirklichung der Sidha-Land-Idee  den
Maharishi-Effekt und so ein reibungsloses,  effizientes  und
problemfreies  Leben  in  allen  Gesellschaftsbereichen   zu
erreichen. Ein gewinnbringender Betrieb habe nicht aufgebaut
werden sollen. Die Firmen Verlag des Zeitalters der Erleuch-
tung  GmbH und MERUPRESS Druckerei GmbH dienten  ausschlieP-
lich dem Zweck, die TM-eigenen Schriften zu drucken; Gewinne
seien nicht erzielt worden.  Im uebrigen sei die  wirtschaft-
liche Betaetigung zwischenzeitlich eingestellt, zuvor sei sie
voellig untergeordnet gewesen. Verglichen mit der Wirtschaft-
lichen Betaetigung anderer Religions- und  Weltanschauungsge-
meinschaften  seien  die gewerblichen  Aktivitaeten  der  TM-
Bewegung gering. ein riesiges Vermoegen sei nicht angesammelt
worden.  Die  Kurklinik Schledehausen sei eine private  Ein-
richtung eines Arztehepaares. Mit der "Deutschen Kulturstif-
tung"  und des ihr angeschlossenen Organisationen  habe  die
TM-Bewegung nichts zu tun.  Es koenne keine Rede davon  sein,
daP  mit Scheinfirmen,  unrichtigen Bezeichnungen und  Sitz-
verschleierungen gearbeitet werde.  Nachdem in der Bundesre-
publik alle Konten des Klaegers zu 1.  gesperrt worden seien,
habe eine hollaendische Stiftung die Akademien in Deutschland
weitergefuehrt.   Wenn  von  100.000  Kursteilnehmern   einer
Schwierigkeiten  gehabt habe,  sein  Geld  zurueckzuerhalten,
koenne daraus nicht auf unserioeses Finanzgebaren des  Klaegers
zu 1.  geschlossen werden. Der Vorwurf der Vetternwirtschaft
sei abwegig;  Maharishi Mahesh Yogi habe entsprechend seiner
Stellung  keine  Privatsphaere,  so daP die Familie  bei  ihm
traditionell  keine Rolle spiele.  Lediglich ein  Neffe  sei
Mitglied  des Verwaltungsrates einer Firma,  die intern  die
Reisen der TM-Mitarbeiter organisiere. Maharishi Mahesh Yogi
interessiere  nicht Geld oder Macht,  sondern  allein  jenes
wiederentdeckte  uralte Wissen,  das  der  problembedraengten
Welt  von  Grund  auf helfen koenne.  Er  besitze  als  Moench
ueberhaupt kein Vermoegen. Die Beziehung seiner Schueler zu ihm
beruhe  nicht  auf  Hoerigkeit,  sondern  auf  von  Vertrauen
gepraegter  Autoritaet.  Sinn der Loyalotaetserklaerung der  TM-
Lehrer sei, die Lehre rein und damit wirksam zu erhalten. Es
sei nicht ueblich,  fuer ehrenamtliche Mitglieder Sozialversi-
cherungen abzuschliePen.  Der Grundbesitz in Indien  bestehe
aus  einem  fuer umgerechnet 20.000,-- DM  erworbenen  Grund-
stueck.  Dort sei ein sog.  SIDDHA-Land eingerichtet  worden.
Ins Ausland wuerden Gelder transferiert,  um das  TM-Programm
dort zu verbreiten.  TM-Vereinigungen existierten in  insge-
samt 112 Nationalstaaten.  Der Vorwurf vorsaetzlicher Steuer-
verkuerzung  sei nicht berechtigt.  Die TM-Bewegung habe  von
ihrer  Gemeinnuetzigkeit  ausgehen  koennen.  Die  Anzahl  der
Vereinigungen entspreche der umfassenden Zielsetzung der TM-
Bewegung,  die  gesamte Gesellschaft zu erfassen  und  einen
Weltplan zu verwirklichen.  Die Preise fuer die Kurse  seinen
nicht ueberhoeht;  sie umfaPten Unterbringung und Vollpension.
Im uebrigen sei die Beklagte nicht befugt, insoweit Kritik zu
ueben.  Die  Kurse braechten dem Teilnehmer sein ganzes  Leben
lang  unbezahlbare  Nutzen.  Kein Ausuebender  des  TM-Sishi-
Programms fliege im eigentlichen Sinn.  Dieser Ausdruck habe
sich in TM-Kreisen lediglich eingebuergert.  Jeder wisse, was
damit  gemeint sei.  Es handele sich vor allem um einen  Weg
zur Perfektionierung der Geist-Koerper-Koordination; die koer-
perlichen Phaenomene beschraenkten sich gegenwaertig im wesent-
lichen auf ein Huepfen. In der muendlichen Verhandlung vor dem
Senat  haben  die Klaeger  ihren  Antrag  eingeschraenkt.  Die
beantragten,

          das angefochtene Urteil zu aendern und die Beklagte
          zu verurteilen,

          1) folgende Erklaerung abzugeben:
          "Die in verschiedenen Verlautbarungen des  Bundes-
          ministers  fuer  Jugend,   Familie  und  Gesundheit
          enthaltene  AeuPerung,  Transzendentale  Meditation
          (TM) sei eine sogenannte Jugendsekte oder  Jugend-
          religion, wird wegen der mit diesem Begriff in der
          Oeffentlichkeit verbundenen Vorstellung nicht  auf-
          rechterhalten.

          Das Programm der TM wendet sich nicht speziell  an
          Jugendliche,  sondern an die gesamte Gesellschaft.
          Anhaltspunkte dafuer, daP die TM-Organisation junge
          oder erwachsene Menschen in ihrer freien  Willens-
          bestimmung beeintraechtigt, sind nicht ersichtlich.
          Es liegen auch keine wissenschaftlichen fundierten
          Erkenntnisse vor,  ob TM zu gesundheitlichen  oder
          psychischen Schaeden fuehrt."

          2) sich nicht zum Finanzgebaren der TM-Bewegung  -
             unbeschadet   ihres   Rechts,   ggf.   konkrete
             VerstoePe gegen geltendes Recht zu Beanstanden -
             zu aeuPern.

          3) den Klaegern mitzuteilen,  welchen  oeffentlichen
             Stellen  und  Verbaenden  sie  seit  Juli   1978
             Material,    in   dem   TM   als   Jugendsekte,
             Jugendreligion,  Psychogruppe  und  Psychosekte
             bezeichnet wird, zugesandt hat,

          4) kuenftig folgende Behauptungen zu unterlassen

             a) "TM  gehoert  zu dem  mit'Jugendsekten'  bzw.
                'Jugendreligionen' umschriebenen Kreis" bzw.
                "TM   ist   eine   der   sogenannten   neuen
                Jugendreligionen,      Jugendsekten     oder
                Psychosekten",

             b) "TM     wird    von    nicht     ausreichend
                qualifizierten Lehrern vermittelt",

             c) "TM  kann  zu psychischen  Schaeden  oder  zu
                einer Persoenlichkeitszerstoerung fuehren",

          5) kuenftig kein Informationsmaterial zu versenden,
             in     dem    TM    zu    den     Jugendsekten,
             Jugendreligionen,       Psychosekten       oder
             Psychogruppen gezaehlt wird,

          6) den  Tenor  des vorliegenden Urteils  ueber  den
             Pressedienst  des Bundesministers  fuer  Jugend,
             Familie und Gesundheit zu veroeffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

          die Berufung zurueckzuweisen.

Sie  bezieht  sich auf ihr bisheriges Vorbringen  und  traegt
weiter vor,  zu wertenden MeinungsaeuPerungen in der  Oeffent-
lichkeit  sei sie befugt,  wenn die AeuPerung  in  sachlichem
Zusammenhang zu einer spezialgesetzlichen oder  verfassungs-
rechtlichen Aufgabenzuweisung stehe,  nicht auf  sachfremden
Erwaegungen  beruhe und in Form und Inhalt auf das  erforder-
liche  MaP  beschraenkt sei.  Diese  Grenzen  habe  sie,  die
Beklagte,  eingehalten,  Sie  sei  nicht  verpflichtet,  der
Bewegung  der Klaeger eine  hoheitliche  Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung  auszustellen.  Sie  werde und  muesse  weiterhin
aeuPern,  TM sei eine Jugendsekte.  die Praktizierung der  TM
als umfassendes Lebensfuehrungsprogramm koenne zu  psychischen
Schaeden oder gar zu einer Persoenlichkeitszerstoerung  fuehren,
TM  werde von nicht ausreichend qualifizierten Lehrern  ver-
mittelt;  MaPstab  sei dabei der Ausbildungs-  und  Anforde-
rungsstandard  fuer therapeutische Berufe im  psychologischen
bzw. psychiatrischen Bereich. Es gaebe bei TM-Ausuebenden eine
Vielzahl schwerer psychischer Entgleisungen und Schaeden; sie
seine haeufiger als bei anderen religioesen oder  weltanschau-
lichen Gruppierungen.  Es koenne nicht von 90.000 bis 100.000
TM-Ausuebenden ausgegangen werden,  nur weil die Klaeger  nach
ihren Angaben 100.000 in die TM eingefuehrt haetten.  Wenn  es
nur 5.000 bis 10.000 TM-Ausuebende gebe,  seinen die  festge-
stellten  psychischen  Schaeden  zahlenmaePig  erheblich.  Die
Klaeger  koennten  die geltend gemachten Ansprueche  nicht  auf
Art.  4  und  140 GG stuetzen.  TM verstehe sich  selbst  als
ueberreligioese und weltanschaulich neutral.  Im uebrigen duerfe
das Selbstverstaendnis einer Bewegung allein nicht ausschlag-
gebend sein. Die TM-Bewegung weise keine im Prinzip einheit-
liche  Organisationsstruktur auf.  Es gebe  keine  Mitglied-
schaft,  man  koenne  nur von  Anhaengerschaft  sprechen,  die
unterschiedlichste Formen und Stufen umfasse, von den in die
TM-Technik Eingefuehrten bis zu den Vertrauten des Maharishi.
Auf  lokaler Ebene existierten "Zentren";  ueberregional  sei
eine  Reihe groePerer Vereine taetig.  Hinzu kaemen  zahlreiche
wirtschaftliche Unternehmen.  Unter VerstoP gegen  geltendes
Recht werde mit Scheinfirmen,  unrichtigen Bezeichnungen und
Sitzverschleierungen gearbeitet.  Haeufig seien auch Sitzver-
legungen;  angegebene Adressen seinen nicht selten unzutref-
fend. Es bestehe ein dichtes Netz personeller Verknuepfungen.
Beteiligt an den Unternehmen sei nicht der Maharishi selbst,
wohl  aber eine Nichte und vier Neffen.  Maharishis  EinfluP
beruhe auf seiner uneingeschraenkten Autoritaet.  Die Mehrzahl
aller  Satzungen sehe letztlich eine  Fremdbestimmung  durch
die Vertrauten des Maharishi vor.  Die voellige  Unuebersicht-
lichkeit der Organisationsstruktur rechtfertige den  Vorwurf
fragwuerdigen,  ja unserioesen Geschaeftsgebarens.  Es sei  fuer
einen  TM-Kursteilnehmer  unmoeglich zu wissen,  mit  wem  er
einen  Vertrag abschliePe.  Bei entstehenden  Streitigkeiten
sei  eine Vollstreckung fast unmoeglich.  Bei der  Verfolgung
ihrer wirklichen Ziele setze sich die TM-Bewegung in  massi-
ver  Form  immer wieder ueber  geltendes  Recht  hinweg.  Sie
verfolge  vorrangig wirtschaftliche und  machtmaePige  Ziele,


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