*CLICK HERE! 
Support Our Sponsors -- Support Us!

Ad Info
TranceNet Home Page
[home] [research] [getting started] [law] [personal stories] [secrets] [news] [about Trancenet]


Back |
back
Top of Article |
top of article
Independent 
Research Home 
Page |
home
Forward
forward


TranceNet: German Dissent with High Court Ruling

Part 2 of 2

[from email of an anonymous German national]


  DR. CHRISTOPH REUSCH

  RICHTER AM OBERVERWALTUNGSGERICHT


                                               Haus Falkenhorst
                                               5431  Stahlhofen
                                               Tel.: 02602-5400 .
                                               Fax:  02602-5485

                                       Stahlhofen, den 18.6.l993


  SFB - STIFTUNG FUER
  BEWUSSTSEINSENTWICKLUNG
  Hohenzollernstr. 3l
  3000 Hannover



  TM-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.89
  Ihr Schreiben vom 25.05.1993



  Sehr geehrte Damen und Herren,

  Ihrer  Bitte  um  Stellungnahme zu der in der Presse  standig
  unkritisch   wiederholten  Behauptung,  der  Transzendentalen
  Meditation ( TM )  sei "in Gutachten nachgewiesen worden, daSS
  ihre  UEbungen,  besonders bei labilen Menschen, zu  Psychosen
  oder gar zu einer Personlichkeitszerstorung fuhren  konnenen"
  (so  z. B. im  SPIEGEL vom 4.11.91 und im FOCUS vom 07.06.93),
  komme ich gerne nach.

  Diese  Behauptung  entspricht nicht den Tatsachen.  Zum Beleg
  kann  insbesondere nicht, wie das immerer wieder geschieht, auf
  das  o.a.  Urteil  des Bundesverwaltungsgerichts ( BverwG) vom
  23.05.89  - 7 C 2.87 - vewiesen werden. Dieses Urteil erging
  in einem  Verwaltungsrechtsstreit  der TM.Bewegung gegen das
  Bundesfamilienministerium,  der von der TM-Seite angestrengt
  worden  war,  um  sich  gegen  die von bestimmten kirchlichen
  Kreisen  inszenierte  Diffamierung als sog. Jugendsekte (vgl.
  USARSKI,  Die Stigmatisierung  neuer spiritueller Bewegungen
  in der Bundesrepublik Deutschland, Koln 1988), zu schutzen.

                           - 2 -



  Bei dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Bundesver-
  waltungsgerichts handelt es sich, auch fur den juristischen
  Laien  erkennbar, offensichtlich um ein Fehlurteil. Die Fest-
  stellunqen des BverwG  stehen namlich in Widerspruch zu den
  Aussagen der in diesem ProzeSS angehorten Fachgutachter.



  Die Aussagen der gerichtlichen Gutachter

  In diesem sog. TM-Prozess hatte das als letzte Tatsachenin-
  stanz zustandige Oberverwaltungsgericht (OVG) Munster zu der
  von der Bundesregierung ungepruft von der TM-Gegnerschaft
  - einer Allianz aus einigen voreingenommenen Pfarrern, unzu-
  reichend informierten Arzten, aufgeregten Eltern und ahnungs-
  losen Politikern - ubernommenen Behauptung einer angeblichen
  Verursachung  von psychischen 5chaden durch TM in einer zwei-
  tagigen Beweisaufnahme zahlreiche  Arzte vernommen, und es
  hat dazu insbesondere als neutrale Gerichtsgutachter zwei
  namhafte  Fachwissenschaftler,  namlich den Direktor der psy-
  chiatrischen Universitatsklinik in Zurich Professor  Dr.
  Scharfetter und den Direktor der jugend-psychiatrischen Uni-
  versitatsklinik  in Bern Professor Dr. Klosinski, ausfuhrlich
  befragt.

  Beide  Gerichtsgutachter  haben  vor dem OVG Munster uberein-
  stimmend  und  unabhangig  voneinander erklart, die Ursachen
  derartiger  endogener  Psychosen  seien unbekannt. Solche Er-
  krankungen traten  gelegentlich  im  Zusammenhang  mit einem
  sog.  life event wie z.B. Methoden der Psychoanalyse; Autoge-
  nem  Training,  religiosen Exerzitien, einer Schwangerschaft,
  der  Niederkunft, einer Hochzeit, dem Militardienst usw. auf,
  ohne  daSS  man, wie gesagt, die Ursache dafur kenne.

  Nach  dem Bericht der Psychiatrie-Enquete des deutschen Bun-
  destages, so die Gutachter, bedurften l,8 bis 2 % der Bevol-
  kerung pro Jahr der psychiatrischen Versorgung. Bei einer Po-    
  pulation  von  ca. l00.000 TM-ausubenden Burgern durften also
  pro Jahr 1800 bis 2000 Personen psychiatrisch auffalaig wer-
  den.  Eigentlich  sogar nach mehr, weil, wie Prof. Scharffet-
  ter hervorgehoben hat, fur psychiatrische Erkrankungen pradi-
  sponierte  Personen  erfahrungsgemaSS gerade "Zuflucht in sol-
  chen  bergenden Gruppen suchten". Deshalb besage es uberhaupt
  nichts,  wenn bei 100.000 Personen, so die GroSSe der TM-Popu-
  lation  in Deutschland,  in Einzelfallen -  die Rede war von

                            - 3 
-                                           



  hochstens 20  Fallen, belegt  hat die Bundesregierung in dem
  Prozess  allerdings nicht einen einzigen - psychische Storun-
  gen, deren Urachen man wie gesagt nicht kenne,  auftraten.

  Aus diesen  Grunden haben es beide Sachverstandige uberein-
  stimmend  strikt  abgelehnt, einen Ursachenzusammenhang - und
  noch nicht einmal eine  sog. signifikante Korrellation  -zwi-
  schen  der TM-Ausubung  und in zeitlichem Zusammenhang damit
  auftretenden psychischen Storungen zu bejahen. Ihre eindeuti-
  ge  Aussage: Die Behauptung, TM konne psychische Schaden ver-
  ursachen, ist nicht gerechtfertigt.

  Dementsprechend  hat das OVG  Munster  als Ergebnis der Be-
  weisaufnahme in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, daSS
  weder eine "strenge Kausalitat"  noch eine "signifikante Kor-
  relation zwischen der Betatigung in der TM- Bewegung und
  einer psychischen Erkrankung ...  nachgewiesen (sei)"'.



  Das Urteil des OVG Munster zugunsten von TM

  Basierend auf diesen Sachverstandigenaussagen hat das OVG
  Munster  daraufhin  mit  Urteil vom 28.12.85 - 5 A 1125/84 -
  der Klage der TM-Bewegung stattgegeben und der beklagten Bun-
  desregierung  verboten, TM weiter als Jugendsekte  - mit all
  den  damit  verbundenen  grob ehrverletzenden Applikationen -
  zu  bezeichnen und die Behauptung aufzustellen, TM konne psy-
  chische  Schaden verursachen. Ferner hat dasj OVG Munster die
  Bundesregierung verurteilt, zur Folgenbeseitigung  eine
  EHRENERKLARUNG  zugunsten  der TM-Bewegung abzugeben, um die
  vom  BMJFG  grundlos erfolgte rechtwidrige, verhangnisvolle
  Einbeziehung der TM in den Kreis der sog. Jugendsekten wieder-
  gutzumachen.                                                  
                                                                       

  Folgenreicher Fehler des OVG Munster                            

                                                                             
  Allerdings hat das OVG Munster bei der Urteilsbegrundung ei-
  nen  folgenschweren  Fehler  begangen:  Es hat namlich in den
  Entscheidungsgrunden  ausgefuhrt,  "nach dem Ergebnis der Be-
  weisaufnahme  ... (stehe) fest, daSS das transzendentale Medi-
  tieren oder auch das Engagement in der TM-Bewegung, als sog.
                           
                          - 4 -



  life  event  Ausloser fur Psychosen sein kann... life event
  kann   ...  jede  Art Ereignis sein, ... eine Verlobung, eine
  Heirat, eine Niederkunft, ein Militardienst, und auch TM."

  Mit dieser Aussage  hat sich das OVG Munster in Widerspruch
  zu seinem eigenen Verhandlungsprotokoll (vgl.oben) und vor
  allem zu oben wiedergegebenen Bekundungen der beiden gericht-
  lichen Gutachter gesetzt.                    



  Das Urteil des BverwG

  Das Urteil des OVG Munster ist dann trotz des eindeutig ge-
  genteiligen Sachverstandigen-Votums auf die Revision der Bun-
  desregierung hin vom  BverwG  mit der Begrundung aufgehoben
  worden, daSS nach den Feststellungen des OVG Munster TM Psy-
  chosen verursachen und bei labilen Menschen zu einer Person-
  lichkeitszerstorung fuhren konne. Das BverwG hat sich dabei
  ausschlieSSlich auf  diese  oben zitierte fehlerhafte Passage
  in dem Urteil des OVG Munster gestutzt. Wenn, so das BverwG,
  TM nach dem  Urteil des OVG Munster, Psychosen verursachen
  konne  (nota  bene  ebenso  wie  Wehrdienst, Schwangerschaft,
  Niederkunft  usw.),  dann  durfe die Bundesregierung auch vor
  TM als gefahrlicher, destruktiver Jugendsekte warnen.

                                                                 
  RechtsverstoSSe im Urteil des BverwG
                                                                 
  Dieses Urteil des BverwG ist offensichtlich fehlerhaft und
  rechtswidrig. Denn das BverwG  durfte als Revisionsgericht
  keine neuen tatsachlichen Feststellungen treffen, sondern
  war an die Bekundungen der vom OVG Munster angehorten Gutach-
  ter Professor Scharfetter und Professor Klosinski gebunden.
  Um es noch deutlicher zu machen: Das hinsichtlich dieser
  auSSerst schwierigen medizinischen Frage fachlich vollig in-
  kompetente  BverwG hat, ohne neue Sachverstandige zu befragen
  -  was  es  als  Revisionsgericht nicht durfte -, die fur den
  Prozessausgang  entscheidende   Tatsachenfrage,  ob TM psychi-
  sche  Schaden auslosen konne, bejaht, obwohl die vom OVG Mun-
  ster  dazu  in  einer zweitagigen Beweisaufnahme angehorten,
  fur die Entscheidung maSSgeblichen Fachwissenschaftler zu die-
  ser Frage ausdrucklich eine  gegenteilige Auffassung vertre-
  ten  haben und obwohl das OVG diese gegenteilige Feststellung
  als  Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrucklich in die Verhand-

                  - 5 -
  lungsniederschrift  aufgenommen  hat.  Auf  die oben zitierte
  fehlerhafte Passage in dem Urteil des OVG durfte sich das
  Bundesverwaltungsgericht  schon  deshalb  nicht stutzen, weil
  die Klager in ihrer Revisionserwiderung ausdrucklich hervor-
  gehoben  hatten,  daSS diese Sentenz im Urteil des OVG Munster
  den Aussagen der Gutachter und dem eigenen Verhandlungsproto-
  koll des OVG widersprach.

  Es kommt folgendes hinzu: selbst wenn es. wie das BverwG ent-
  gegen  den Sachverstandgen  meint, doch zutreffen wurde, daSS
  ein  Ursachenzusammenhang zwischen einzelnen psychischen Sto-
  rungen  und der TM-Ausubung pradisponierter vulnerabler Indi-
  viduen  bestunde,  ebenso wie bei autogenem Training, Psycho-
  analyse,   Heirat,  Schwangerschaft, . Wehrdienst usw.,  dann
  stellte  dies  naturlich  keinen Rechtfertigungsgrund fur die
  Bundesregierung, vor  TM  als sog. - jugendgefahrdender, de-
  struktiver -  Jugendsekte  warnen  zu durfen. In diesem Fall
  hatte  die  Bundesregierung auf exakt diesen Sachverhalt hin-
  weisen  konnen, im ubrigen aber die deutsche TM-Bewegung ent-
  sprechend  der  Aus  Art.  4 GG folgenden Schutzverpflichtung
  des Staates gegenuber seinen Burgern vor dem     von kirch-
  lichen Kresen angezettelten Kesseltreiben schutzen mussen.

  In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, daSS die TM-Gegner
  einschlieSSlich der Bundesregierung die Behauptung der angeb-
  lichen  psychischen  Schaden  durch TM ohnehin nur als letzte
  Bastion  gehalten  haben, um die von sog. kirchlichen Sekten-
  experten  aus  apologetischen  Grunden  (vgl. erneut Usarski,
  aa0)  in  die Welt gesetzte Behauptung, 'TM gehore zu den sog.
  Jugendsekten, vor den Verwaltungsgerichten zu rechtfertigen.
  Alle anderen mit diesem Begriff synonym verbundenen - so das
  OVG  Miinster - Vorwurfe und Beschuldigungen, wie insbesondere
  der der Jugendgefahrdung, Jugendverfuhrung und Freiheitsbe-
  raubung, des Betruges, der  Korperverletzung, der Begehung
  von  Steuerdelikten und von  Straftaten  gegen die sexuelle
  Selbstbestimmung  usw.,  diese  gesamte Wolke der Verleumdung
  und  Miesmacherei,   haben sich in dem Gerichtsverfahren als
  vollig  haltlos herausgestellt, was das OVG Munster in seinem
  Urteil auch deutlich gemacht hat.

  Das alles hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht da-
  von  abgehalten,  ausschlieSSlich  wegen  dieser durch die TM-
  Meditation angeblich moglichen psychischen Schaden - gegen
  die gerichtlichen Sachverstandigen, gegen die von der TM-Sei-
  te  vorgelegten zahlreichen Universitatsgutachten und vielen,

                         - 6 -



  vielen anderen Materialien, sowie sogar gegen das Tatachen-
  gericht (!) - die Diffamierung und Stigmatisierung der TM-Be-
  wegung  in Deutschiand als sog. Jugendsekte aufrechtzuerhal-
  ten.


  Stellungnahmen der Gutachter zum Urteil des Bverw G.

  Die gerichtlichen  Gutachter Professor  Dr. Scharfetter und
  Professor  Dr. Klosinski  haben,  spater  zum  TM-Urteil des
  BverwG um Stellungnahme gebeten,  ubereinstimmend erklart,
  das Urteil sei ihnen unverstandlich, sie hatten sich zu die-
  sem Thema beim  OvG Munster doch gegenteilig geauSSert (vgl.
  die  anliegenden  Schreiben  der  beiden Gutachter vom 27.06.
  und 5.07.1989, Anlagen 3 und 4).


  Weitere schwerwiegenden Mangel im Urteil des BverwG

  Das Urteil des BverwG enthalt noch weitere schwerwiegende
  Mangel.  Hierzu zwei Beispiele:  Das BverwG,  welches, wie
  schon erwahnt, fachlich vollig inkompetent ist, behauptet,
  TM konne  "bei  labilen  Personen zu psychischen Schaden ...
  fuhren". Tatsachlich haben weder das OVG Munster noch die ge-
  richtlichen  Sachverstandigen,  an die das BverwG, wie zum
  wiederholten Male gesagt, gebunden war, von "labilen" Perso-
  nen  gesprochen.  Die  Gutachter haben lediglich im Zusammen-
  hang mit der Diskussion der Frage des Entstehens derartiger
  endogener Psychosen ausgefuhrt, es gebe bestimmte "vulnerab-
  len Individuen", die fur solche psychischen Erkrankungen be-
  sonders  anfallig seien. Dabei spielten "Vererbung", "vermut-
  lich  auch minimale  Hirnschaden oder psychosoziale Umstande
  des  fruhen Aufwachsenseine erhebliche Rolle". Das ist ein
  wesentlicher  Unterschied  zu  "labilen"  Personen.  Wer ist
  nicht alles labil?

  Ein  anderer, besonders  signifikanter Fehler des BverwG: In
  dem  Urteil heiSSt  es, TM konne zu "psychischen Schaden bis
  hin zur Personlichkeitszerstorung" fuhren. Zu dieser angebli-
  chen sog. Personlichkeitszerstorung  durch TM hatten sich
  aber weder das OVG Munster noch die gerichtlichen Sachver-
  standigen geauSSert. Deshalb hat sich das BverwG, um die ent-
  sprechende  streitgegenstandliche Behauptung der Bundesregie-
  rung zu rechtfertigen, auf Meyers Enzyklopadisches Lexikon
  (!)  berufen. Das BverwG hat also entgegen Recht und Gesetz,

                         - 7 -


  ohne  zu  dieser von der TM-Bewegung von Beginn des Prozesses
  an nachhaltig bestrittenen Behauptung einen Gutachter zu be-
  fragen  -  was  es als Revisionsgericht ohnehin nicht gedurft
  hatte     -,   in einer auSSerst schwierigen medizinischen Fachfra-
  ge mit Hilfe eines Lexikons (!) neue tatsachliche Feststel-
  lungen getroffen , hat dabei  einen von Professor Scharfetter
  in  seinem Schreiben vom 27.06.89 (Anlage 3) als "antiquiert"
  bezeichneten  Begriff,  den  der "Personlichkeitszerstorung",
  nicht nur verwandt, sondern auch der Bundesregierung weiter
  zu  verwenden  gestattet, und es hat dabei zu allem Ungluck
  auch noch das Zitat in Meyers Enzyklopadischem Lexikon nicht
  richtig  gelesen.  Denn  von  "Personlichkeitszerstorung" ist
  dort  nur  bei den sog. exogenen Psychosen, nicht dagegen bei
  den  endogenen Psychosen,  um die es vorliegend unstreitig
  allein geht, die Rede.

  AuSSerdem hat es das BverwG in seinem Urteil unterlassen, hin-
  zuzufugen,  daSS  allerdings  bei den drei Millionen Menschen,
  die in 110 Landern TM erlernt haben,  k e i n  Fall einer Person-
  lichkeitszerstorung durch TM belegt ist.
                                                                   

  Ferner hat das BverwG verschwiegen, daSS  in dem gesamten Ver-
  waltungsgerichtsprozeSS von den TM-Gegnern nicht ein einziger
  Fal1 (!) nachgewiesen werden konnte, in dem TM zu einem psy-
  chischen Schaden gefuhrt hat.


  Urteil des BverwG ignoriert die positiven Wirkungen von TM

  Vor allem aber hat das BverwG auch die von der TM-Seite in
  diesem  Prozess vorgelegten zahlreichen Nachweise der positi-
  ven  Wirkungen  der TM-Meditation gerade im gesundheitlichen
  Bereich, die die Behauptung einer angeblichen Gesundheitsge-
  fahrdung durch TM eindeutig ad absurdum fuhren, vollig igno-
  riert. Die TM-Bewegvng hatte in dem Verfahren zu diesen medi-
  zinischen  Fragen umfangreiches Material vorgelegt, zahlreiche
  arztliche und facharztliche Stellungnahmen, hunderte von wis-
  senschaftlichen  Arbeiten, publiziert an namhaften Universi-
  tatsinstituten im  In- und  Ausland, viele hundert Berichte
  meditierender Personen, die ihre guten Erfahrungen mit die-
  ser Meditationstechnik geschildert  haben. Dieses gesamte
  auSSerst  umfangreiche  Beweismaterial  zugunsten von TM, wel-
  ches  das OVG  Munster ausdrucklich in das Verfahren einge-
  fuhrt  hatte,  hat das BverwG unter offensichtlichem VerstoSS
  gegen seine Pflicht zur richterlichen Objektivitat unberuck-
  sichtigt gelassen. 

                         - 8 -


  Mogliche Ursachen fur dieses eklatante Fehlurteil

  Die Ursachen fur diese schlimme forensische Fehlleistung lie-
  gen  nach  Auffassung  des Unterzeichneten auf der Hand:  Das
  bezeichnete  -  in der verwaltungsrechtlichen Literatur ubri-
  gens heftig kritisierte - Urteil ist vom Bundesverwaltungsge-
  richt  namlich spater  mehrfach als Grundsatzurteil herausge-
  stellt  worden,  daSS  die Bundesregierung berechtigt sei, vor
  den  sog. Jugendsekten zu warnen. Das BverwG wollte also ein
  "politisches"  Urteil zu den Jugendsekten mit diesem Tenor er-
  lassen.  Diese Intention geht bereits aus der Begrundung her-
  vor, mit der das BverwG die Revision der Bundesregierung zu-
  gelassen  hat: Der vorliegende Fall gebe, so heiSSt es in die-
  sem BeschluSS,                                                  


     "AnlaSS  zur Klarung der grundsatzlichen Frage, ab und in
     welchem  Umfang  die  Bundesregierung  befugt sei, die
     Offentlichkeit  auf Gefahren hinzuweisen, die moglicher-

     weise von Weltanschauungsgemeinschaften wie der TM-Bewe-
     gung ausgehen konnten."

                                                                  
  DaSS nach dem Beweisergebnis des OVG Munster als des maSSgebli-
  chen Tatsachengerichts solche  Gefahren bei TM gerade nicht
  bestehen, hat das BverwG dabei vollig aus dem Blick verloren.
  Mit  dieser  Begrundung hatte sich das BverwG von vorneherein
  festgelegt:  Es wollte der Bundesregierung im Kampf gegen die
  sog. Jugendsekten den Rucken starken. Um dieses Ziel zu ver-
  wirklichen, hat es


     a)   sich  daruber  hinweggesetzt,  daSS die  Rlager das
          Recht  der Bundesregierung, vor den sog. Jugendsek-
          ten  warnen  zu durfen, niemals bestritten, sondern
          im   Gegenteil  mehrmals  ausdrucklich  zugestanden
          haben, nur  eben seien sie, die Reprasentanten der
          TM-Bewegung,  aus  diesen Warnungen herauszuhalten,
          weil diese grob ehrenruhrig seien und auSSerdem je-
          glicher sachlichen Grundlage entbehrten.  Das  Bun-
          desverwaltungsgericht, eingesetzt zum  Schutz des
          Burgers  vor staatlichem RechtsmiSSbrauch, hat also
          das  Petitum  der Klager, vor diesen rechtswidrigen
          Angriffen  staatlicher  Behorden  und vor diesem in
                                            
                                     



          der  Nachkriesgeschichte  einmaligen, nachweislich
          von  kirchlichen  Kreisen ausgehenden Kesseltreiben
          in Schutz genommen zu werden, vollig ignoriert.
                                                    

     b)   AuSSerdem hat das BverwG einen Grund gebraucht, wes-
          halb  die  TM-Bewegung  entgegen ihrem Petitum eben
          doch  eine dieser gefahrlichen, destruktiven Jugend-
          sekten, vor  denen zu warnen der Staat berechtigt,
          sei. Diesen Grund fand es  in eben  jenen einen
          - falschen - Satz im Urteil des OVG Munster, daSS
          TM als sog. life event,  ebenso  wie Schwanger-
          schaft, Heirat und Wehrdienst, bei vorgeschadig-
          ten, vulnerablen  Individuen  Psychosen  auslosen
          konne.  Mit  dieser  Logik des Bundesverwaltungsge-
          richts durfte der Staat  auch vor der Bundeswehr
          oder  z.B. auch vor den christlichen Kirchen, bei
          deren Anhangern bekanntlich haufig sog. ekklesioge-
          ne Neurosen anftreten, als gefahrlicher Jugendsek-
          te warnen.


  Zusammenfassung

  Aus dem Vorstehenden folgt, daSS das  sog.  TM-Urteil des
  BverwG - und das schreibe ich in voller Verantwortung als ein
  mit der Materie vertrauter Richter an einem Oberverwaltungs-
  gericht  - nicht nur offensichtlich rechtswidrig ist, sondern
  daruberhinaus einen besonders  ublen forensischen Fehlgriff
  darstellt. Deshalb ist die in der deutschen Presse immer wie-
  der unter Bezugnahme auf dieses Urteil unkritisch wiedergege-
  bene  Behauptung, "TM fuhre, insbesondere bei labilen Perso-
  nen, zu psychischen Schaden bis hin zu einer Personlichkeits-
  Zerstorung", unhaltbar.




                                      (Dr. jur. Christoph Reusch)
                                      Richter am OVG 
Rheinland-Pfalz                            
                                                                                                                    

[top ]
Back |
back
Top of Article |
top of article
Independent 
Research Home 
Page |
home
Forward
forward


[home] [research] [getting started] [law] [personal stories] [secrets] [news] [about Trancenet]


Internet Link Exchange
Member of the Internet Link Exchange


This page was last built with Frontier on a Macintosh on Wed, Feb 26, 1997 at 12:49:33 PM.