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TranceNet: German Dissent with High Court Ruling
Part 2 of 2
[from email of an anonymous German national]
DR. CHRISTOPH REUSCH
RICHTER AM OBERVERWALTUNGSGERICHT
Haus Falkenhorst
5431 Stahlhofen
Tel.: 02602-5400 .
Fax: 02602-5485
Stahlhofen, den 18.6.l993
SFB - STIFTUNG FUER
BEWUSSTSEINSENTWICKLUNG
Hohenzollernstr. 3l
3000 Hannover
TM-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.89
Ihr Schreiben vom 25.05.1993
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrer Bitte um Stellungnahme zu der in der Presse standig
unkritisch wiederholten Behauptung, der Transzendentalen
Meditation ( TM ) sei "in Gutachten nachgewiesen worden, daSS
ihre UEbungen, besonders bei labilen Menschen, zu Psychosen
oder gar zu einer Personlichkeitszerstorung fuhren konnenen"
(so z. B. im SPIEGEL vom 4.11.91 und im FOCUS vom 07.06.93),
komme ich gerne nach.
Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Zum Beleg
kann insbesondere nicht, wie das immerer wieder geschieht, auf
das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( BverwG) vom
23.05.89 - 7 C 2.87 - vewiesen werden. Dieses Urteil erging
in einem Verwaltungsrechtsstreit der TM.Bewegung gegen das
Bundesfamilienministerium, der von der TM-Seite angestrengt
worden war, um sich gegen die von bestimmten kirchlichen
Kreisen inszenierte Diffamierung als sog. Jugendsekte (vgl.
USARSKI, Die Stigmatisierung neuer spiritueller Bewegungen
in der Bundesrepublik Deutschland, Koln 1988), zu schutzen.
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Bei dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts handelt es sich, auch fur den juristischen
Laien erkennbar, offensichtlich um ein Fehlurteil. Die Fest-
stellunqen des BverwG stehen namlich in Widerspruch zu den
Aussagen der in diesem ProzeSS angehorten Fachgutachter.
Die Aussagen der gerichtlichen Gutachter
In diesem sog. TM-Prozess hatte das als letzte Tatsachenin-
stanz zustandige Oberverwaltungsgericht (OVG) Munster zu der
von der Bundesregierung ungepruft von der TM-Gegnerschaft
- einer Allianz aus einigen voreingenommenen Pfarrern, unzu-
reichend informierten Arzten, aufgeregten Eltern und ahnungs-
losen Politikern - ubernommenen Behauptung einer angeblichen
Verursachung von psychischen 5chaden durch TM in einer zwei-
tagigen Beweisaufnahme zahlreiche Arzte vernommen, und es
hat dazu insbesondere als neutrale Gerichtsgutachter zwei
namhafte Fachwissenschaftler, namlich den Direktor der psy-
chiatrischen Universitatsklinik in Zurich Professor Dr.
Scharfetter und den Direktor der jugend-psychiatrischen Uni-
versitatsklinik in Bern Professor Dr. Klosinski, ausfuhrlich
befragt.
Beide Gerichtsgutachter haben vor dem OVG Munster uberein-
stimmend und unabhangig voneinander erklart, die Ursachen
derartiger endogener Psychosen seien unbekannt. Solche Er-
krankungen traten gelegentlich im Zusammenhang mit einem
sog. life event wie z.B. Methoden der Psychoanalyse; Autoge-
nem Training, religiosen Exerzitien, einer Schwangerschaft,
der Niederkunft, einer Hochzeit, dem Militardienst usw. auf,
ohne daSS man, wie gesagt, die Ursache dafur kenne.
Nach dem Bericht der Psychiatrie-Enquete des deutschen Bun-
destages, so die Gutachter, bedurften l,8 bis 2 % der Bevol-
kerung pro Jahr der psychiatrischen Versorgung. Bei einer Po-
pulation von ca. l00.000 TM-ausubenden Burgern durften also
pro Jahr 1800 bis 2000 Personen psychiatrisch auffalaig wer-
den. Eigentlich sogar nach mehr, weil, wie Prof. Scharffet-
ter hervorgehoben hat, fur psychiatrische Erkrankungen pradi-
sponierte Personen erfahrungsgemaSS gerade "Zuflucht in sol-
chen bergenden Gruppen suchten". Deshalb besage es uberhaupt
nichts, wenn bei 100.000 Personen, so die GroSSe der TM-Popu-
lation in Deutschland, in Einzelfallen - die Rede war von
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-
hochstens 20 Fallen, belegt hat die Bundesregierung in dem
Prozess allerdings nicht einen einzigen - psychische Storun-
gen, deren Urachen man wie gesagt nicht kenne, auftraten.
Aus diesen Grunden haben es beide Sachverstandige uberein-
stimmend strikt abgelehnt, einen Ursachenzusammenhang - und
noch nicht einmal eine sog. signifikante Korrellation -zwi-
schen der TM-Ausubung und in zeitlichem Zusammenhang damit
auftretenden psychischen Storungen zu bejahen. Ihre eindeuti-
ge Aussage: Die Behauptung, TM konne psychische Schaden ver-
ursachen, ist nicht gerechtfertigt.
Dementsprechend hat das OVG Munster als Ergebnis der Be-
weisaufnahme in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, daSS
weder eine "strenge Kausalitat" noch eine "signifikante Kor-
relation zwischen der Betatigung in der TM- Bewegung und
einer psychischen Erkrankung ... nachgewiesen (sei)"'.
Das Urteil des OVG Munster zugunsten von TM
Basierend auf diesen Sachverstandigenaussagen hat das OVG
Munster daraufhin mit Urteil vom 28.12.85 - 5 A 1125/84 -
der Klage der TM-Bewegung stattgegeben und der beklagten Bun-
desregierung verboten, TM weiter als Jugendsekte - mit all
den damit verbundenen grob ehrverletzenden Applikationen -
zu bezeichnen und die Behauptung aufzustellen, TM konne psy-
chische Schaden verursachen. Ferner hat dasj OVG Munster die
Bundesregierung verurteilt, zur Folgenbeseitigung eine
EHRENERKLARUNG zugunsten der TM-Bewegung abzugeben, um die
vom BMJFG grundlos erfolgte rechtwidrige, verhangnisvolle
Einbeziehung der TM in den Kreis der sog. Jugendsekten wieder-
gutzumachen.
Folgenreicher Fehler des OVG Munster
Allerdings hat das OVG Munster bei der Urteilsbegrundung ei-
nen folgenschweren Fehler begangen: Es hat namlich in den
Entscheidungsgrunden ausgefuhrt, "nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme ... (stehe) fest, daSS das transzendentale Medi-
tieren oder auch das Engagement in der TM-Bewegung, als sog.
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life event Ausloser fur Psychosen sein kann... life event
kann ... jede Art Ereignis sein, ... eine Verlobung, eine
Heirat, eine Niederkunft, ein Militardienst, und auch TM."
Mit dieser Aussage hat sich das OVG Munster in Widerspruch
zu seinem eigenen Verhandlungsprotokoll (vgl.oben) und vor
allem zu oben wiedergegebenen Bekundungen der beiden gericht-
lichen Gutachter gesetzt.
Das Urteil des BverwG
Das Urteil des OVG Munster ist dann trotz des eindeutig ge-
genteiligen Sachverstandigen-Votums auf die Revision der Bun-
desregierung hin vom BverwG mit der Begrundung aufgehoben
worden, daSS nach den Feststellungen des OVG Munster TM Psy-
chosen verursachen und bei labilen Menschen zu einer Person-
lichkeitszerstorung fuhren konne. Das BverwG hat sich dabei
ausschlieSSlich auf diese oben zitierte fehlerhafte Passage
in dem Urteil des OVG Munster gestutzt. Wenn, so das BverwG,
TM nach dem Urteil des OVG Munster, Psychosen verursachen
konne (nota bene ebenso wie Wehrdienst, Schwangerschaft,
Niederkunft usw.), dann durfe die Bundesregierung auch vor
TM als gefahrlicher, destruktiver Jugendsekte warnen.
RechtsverstoSSe im Urteil des BverwG
Dieses Urteil des BverwG ist offensichtlich fehlerhaft und
rechtswidrig. Denn das BverwG durfte als Revisionsgericht
keine neuen tatsachlichen Feststellungen treffen, sondern
war an die Bekundungen der vom OVG Munster angehorten Gutach-
ter Professor Scharfetter und Professor Klosinski gebunden.
Um es noch deutlicher zu machen: Das hinsichtlich dieser
auSSerst schwierigen medizinischen Frage fachlich vollig in-
kompetente BverwG hat, ohne neue Sachverstandige zu befragen
- was es als Revisionsgericht nicht durfte -, die fur den
Prozessausgang entscheidende Tatsachenfrage, ob TM psychi-
sche Schaden auslosen konne, bejaht, obwohl die vom OVG Mun-
ster dazu in einer zweitagigen Beweisaufnahme angehorten,
fur die Entscheidung maSSgeblichen Fachwissenschaftler zu die-
ser Frage ausdrucklich eine gegenteilige Auffassung vertre-
ten haben und obwohl das OVG diese gegenteilige Feststellung
als Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrucklich in die Verhand-
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lungsniederschrift aufgenommen hat. Auf die oben zitierte
fehlerhafte Passage in dem Urteil des OVG durfte sich das
Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stutzen, weil
die Klager in ihrer Revisionserwiderung ausdrucklich hervor-
gehoben hatten, daSS diese Sentenz im Urteil des OVG Munster
den Aussagen der Gutachter und dem eigenen Verhandlungsproto-
koll des OVG widersprach.
Es kommt folgendes hinzu: selbst wenn es. wie das BverwG ent-
gegen den Sachverstandgen meint, doch zutreffen wurde, daSS
ein Ursachenzusammenhang zwischen einzelnen psychischen Sto-
rungen und der TM-Ausubung pradisponierter vulnerabler Indi-
viduen bestunde, ebenso wie bei autogenem Training, Psycho-
analyse, Heirat, Schwangerschaft, . Wehrdienst usw., dann
stellte dies naturlich keinen Rechtfertigungsgrund fur die
Bundesregierung, vor TM als sog. - jugendgefahrdender, de-
struktiver - Jugendsekte warnen zu durfen. In diesem Fall
hatte die Bundesregierung auf exakt diesen Sachverhalt hin-
weisen konnen, im ubrigen aber die deutsche TM-Bewegung ent-
sprechend der Aus Art. 4 GG folgenden Schutzverpflichtung
des Staates gegenuber seinen Burgern vor dem von kirch-
lichen Kresen angezettelten Kesseltreiben schutzen mussen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, daSS die TM-Gegner
einschlieSSlich der Bundesregierung die Behauptung der angeb-
lichen psychischen Schaden durch TM ohnehin nur als letzte
Bastion gehalten haben, um die von sog. kirchlichen Sekten-
experten aus apologetischen Grunden (vgl. erneut Usarski,
aa0) in die Welt gesetzte Behauptung, 'TM gehore zu den sog.
Jugendsekten, vor den Verwaltungsgerichten zu rechtfertigen.
Alle anderen mit diesem Begriff synonym verbundenen - so das
OVG Miinster - Vorwurfe und Beschuldigungen, wie insbesondere
der der Jugendgefahrdung, Jugendverfuhrung und Freiheitsbe-
raubung, des Betruges, der Korperverletzung, der Begehung
von Steuerdelikten und von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung usw., diese gesamte Wolke der Verleumdung
und Miesmacherei, haben sich in dem Gerichtsverfahren als
vollig haltlos herausgestellt, was das OVG Munster in seinem
Urteil auch deutlich gemacht hat.
Das alles hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht da-
von abgehalten, ausschlieSSlich wegen dieser durch die TM-
Meditation angeblich moglichen psychischen Schaden - gegen
die gerichtlichen Sachverstandigen, gegen die von der TM-Sei-
te vorgelegten zahlreichen Universitatsgutachten und vielen,
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vielen anderen Materialien, sowie sogar gegen das Tatachen-
gericht (!) - die Diffamierung und Stigmatisierung der TM-Be-
wegung in Deutschiand als sog. Jugendsekte aufrechtzuerhal-
ten.
Stellungnahmen der Gutachter zum Urteil des Bverw G.
Die gerichtlichen Gutachter Professor Dr. Scharfetter und
Professor Dr. Klosinski haben, spater zum TM-Urteil des
BverwG um Stellungnahme gebeten, ubereinstimmend erklart,
das Urteil sei ihnen unverstandlich, sie hatten sich zu die-
sem Thema beim OvG Munster doch gegenteilig geauSSert (vgl.
die anliegenden Schreiben der beiden Gutachter vom 27.06.
und 5.07.1989, Anlagen 3 und 4).
Weitere schwerwiegenden Mangel im Urteil des BverwG
Das Urteil des BverwG enthalt noch weitere schwerwiegende
Mangel. Hierzu zwei Beispiele: Das BverwG, welches, wie
schon erwahnt, fachlich vollig inkompetent ist, behauptet,
TM konne "bei labilen Personen zu psychischen Schaden ...
fuhren". Tatsachlich haben weder das OVG Munster noch die ge-
richtlichen Sachverstandigen, an die das BverwG, wie zum
wiederholten Male gesagt, gebunden war, von "labilen" Perso-
nen gesprochen. Die Gutachter haben lediglich im Zusammen-
hang mit der Diskussion der Frage des Entstehens derartiger
endogener Psychosen ausgefuhrt, es gebe bestimmte "vulnerab-
len Individuen", die fur solche psychischen Erkrankungen be-
sonders anfallig seien. Dabei spielten "Vererbung", "vermut-
lich auch minimale Hirnschaden oder psychosoziale Umstande
des fruhen Aufwachsenseine erhebliche Rolle". Das ist ein
wesentlicher Unterschied zu "labilen" Personen. Wer ist
nicht alles labil?
Ein anderer, besonders signifikanter Fehler des BverwG: In
dem Urteil heiSSt es, TM konne zu "psychischen Schaden bis
hin zur Personlichkeitszerstorung" fuhren. Zu dieser angebli-
chen sog. Personlichkeitszerstorung durch TM hatten sich
aber weder das OVG Munster noch die gerichtlichen Sachver-
standigen geauSSert. Deshalb hat sich das BverwG, um die ent-
sprechende streitgegenstandliche Behauptung der Bundesregie-
rung zu rechtfertigen, auf Meyers Enzyklopadisches Lexikon
(!) berufen. Das BverwG hat also entgegen Recht und Gesetz,
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ohne zu dieser von der TM-Bewegung von Beginn des Prozesses
an nachhaltig bestrittenen Behauptung einen Gutachter zu be-
fragen - was es als Revisionsgericht ohnehin nicht gedurft
hatte -, in einer auSSerst schwierigen medizinischen Fachfra-
ge mit Hilfe eines Lexikons (!) neue tatsachliche Feststel-
lungen getroffen , hat dabei einen von Professor Scharfetter
in seinem Schreiben vom 27.06.89 (Anlage 3) als "antiquiert"
bezeichneten Begriff, den der "Personlichkeitszerstorung",
nicht nur verwandt, sondern auch der Bundesregierung weiter
zu verwenden gestattet, und es hat dabei zu allem Ungluck
auch noch das Zitat in Meyers Enzyklopadischem Lexikon nicht
richtig gelesen. Denn von "Personlichkeitszerstorung" ist
dort nur bei den sog. exogenen Psychosen, nicht dagegen bei
den endogenen Psychosen, um die es vorliegend unstreitig
allein geht, die Rede.
AuSSerdem hat es das BverwG in seinem Urteil unterlassen, hin-
zuzufugen, daSS allerdings bei den drei Millionen Menschen,
die in 110 Landern TM erlernt haben, k e i n Fall einer Person-
lichkeitszerstorung durch TM belegt ist.
Ferner hat das BverwG verschwiegen, daSS in dem gesamten Ver-
waltungsgerichtsprozeSS von den TM-Gegnern nicht ein einziger
Fal1 (!) nachgewiesen werden konnte, in dem TM zu einem psy-
chischen Schaden gefuhrt hat.
Urteil des BverwG ignoriert die positiven Wirkungen von TM
Vor allem aber hat das BverwG auch die von der TM-Seite in
diesem Prozess vorgelegten zahlreichen Nachweise der positi-
ven Wirkungen der TM-Meditation gerade im gesundheitlichen
Bereich, die die Behauptung einer angeblichen Gesundheitsge-
fahrdung durch TM eindeutig ad absurdum fuhren, vollig igno-
riert. Die TM-Bewegvng hatte in dem Verfahren zu diesen medi-
zinischen Fragen umfangreiches Material vorgelegt, zahlreiche
arztliche und facharztliche Stellungnahmen, hunderte von wis-
senschaftlichen Arbeiten, publiziert an namhaften Universi-
tatsinstituten im In- und Ausland, viele hundert Berichte
meditierender Personen, die ihre guten Erfahrungen mit die-
ser Meditationstechnik geschildert haben. Dieses gesamte
auSSerst umfangreiche Beweismaterial zugunsten von TM, wel-
ches das OVG Munster ausdrucklich in das Verfahren einge-
fuhrt hatte, hat das BverwG unter offensichtlichem VerstoSS
gegen seine Pflicht zur richterlichen Objektivitat unberuck-
sichtigt gelassen.
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Mogliche Ursachen fur dieses eklatante Fehlurteil
Die Ursachen fur diese schlimme forensische Fehlleistung lie-
gen nach Auffassung des Unterzeichneten auf der Hand: Das
bezeichnete - in der verwaltungsrechtlichen Literatur ubri-
gens heftig kritisierte - Urteil ist vom Bundesverwaltungsge-
richt namlich spater mehrfach als Grundsatzurteil herausge-
stellt worden, daSS die Bundesregierung berechtigt sei, vor
den sog. Jugendsekten zu warnen. Das BverwG wollte also ein
"politisches" Urteil zu den Jugendsekten mit diesem Tenor er-
lassen. Diese Intention geht bereits aus der Begrundung her-
vor, mit der das BverwG die Revision der Bundesregierung zu-
gelassen hat: Der vorliegende Fall gebe, so heiSSt es in die-
sem BeschluSS,
"AnlaSS zur Klarung der grundsatzlichen Frage, ab und in
welchem Umfang die Bundesregierung befugt sei, die
Offentlichkeit auf Gefahren hinzuweisen, die moglicher-
weise von Weltanschauungsgemeinschaften wie der TM-Bewe-
gung ausgehen konnten."
DaSS nach dem Beweisergebnis des OVG Munster als des maSSgebli-
chen Tatsachengerichts solche Gefahren bei TM gerade nicht
bestehen, hat das BverwG dabei vollig aus dem Blick verloren.
Mit dieser Begrundung hatte sich das BverwG von vorneherein
festgelegt: Es wollte der Bundesregierung im Kampf gegen die
sog. Jugendsekten den Rucken starken. Um dieses Ziel zu ver-
wirklichen, hat es
a) sich daruber hinweggesetzt, daSS die Rlager das
Recht der Bundesregierung, vor den sog. Jugendsek-
ten warnen zu durfen, niemals bestritten, sondern
im Gegenteil mehrmals ausdrucklich zugestanden
haben, nur eben seien sie, die Reprasentanten der
TM-Bewegung, aus diesen Warnungen herauszuhalten,
weil diese grob ehrenruhrig seien und auSSerdem je-
glicher sachlichen Grundlage entbehrten. Das Bun-
desverwaltungsgericht, eingesetzt zum Schutz des
Burgers vor staatlichem RechtsmiSSbrauch, hat also
das Petitum der Klager, vor diesen rechtswidrigen
Angriffen staatlicher Behorden und vor diesem in
der Nachkriesgeschichte einmaligen, nachweislich
von kirchlichen Kreisen ausgehenden Kesseltreiben
in Schutz genommen zu werden, vollig ignoriert.
b) AuSSerdem hat das BverwG einen Grund gebraucht, wes-
halb die TM-Bewegung entgegen ihrem Petitum eben
doch eine dieser gefahrlichen, destruktiven Jugend-
sekten, vor denen zu warnen der Staat berechtigt,
sei. Diesen Grund fand es in eben jenen einen
- falschen - Satz im Urteil des OVG Munster, daSS
TM als sog. life event, ebenso wie Schwanger-
schaft, Heirat und Wehrdienst, bei vorgeschadig-
ten, vulnerablen Individuen Psychosen auslosen
konne. Mit dieser Logik des Bundesverwaltungsge-
richts durfte der Staat auch vor der Bundeswehr
oder z.B. auch vor den christlichen Kirchen, bei
deren Anhangern bekanntlich haufig sog. ekklesioge-
ne Neurosen anftreten, als gefahrlicher Jugendsek-
te warnen.
Zusammenfassung
Aus dem Vorstehenden folgt, daSS das sog. TM-Urteil des
BverwG - und das schreibe ich in voller Verantwortung als ein
mit der Materie vertrauter Richter an einem Oberverwaltungs-
gericht - nicht nur offensichtlich rechtswidrig ist, sondern
daruberhinaus einen besonders ublen forensischen Fehlgriff
darstellt. Deshalb ist die in der deutschen Presse immer wie-
der unter Bezugnahme auf dieses Urteil unkritisch wiedergege-
bene Behauptung, "TM fuhre, insbesondere bei labilen Perso-
nen, zu psychischen Schaden bis hin zu einer Personlichkeits-
Zerstorung", unhaltbar.
(Dr. jur. Christoph Reusch)
Richter am OVG
Rheinland-Pfalz
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